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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident V. Haase: Es folgt nun §. 9. Es ist auch hier sofort auf das Deputatr'onsgutachten überzugehen. Die Depu tation hat eine kleine Veränderung vorgeschlagen; es soll näm lich darin „von fünfzig" wegfallen. Die Paragraphe würde also so lauten: „Hierüber ist jede Beeinträchtigung der §. 6 gedach ten Art mit einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis 1000 Thlr. zu bestrafen." Ist die Kammer da mit einverstanden, und nimmt sie die Paragraphe in dieser Fassung an? — Einstimmig Ja. Abg.Brockhaus: Ich habe mir noch eine Anfrage zu erlauben an die hohe Staatsregierung, wie es nämlich in den §. 7 und 9 erwähnten Fällen wegen Schadenersatz gehalten werden soll, wenn Zahlungsunfähigkeit stattsindet; ob eventuell eine andere Strafe eintreten kann, und nach welchem Verhältnis! ? Ich glaube, es würde wichtig sein, hierüber Etwas zu erfahren, und namentlich auch darüber, ob in Wiederholungsfällen Ver schärfung der Strafe eintritt? Königl. Commissar v. Schaarschmidt: In letzterer Hin sicht würde Verschärfung nicht eintreten können, weil sie durch das Gesetz nicht angedroht ist; in ersterer Hinsicht kommen aber nur allgemeine Nechtsgrundsätze in Anwendung, und es würde nicht angemessen sein, in einem speckellen Gesetz darüber besondere Bestimmungen zu geben. Präsident v. Haase: Ich hoffe, der geehrte Abgeordnete wird sich hierbei beruhigen. Referent Abg. Todt: §. 10 des Gesetzentwurfes lautet: §. 10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag des Beeinträchtigten einzuleiten, aber dann, bei hinlänglichem Ver dachte, silbst nach Zurücknahme des Antrags, Amtswegen fort zustellen. Die Motive zu Z. 10 sagen: Die Vorschrift, daß das strafrechtliche Verfahren gegen Nachdruck nur auf Antrag der Verletzten einzuleiten sei, ist schon in tz. I des Mandats vom Jahre 1773 enthalten, und übrigens dem preußischen, bayerischen und braunschweigischen Gesetze die Bestimmung nachgebildet worden, daß ein einmal angebrachter Antrag nicht mit der Wirkung der Straflosigkeit zurückgenom men werden könne. Das Deputatkonsgutachten zu H. 10 lautet: Es ist, wie auch in der Petition Nr. 2 S. 8 bemerkt ist, zeither zweifelhaft gewesen, ob auch der Urheber eines literari schen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst neben dem Verleger aufBestrafung des Nachdrucks antragen könne? und verschiedene Betörden haben darüber verschieden erkannt. - Da aber ein sol ches Recht dem Urheber zustehen muß, indem es Fälle geben kann, wo der Verleger aus Privatrücksichten einen Antrag auf Untersuchung nicht stellen will., so ist die Deputation der Mei nung , dies zu Vermeidung jeden Zweifels im Gesetze besonders hervorzuhebcn. Dies kann kurz geschehen, wenn man in Zeile 1 dieWerte: „des Beeinträchtigten" mit: ,.eines Beeinträchtigten (Buchhändlers, Urhebers oder Rechtsnachfolgers)" vertauscht, Nächstdem kann dieDeputation dem nicht beitreten, daß ein solcher Antrag auf Untersuchung nicht solle mit Aufhebung jeden H. S2. Erfolgs der Letzteren zurückgenommen werden können. Der Nachdruck ist zwar nicht zu begünstigen und soll im Interesse der Wissenschaft und Kunst nicht begünstigt werden, damit die Jün ger derselben nicht in Gefahr kommen, die Früchte ihres Fleißes zu verlieren. Wenn aber diese sich für zufriedengestellt erklären, und ein gerichtliches Einschreiten gegen einen Nachdrucker oder dessen Helfershelfer aufgeben wollen, so ist fürwahr nicht abzu sehen, warum diese Verzicht keine rechtliche Wirkung haben und die Untersuchung, wenn sie auch bereits begonnen hat, nicht abschneiden solle, da nicht die Gesammtheit, das Publicum, es ist, welches bei dem Nachdruck verliert, sondern eben nur derBe- theiligte. Werden durch den Nachdruck für das Publicum in der Regel wohlfeilere Bücherpreise erzielt, so hat der Staat kein In teresse, diesen, seinen Angehörigen zu Gute gehenden Vortheil selbst dann aufzuheben, wenn derjenige, zu dessen Nachtheil je ner Vortheil für die Gesammtheit erlangt wird, von jeder Ver folgung seines Rechts absehen will. Die Deputation schlägt da her vor: statt der Worte in Zeile 2 „selbst nach Zurücknahme des Antrags" zu setzen: „so lange dieser Antrag nicht zurückgenommen ist", mit den beiden bemerkten Abänderungen aber sodann die§ selbst anzunehmen. Die Herren Regierungscommissarien sind indeß mit diesen Abänderungen nicht einverstanden, sondern haben dagegen ange führt, der Ersteren bedürft es nicht, weil das Recht des Urhe bers , gleichfalls auf Untersuchung anzutragen, schon außerdem im Gesetze anerkannt sei, indem mZ 6 hinter den Worten „Je mandes Recht daran " die KZ 1,2 und 4 angezogen, damit aber alle diejenigen, deren Recht dabei in Betracht kommen solle, be zeichnet seien, so daß es also keinem Zweifel unterliegen könne, daß auch der Urheber selbst nicht nur aus §. 6 Schadenersatz for dern, sondern auch aus §. 9 und 10 auf Bestrafung antragerr könne: freilich aber nur unter der Voraussetzung, daß durch die widerrechtliche Vervielfältigung wirklich auch seine Rechte be einträchtigt worden, was allerdings dann nicht der Fall sein würde, wenn er sein Recht ganz und ohne alle Einschränkung auf einen Andern (den Verleger) für immer — wie für die Vergan genheit nach §. 5 jederzeit präsumirt werde — übertragen habe. In einem solchen Falle sei dann der Urheber nicht mehr beein trächtigt. Wolle man daher der Urheber ausdrücklich erwäh nen, so könne dies zu der Mißdeutung Anlaß geben, als ob auch ein nicht weiter Betheiligter auf Untersuchung gegen den Nach drucker antragen könne. Gegen die zweite Abänderung, die Zurücknahme des An trags aus Untersuchung betreffend, ist nur die zu wünschende möglichste Uebereinstimmung mit den übrigen (preußischen und bayerschen) Gesetzgebungen geltend gemacht worden. Die Deputation hat sich jedoch durch diese Gründe nicht be stimmen lassen können, ihre Vorschläge aufzugcben; den letztem nicht, weil die Consormität mit den preußischen und bayerschen Gesetzen für sich allein nicht so hoch steht, eine an sich unzweck mäßige Bestimmung aufrecht zu erhalten, zumal da sie bei an deren Bestimmungen vom Gesetzentwurf nicht beachtet worden ist, sodann aber auch, weil in mehren Fällen gleicher Art durch das Criminalgesetzbuch die Zurücknahme eines Antrags auf Un tersuchung ebenfalls gestattet ist. Den zuerfterwähnten Vor schlag dagegen vermag die Deputation nicht fallen zu lassen, weil die Bestimmung, daß auch der Urheber auf Untersuchung antra gen könne, aus den von den Herren Commiffarien ang-zogenen Stellen des Entwurfs keineswegs klar hervorgeht, wie schon der Umstand beweist, daß die Petition Nr. 2 und die unterzeichnete 2*
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