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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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an , und es dürste vielleicht vorzüglicher sein, zu sagen: „Die nämliche Vermuthung begründen", damit man nicht etwa glaubt, daß in dem Zusatze mehr gegeben sein soll, als in der §. selbst, nämlich ein bloßes präsumtives Recht, dem allemal der Beweis des Gegentheils entgegengestellt werden kann. Es ist eine bloße Veränderung der Fassung;' denn ich kann nicht glau ben, daß die verehrte Deputation selbst etwas Anderes bezweckt. Referent Abg. Todt: Ich meinerseits habe kein Bedenken dagegen; denn es soll allerdings nur das durch §. 43 gewährt werden, was durch §. 5. gewährt wird. Präsident V. Haase: Sind die Mitglieder der Deputation' hiermit einverstanden? (Keines derselben äußert Etwas.) Ich dürfte also annehmen, da kein Deputationsmitglied Etwas zu be merken hat, daß sie mit dem Herrn Referenten übereinstimmen. Ueber die Sache selbst scheint Niemand mehr sprechen zu wollen. Die Deputation hat vorgeschlagen, die von der hohen Staats regierung gegebene Zusatzparagraphe, welche mit 13 b. bezeich net ist, als einen zweiten Satz der §. 5 anzuschließen, und dieselbe würde nunmehr so lauten: „Die nämliche Vermuthung begrün den auch Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchercom mission und Bücherprivilegien des vormaligen Kirchenraths, un geachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksam keit und ohne anderweite Prüfung der früheren Legitimation zum Verlagsrechte." Ist die Kammer sowohl hinsichtlich der Stel lung, als hinsichtlich der Fassung mit diesem Ihnen eben vorge lesenen Satze einverstanden ?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Da die Motive des Gesetzes zu §.'6 bis mit §.9zusammen gegeben sind, so dürfte es wünschenswerth sein, auch diese §§. zusammen vorzulesen. §. 6. Alle Diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran (§§. 1, 2 und 4) beeinträchtigt, oder wissentlich daran oder an dem Vertriebe von Exemplaren Theil ge nommen haben, sind solidarisch zum Schadenersätze an den Be rechtigten verbunden. ß. 7. Der nach Z. 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufswerthe einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu bestimmenden Anzahl von bis 1000 Exempla ren zu bemessen, dafern der Berechtigte nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermag. H. 8. Auf den Antrag des Beeinträchtigten sind alle noch vorräthigen Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfälti gung (§.6), ingleichen in solchen Fallen, wo die Vervielfälti gung durch ein bleibendes, ausschließlich zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelligt wird, die deshalb gemachten Vorrichtungen, z.B. Formen, Platten, Steine, Stereotyp abgüsse u. dergl. hinwegzunehmen und zu vernichten, oder dem Beeinträchtigten, auf sein Verlangen, gegen dem Inhaber eines jeden dieser Gegenstände zu leistenden Ersatz der auf die Her stellung erweislich verwendeten Kosten, zu überlassen. §. 9. Hierüber ist jede Beeinträchtigung der §. 6 gedach ten Art mit einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße von 50 bis 1000 Thlr. zu bestrafen. (DieHerrm StaatsmimsterNostitz und Jänckendorf undv. Lin den au treten m dm Saal.) Die M o t i v e zu §. 6 bis 9 lauten: Zu §Z. 6—9. Diese privat- und strafrechtlichen Bestim mungen sind im Einklänge mit dem Bundesschlusse und übrigens den neuen bayerischen und preußischen Gesetzen, vorzugsweise dem letztem, nachgebildet worden, nicht nur, weil es wünschens werth sein muß, daß eben in diesen gesetzlichen Vorschriften die möglichste Uebereinstimmung besonders mit Preußen, als mit dem Lande, mit welchem der sächsische Buchhandel im lebhaftesten Verkehr steht, stattsinden möge, sondern au ch weil die Zweckmäßig keit namentlich der preußischen Bestimmungen nicht zu verken nen ist. Die Beweggründe, von welchen die preußische Gesetz gebung dabei geleitet worden ist, sind aus amtlichen Quellen von Hitzig mitgetheilt worden in einer Druckschrift unter dem Titel: Das König!. Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst rc. Berlin 1838 bei Dümler. S. 67 flgd. Zweckmäßig scheint es nämlich, rücksichtlich der Bestimmung des Strafmaßes dem richterlichen Ermessen einen weiten Spiel raum zu lassen, weil die vorkommenden Fälle sehr verschieden sein können, und sich erschöpfende nähere Bestimmungen darüber schwerlich aufftellen lassen. Ebenso erschien es ein sehrangemcffenes Auskunftsmittel, den Betrag der zu leistenden Entschädigung durch das Gutachten von Sachverständigen in jedem einzelnen Falle bestimmen zu lassen, und diesem an dem Verkaufswerthe eines klaximi einer Anzahl von Exemplaren einiges Anhalten zu gewähren, jedenfalls aber dem Verletzten den besonder» Nach weis eines noch größern Schadens nachzulassen. Jedoch schien es nicht zweckmäßig, die Anwendung dieses Maßstabes, wie in dem preußischen Gesetze §. 11, auf den Fall zu beschränken, wenn das Werk von dem Berechtigten bereits herausgegeben ist, weil bei einer solchen Beschränkung es an einer leitenden Bestimmung für den Fall noch nichterfolgter Herausgabefehlt und weil Sach verständige auch in Fällen dieser Art sehr wohl im Stande sein werden, zu beurtheilen, wie im Falle der Herausgabe sich der Verkaufswerth ungefähr stellen würde. Nur schien es nicht rathsam, nach dem Vorgänge der ange führten auswärtigen Gesetze das Ermessen der Sachverständigen auch an ein Minimum der Zahl von Exemplaren beiBerechnung der Entschädigung zu binden, da auch in dieser Hinsicht alles auf die jedesmaligen Umstände und Verhältnisse ankommen wird, und diesen namentlich bei größeren Werken, bei welchen mitunter ein Verkauf von 50 Exemplaren gar nicht oder nur nach Ver lauf vonJahren vorkommen kann, ein Minimum von 50Exem plaren oft nicht angemessen sein könnte. In §. 8 ist die Hinweg nahme der Exemplare auf die noch vorräthigen, mithin noch nicht an einzelne Käufer abgesetzten beschränkt worden, nicht um den Ankauf von Nachdrücken zu begünstigen, sondern um gehässige Nachforschungen bei wirklich unwissentlichen Käufern von Nach drücken zu vermeiden. Es versteht sich aber von selbst, daß zu den vorräthigen Exemplaren nicht Nur die bei dem Veranstalter des Nachdrucks selbst oder für dessen Rechnung irgendwo und selbst noch bei dem Buchdrucker, Lithographen, Buchbinder u. s. w. lagernden, sondern auch die bei einem Commissionär, Spe diteur, Sortimentshändler anzutreffenden Exemplare gehören. Allen diesen Personen werden die baaren Auslagen für die bei ihnen gefundenen Gegenstände zu erstatten sein, insoweit der Be einträchtigte die hinweggenommenen Gegenstände anzunehmen wünscht. Auch versteht sich von selbst, daß der Sortimentshänd ler nicht den etwa schon gezahlten Buchhändlerpreis, sondern nur den antheiligen Herstellungspreis der bei ihm gefundenen Exemplare zu beanspruchen Härte, da er nach §. 6 als Theil- nehmer am Betriebe ebenfalls zum Schadenersätze verbunden
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