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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Dies wird auch dann der Fall sein, wenn der Antrag der Depu tation sub d., welcher dahin geht: „Daß jeder Ausländer, wenn er eine Vervielfältigung des Werks in einer hierländischen Dru ckerei veranstaltet, den Vertrieb dieser Vervielfältigung einer hie sigen Buch - oder Kunsthandlung ganz oder zum Lheil und we nigstens kommissionsweise überträgt, die Rechte der Inländer erlangt," angenommen werden sollte. Dor Allem muß ich vorausschicken, daß die Bestimmung in §. 12 bis jetzt in keiner Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten vorkommt, daß Sach sen der erste Staat ist, in welchem eine solche Ausnahme gesetzlich sestgestellt werden soll. Es werden jetzt im sächsischen Buchhandel eine Menge Unternehmungen sich vorfinden, wodurch auslän dische Werke hier gedruckt worden sind, um sie dem Publico zu gänglicher zu machen. Es werden auch künftig noch diese Unter nehmungen stattsinden können, wenn nicht ein ausländischer Buchhändler diese Werke durch die Erlangung eines Verlag scheins nach Sachsen überträgt. Jmletztern Falltritt dann das Verbietungsrecht eines Ausländers ein, und das Unternehmen des Inländers muß aufhören. Ich erlaube mir, dies durch ein Bei spiel deutlicher zu machen. Nur noch vor kurzer Zeit wurde uns eine Sammlung von Werken-englischer Schriftsteller überreicht. Dies Unternehmen ist unbedingt gestattet, da der Nachdruck eng lischer Werke nicht verboten ist; dies Unternehmen ist gewiß sehr kostspielig und auch für das Publicum ein sehr erfreuliches, da es möglich ist, diese Bücher für einen billigen Preis zu erlangen, welcher dagegen in England, wie bekannt, sehr hoch ist. Wenn nun künftig ein Buchhändler auftritt, sagt: ich habe das Ver lagsrecht von dem englischen Buchhändler erlangt, so ist der Un ternehmer der jetzigen Collection gezwungen, das Unternehmen aufhören zu lassen; es wird ihm unbedingt der fernere Vertrieb der Collection verboten, er hat Alles umsonst aufgewendet und es bleibt ihm weiter nichts übrig, als Sachsen zu verlassen und in einem ausländischen Staate, wo diese Bestimmung nicht exi- stirt, sich überzusiedeln. Es ist dies auch um so wichtiger, da das jetzige Gesetz nach §. 18 auch auf die Falle vor dessen Publika tion Anwendung erleiden soll. Es hat zwar die Deputation in ihrem Gutachten gesagt, daß durch den Vorschlag den Drucke reien in Sachsen aufgeholfen werden soll; ich glaube aber nicht, daß durch diesen Zusatz den Druckereien aufgeholfen werde. Es wird künf.ig Etwas mehr nicht gedruckt werden, als wenn man es bei den jetzigen Bestimmungen laßt; denn man muß anneh men, daß Ausländer nicht werden Schriften hier drucken lassen, die sie nicht absetzen. Die Schriften oder Bücher, die hier Absatz finden, werden aber außerdem gedruckt werden. Ich kann in dieser Gesctzbestimmungk.ine besondere Aufhülfe für die Druckereien fin den. Es wird vielmehr das Unternehmen eines Engländers auf die Vermehrung des Drucks unmöglich Einfluß haben. Nun glaube ich auch, daß es nicht mit dem Gesetze übereinstimmt, wenn man nur auf die Druckereien Rücksicht nimmt. Es ist dies Gesetz nicht bloß für die Buchhändler und Buchdrucker bestimmt, sondern für die Vervielfältigung der Literatur und Kunsterzeug nisse. Die ß. 12K bezieht sich keineswegs auf solche Gegenstände, wie sie in 8 angegeben worden sind, als: Formen, Platten, Steine, Gypsabgüsse u. dgl. Ich glaube, meine Herren! daß es im Interesse des Vaterlandes, des Buchhandels, so wie des Pu blikums liegt, daß §. 12 gänzlich in Wegfall gebracht werde, und beabsichtige daher, gegen sie zu stimmen. — Ich weiß nicht, ob es nöthig sein wird, einen besonder» Antrag darauf zu stellen. Präsident V. Haase: Es ist gewöhnlich als ein Amende ment betrachtet worden, wenn angetragen wird, daß ein Satz einer §. oder eine §. selbst wegfallen solle. Abg. Tzschucke: Ich werde also darauf antragen und um Unterstützung des Antrags bitten. Präsident V. Haase: Wird dieser Antrag unterstützt? — Er erlangt hinlänglich Unterstützung. — Abg. Klien: Ich wollte mir eine Anfrage an den Herrn Regierungscommiffar erlauben, nämlich ich wollte um Erläute rung bitten, ob in tz. 12 unter dem Ausdrucke „erworben" auch die Erbrechte begriffen sind. Könkgl.Commissarv. Schaarschmidt: Allerdings. Die Allgemeinheit des Ausdrucks schließt das Erbrecht nicht aus. Abg. Brockhaus: Ich kann es füglich der hohen Staats regierung und der Deputation überlassen, diese beiden §h., wie die Staatsregierung sie gefaßt und die Deputation sie amendirt hat, zu vertheidigen. Ich glaube, daß unser Gesetz auf ein spe- cielles Unternehmen, wie cs der Abg. Tzschucke angeführt hat, nicht besondere Rücksicht nehmen kann. Das Verdienstliche des erwähnten Unternehmens verkenne ich nicht und bin der Mei nung, daß es gut und durchaus den bestehenden Gesetzen gemäß ' ausgeführt ist; allein ich kann den Ansichten, die der Abg. Tzschucke im Allgemeinen über das internationale Verlagsrecht aufgestellt hat, nicht meine Zustimmung geben. Ich würde es für eine Ehre für unser Vaterland halten, wenn wir hierin vorangingen. Die Zeit ist auch nicht mehr fern, wo wir dahin kommen werden, daß wir Rechte auch dann schützen, wenn es Individuen betrifft, die jenseits der Grenzen unsers Landes wohnen. Diese Ansicht ist schon ziemlich verbreitet in Deutschland, in England und Frank reich. Namentlich haben französische Buchhändler bei ihrer Re gierung darauf angetragen, unbedingten Schutz für Ausländer zu gestatten, selbst ohne Reciprocitat. Dreißig berliner Buch händler haben schon im Jahre 1841 den Antrag an die General versammlung Verdeutschen Buchhändler gestellt: diese möge sich dahin verwenden, daß der Schutz des Verlagsrechts -auch für das Ausland Geltung erhalte. Ich würde in dieser Beziehung mir einen Antrag zu stellen erlaubt haben, wenn ich nicht der Meinung wäre, daß die Sache allerdings auf zweckmäßige Weise nur durch Staeusvettrage geordnet werden könne. Im Allgemeinen finde ich die §§., wie sie die Deputation amendirt hat, eine richtige Mitte haltend, und werde also für das Depu- tanonsgutachtm stimmen.
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