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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ist, wiewohl nach der heutigen Behandlung der buchhändleri- schen Geschäfte der Fall selten vorkommen wii d, daß ein Sorti mentshändler die ihm gesendeten und bei ihm noch vorräthigen Exemplare bereits bezahlt hätte. Das Deputationsgutachten zu §.6,7,8und9 be merkt: Z. 6. Gegen diese §. ist in der Petition Nr. 1 Seiten der Buchhändler insofern Vorstellung gethan worden, als man es erstlich zu hart findet, auch dem Sortimentshändler die soli darische Verbindlichkeit zum Schadenersätze aufzuerlegen, sodann aber auch der Meinung ist, daß ungeachtet des beigefügten Wortes: „wissentlich", der Commissionar und Sortiments händler sich gegen so große Schädenansprüche nicht genug schützen könne, da es oft sehr zweifelhaft sei, was er als Nach druck anzusehen habe. Eben deshalb wünscht man, daß ent weder der Wegfall der solidarischen Verbindlichkeitbei dem bloßen Vertrieb des Nachdrucks ausgesprochen, oder doch in allen zweifelhaften Fällen, in denen ein Gutachten der Sachverstän digen einzuholen sei, eine Entschädigungsverbindlichkeit wegen bloßen Vertriebes nicht, angenommen und diese Letztere über haupt niemals über den Umfang des wirklich stattgefundenen Vertriebes ausgedehnt werde. Die Deputation hat jedoch nach wiederholter Erwägung dieser Frage sich nicht bewogen finden können, eine Abänderung der ß. im Sinne der Petenten zu bevorworten, einmal, weil der Nachdruck und dessen Vertrieb in keiner Weise eine Berücksich tigung oder Erleichterung verdient, die dem Zwecke des vorliegen den Gesetzes vielmehr ganz entgegen ist, dann, weil das Wort „wissentlich" schon ausreichenden Schutz gegen etwaige Härten gewahrt, und überdies in der folgenden §. die Bestimmung ent halten ist, daß der Schadenersatz nach den jedesmaligen Um ständen bestimmt werden solle, die nach §.9 zu verhängende Strafe aber gleichfalls nach den Umständen zu bemessen ist und bis zu einem ganz geringen Minimum herab erkannt werden kann. Es versteht sich zudem, wie insonderheit von den Herren Commis- sarien hervorgehoben worden ist, von selbst, daß, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die vertriebene Schrift vermöge ihres Verhält nisses zum Originale Nachdruck ist oder nicht, und dieser Zweifel erst nach vorgängiger Begutachtung durch Sachver ständige entschieden werden muß, mit einer wirklichen Zweifelhaf tigkeit dieser Frage auch zugleich die rechtliche Voraussetzung der Strafbarkeit und solidarischen Verbindlichkeit zum Schaden ersätze wegfällt. Strenge gegen den Nachdrucks» ertrieb ist aber um deswillen nöthig, weil ohne sie die strengsten Bestim mungen gegen den Nachdruck selbst keine Wirkung haben würden. Indem daher die Deputation der §. 6 im Allgemeinen ihre Zustimmung gibt, wünscht sie nur, daß das Wort „wissentlich" hinter das Wort; „Exemplaren" versetzt und in der Parenthese auf Zeile 2 noch die Z. 5 mit un gezogen werde; das Erstere, um jede Ungewißheit darüber, daß das Wort „wissentlich" auch auf den Satz: „oder an. dem Ver triebe Lheil genommen haben" Beziehung leidet; das Letztere, um etwaige Zweifel auszuschließen, obschon §. 5 nur eine transi torische Modisication der Hauptbestimmung in ß. 4 ist und da her durch diese von selbst mit getroffen wird. Beide Abände rungen haben übrigens die Herren Regierungscommiffarien ge nehmigt und beziehentlich selbst beantragt, daher man der Kam mer anrathet: die §. mit diesen beiden kleinen Veränderungen gleichfalls zu genehmigen. Z. 7. Die gegen die vorige Z. gemachten Erinnerungen der Buchhändler beziehen sich auch auf §. 7 und erledigen sich also durch das dort darüber Bemerkte zugleich mit für diese. Wenn demnach auch §. 7 zur Annahme empfohlen wird, so hat man dabei nur zu erwähnen, daß es in Zeile 2 und 3 statt: „von.... bis 1000 Exemplarr heißen muß: „ bis zu 1000 Exemplaren ", was von den Herren Regierungscommiffarien für einen Schreib fehler erklärt worden ist, weil diese Bestimmung sonst gar nicht den Motiven entsprechen würde, welche ausdrücklich anführen, daß man die Aufstellung eines Minimalbetrags der Entschädigung vermeiden wolle. Uebrigens kaun man sich damit, daß Letzteres geschehen ist, nur einverstanden erklären, da, »denn man auch nur dem preu ßischen und bayrischen Gesetze nachahmen und, wie diese gethan, ein Minimum von 50 Exemplaren bestimmen wollte, dies doch in einzelnen Fallen immer noch zu hoch sein und eine zu große Härte verrathen würde. Gegen §. 8 hat die Deputation Etwas nicht zu erinnern. §. 9. Schon die Consequenz der Bemerkung bei §. 7 ver langt es, daß auch in Ansehung der Strafbestimmung, wie es dort bezüglich der Entschädigung geschehen ist, das Minimum weggelassen werde. Da mit einer solchen Abänderung die Her ren Negierungscommissarien einverstanden find, hierdurch aber auch zugleich den in den Petitionen unter 1 und 2 ausgesproche nen Wünschen Genüge geleistet werden dürfte, so beantragt die Deputation: daß auf Zeile 2 statt: „ von 50 bis 1000 Thlr." „bis zu 1000 Thlr. " gesetzt, mit dieser kleinen Abänderung aber sodann die 8 angenommen werde. Präsident 0. Haase: Ich würde nun zu erwarten haben, ob Jemand in Bezug auf die vorgetragenen §§. Etwas zu be merken habe. Abg. Brockhaus: Man wird es denBuchhändlern, die durch den Nachdruck so lange Zeit beeinträchtigt worden sind, und denen erst in Bezug darauf in neuerer Zeit Abhülfe gewor den ist, wahrlich nicht zutrauen, daß sieirgend Etwas bean tragen sollten, was dem Nachdruck wieder Thor und Thüre öff nete. Wenn also die leipziger Buchhändler in ihrer Petition sich dringend bei der geehrten Kammer dafür verwenden, daß in Bezug auf die tz. 6 einige Aenderungen stattsinden möchten, so dürfte man wohl annehmen, baß zu diesem Gesuch ausreichende Gründe vorhanden seien, diewesentlichin denEigenthüm- lichkeiten des Buchhandels begründet sind. Es wird mir vielleicht gestattet sein, da die Petition nicht gedruckt vorliegt, Einiges, was sich auf diesen Punkt bezieht, daraus mitzutheilen, da es vielleicht Diesen oder Jenen in der Kammer interessirt, die Ansichten derjenigen, welche hauptsächlich bei diesem Gegenstand betheiligt sind, zu vernehmen. „In §. 6 ist die Vorschrift enthalten, daß diejenigen, welche wissentlich an dem Vertriebe widerrechtlich vervielfältig ter literarischer oder Kunstwerke Theil genommen, solidarisch zum Schadenersatz an den Berechtigten verbunden sein sollen. Ebenso wird der wissentlich gescheheneDebit von Nachdruck in §. 9 mit der auf den Nachdruck selbst gesetzten Strafe bedroht. Beide Bestimmungen gehen offenbar von dem allgemeinen
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