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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Deputation selbst die Bestimmung vermißt haben. Daß Miß deutungen der von den Herren Commiffarien angedeuteten Art entstehen sollten, kann man um so weniger glauben, als die in derParenthese enthaltene Bezeichnung ausdrücklich an die Hand gibt, wer unter den Bcthekligten gemeint ist. Wenn aber der Zweifel einmal bestanden und das Gesetz die Absicht hat, ihn zu beseitigen, so ist es besser, dies klar und bestimmt zu thun. Referent Abg. Todt: Zu erinnern ist nur noch, daß in der §. Zeile 2 wegen der beantragten Veränderung das Wort „aber" mit „und" vertauscht werden müßte; es ist beim Ab schreiben versehen worden, und wird dies also hiermit nachträglich bemerkt. Abg. Müller (aus Chemnitz): Wenn der Nachdruck im Gesetze als widerrechtlich erkannt wird, so kann ich nicht wünschen, daß die Zurücknahme des Antrags Seiten des Beeinträchtigten die Untersuchung abschneiden soll; denn das Publicum kann doch unmöglich durch eine gesetzwidrige Handlung eines Einzelnen Vortheil ziehen sossen. Ich stimme daher für §. 10, wie sie im Gesetzentwurf lautet, weil es nach dem Vorschläge der geehrten Deputation sonst möglich würde, daß der Nachdruck gar nicht einer richterlichen Bestrafung unterliegen, sondern blos unter den Betheiligten durch Abkommen ausgeglichen werden würde, wo durch dem Buchhandel, meiner Ansicht nach, durchaus kein Vor theil entspringen könnte. Referent Abg. Todt: 'Was der Buchhandel dabei ver lieren soll, kann ich in der That nicht einsehen. Wenn der Buchhändler durch den Nachdruck verliert, so sieht es ihm frei, auf Untersuchung anzutragen, und dieselbe auch im Gange zu erhalten. Der Buchhandel verliert also Nichts dabei. Wenn der Abgeordnete ein Bedenken darin findet, daß man den Urheber des Nachdrucks von der Bestrafung ausnehmen dürfe, so weiß ich nicht, wie er das rechtfertigen will, daß dasCriminalgesetzbuch die Zurücknahme eines Antrags auf Untersuchung gleichfalls ge stattet, wenn nicht gerade ein allgemeiner Nachtheil, z. B. für den Staat, daraus erwächst. Es können auch in diesen Fällen die Betheiligten, welche eine Untersuchung veranlaßt haben, sie wieder rückgängig machen. Abg. Müller (aus Chemnitz): Zur Widerlegung erlaube ich mir zu bemerken, daß der Buchhändler allerdings dadurch sehr beeinträchtigt werden kann, wenn es möglich ist, daß die Strafe des Nachdrucks blos unter den Betheiligten durch Ab kommen beseitigt wird, denn darauf hin wird Jeder abdrucken lassen, weil er überzeugt ist, daß er mit einem Stück Geld weg kommen kann. Abg. Brockhaus: Auch ich bin für die Ansicht, bieder geehrte Abgeordnete eben ausgesprochen hat; auch ich finde die Z., wie sie im Gesetzentwürfe vorliegt, zweckmäßiger, mit Ausnahme des von der Deputation beantragten kleinen Zusatzes. Der Nachdruck ist im Sinne des Gesetzes ein Vergehen, und in der Bestrafung eines Vergehens muß eine Abschreckung für Andere liegen, daher es besser ist, die Untersuchung selbst nach Zurück nahme des Antrags von Amtswegen fortzustellen. Referent Abg. Todt: Ich weiß nicht, inwiefern hier die Sache anders sein soll; denn das wird der Abgeordnete mir doch ganz gewiß zugeben, daß Ehebruch, Injurien u. dgl. Vergehen durch das Criminalgesetzbuch verpönt sind. Ich- finde aber auf der andern Seite, daß heute noch Verbrechen begangen werden, bei welchen nicht gestattet ist, den Antrag auf Untersuchung zü- rückzunehmen und die Untersuchung rückgängig zu machen. Was der Buchhändler dabei verlieren soll, kann ich von meinem Stand punkte aus nicht begreifen, denn es steht ihm frei, die Unter suchung ihren Gang gehen zu lassen. Wenn aber der Verletzte sich für befriedigt erklärt und also das Gesetz nicht eintreten las sen will, so sehe ichnicht ein, warum das nicht soll geschehen können? Abg. Sachße: Denkt man an die lebhaften Schilderungen über die Schändlichkeit des Nachdrucks, wonach man ihn schlim mer als den Diebstahl hingestellt hat, so läßt sich selbst nach der Ansicht der Majorität der Deputation behaupten, daß das Publi cum dabei betheiligt sei, daß ein Vergehen wie der Nach druck nicht unbestraft bleibe; denn auch bei einem Diebstahl und Betrug, selbst bei einem Raube wird doch nur der Betrogene, der Beraubte, der Bestohlene verletzt. Dasselbe ist auch bei dem Nachdrucke der Fall. Allein das öffentliche Recht, der Staat ist ebenso verletzt, als ein Verbot, ein Recht, das wohl begründet ist, dadurch beeinträchtigt wird, und der Rechtsschutz wird mehr gewährt, wenn die Untersuchung, sobald sie einmal eingeleitet worden ist, durch einen Vergleich nicht hinterzogen werden kann. Die Fälle nach dem Criminalrcchte, in welchen eine Zurücknahme nachgelassen worden ist, sind verschiedener Art, z. B. bei fleischlichen Verbrechen, wo der unschuldige Bethei ligte durch Fortstellung der Untersuchung nach eingetretener Aus söhnung in Nachtheil kommen würde, oder nie bei Injurien, wo ein rein persönliches Verhältniß vorhanden ist, und in der That der Rechtsschutz auf so geringe Weise gestört wird, daß man wohl dem Betheiligten nachlassen kann, durch seine Verwendung bie Strafe des Gesetzes zu verhindern. Ich würde aus diesem Grunde mich für die Gesetzvorlage aussprechen, und selbst die Moralität steht der §. zur Seite. Vicepräsident Eisen stuck: Ich kann mich doch nicht da von überzeugen, daß die Deputation in ihrem Anträge nicht sollte den Vorzug verdienen vor der Fassung des Gesetzentwurfs. Ich sehe nicht ein, warum man diese Vergehen aus einem ande ren Gesichtspunkte sollte betrachten können, als die Vergehen nach dem Criminalgesetzbuche. Mir scheint, und ich glaube auch darin nicht zu irren, daß bei solchen Vergehen, die Amts wegen nicht untersucht werden können, Amtswegen auch nicht, wenn sie zur Anzeige gelangen, die Untersuchung fortgeftellt werden kann. > Die einzige Ausnahme ist die, wenn das Er- kenntniß erfolgt ist, sowie bei Ehebruch und bei Injurien. Ich weiß doch nicht, ob der Nachdruck, denn Ehebruch und Nachdruck haben Ähnlichkeit zusammen, ob der Nachdruck sollte straf barer sein, als der Ehebruch. Das Einzige nur, was man an führen könnte, ist dieses: wenn es der Denunciant in der Hand hat, die Untersuchung niederzuschlagen, durch die Zurücknahme der Anzeige, so könnte er das mißbrauchen, um eine Erpressung auszuüben. Man kann aber das nicht annehmen aus einem doppelten Grunde; einmal sind die Strafen Geldstrafen, also
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