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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Bundesacten von 1815 versprochen worden, ist heute noch zu er warten. Ich kann also auch auf den Umstand, daß erst eine gemeinsame Beschlußfassung zu erwarten, ehe Etwas zu thun sei, kein so großes Gewicht legen. Uebrigens verdient es Be achtung, daß die tz. auch dadurch große Vertheidigung gefunden hat, daß Sachverständige, Buchhändler selbst, sich dafür erklärt haben. Mir selbst sind noch andere Stimmen bekannt gewor den, als die hier laut geworden sind. Ich bedarf aber deren gar nicht mehr, nachdem der geehrte Abg. Brockhaus, der in so vielfacher Beziehung schon dem Gesetze entgegen getreten ist, gerade in dieser Beziehung sich für dasselbe erklärt hat. Das reicht für mich aus, um die §. noch immer zur Annahme zu empfehlen. Abg. v. Thiel au: Die Bemerkungen des Referenten be stimmen mich zu einer Aeußerung gegen die §. Es sind hier zwei Fälle denkbar, ein allgemeiner, der durch die §§. 11 und 12 erklärt wird, und ein specieller. Ich bin darüber mit mir einig, daß ich der Deputation beistimmen werde, daß ein Verlag sch ein für Ausländer unter den angegebenen Voraussetzungen ertheilt und auch denselben gleicher Schutz gewährt werden möge; ein ganz anderer Fall aber ist es, wenn ein Inländer, der unrer der Voraussetzung, daß ein ausländisches Werk noch keinen Verlags schein genommen habe, dieses Werk herausgibt, und nun die Kosten, die er darauf verwendet hat, deshalb verlieren soll , weil der Ausländer einen solchen Verlag später an einen Inländer verkauft hat. Das halte ich für unrecht, und glaube nicht, daß das Gesetz dieses wolle. Es fehlt bei dieser Maßnahme gänzlich an der Feststellung eines Zeitpunktes, von welchem an der Druck zum Nachdruck wird, das Vergehen also vollendet ist. Denken Sie sich, daß ein Werk in England erscheint, und ein Buchhändler in Sachsen beabsichtigt, dieses Werk zu drucken; der Druck hat bereits begonnen, und der hiesige Unternehmer ist vollkommen straflos und in seinem guten Rechte. Der englische Buch händler , der bei der Bezahlung des Honorars lediglich an seinen Absatz in England gedacht hat, hört von diesem Unternehmen, und beeilt sich, mit einem hiesigen Buchhändler einen Contract abzuschließen, diese Buchhandlung gewinnt einen Verlagschein, und auf einmal wird der früher- redliche Unternehmer, der den Druck zuerst begonnen hat, zum Nachdrucker. Dieser Fall ist es, welchen die Abgg. v.Gablenz undLzschucke bezeichnet haben. Gegen ein solches Verfahren muß ich mich ebenfalls erklären; es gebt gegen allen Rechtsschutz, den wir den Unterthanen schul dig sind als Inländer gegen Inländer, und als Inländer gegen Ausländer. Ich sehe nicht ein, wie man der §. seine Zustimmung ertheilen soll. Referent Abg. Todt: Wegen eines einzelnen Falles kann kein Gesetz gegeben werden. Es geschieht oft, daß, wenn ein neues Gesetz erscheint, Einzelne dadurch benachtheiligt werden; es ist dies aber kein Grund, das Gesetz aufzuhalten. Wenn ein prägnanter Fall aus der Vergangenheit vorliegt, wird wohl durch Connivenz nachgeholfen werden. Abg. v. Thielau: Darauf muß ich erwiedern, daß sich der Abgeordnete irrt, wenn er glaubt, daß dies nur ein specieller' Fall sei. Der von mir angeführte Fall bezieht sich nicht blos auf die Vergangenheit, sondern kann und wird sehr ost in der Zu kunft vorkommen. Dieses Gesetz erscheint vielleicht erst im Sep tember d. I.; im Monat Januar des nächsten Jahres aber er- cheint ein englisches Werk. Ein deutscher Buchhändler will es drucken. Ist derselbe Nachdrucker im Sinn des Gesetzes ? Nein! Es ist kein Verlagschein, kein Contract da. Der englische Verleger hört, daß in Leipzig ein solcher Verlag gemacht wird, und schließt mit einem Andern ab, ohne daß es der Dritte weiß, und durch Unternehmen dieser Art wird der zum Nachdrucker, der früher ein völlig rechtmäßiger Unternehmer des Drucks gewesen ist. Es ist also die Rede von Fällen, die zu Hunderten eintreten können. Referent Abg. Todt: Diese können aber nicht getroffen werden, denn wer künftig ein Werk herausgeben will, muß sich nach dem Gesetz richten. Für künftige Fälle wird das Gesetz ge geben. Abg. v. Thielau: Da muß ich nochmals antworten, daß mich das nicht befriedigt, und ich werde gegen die §. stimmen. Man kann dies unmöglich für alle kommenden Fälle zugeben. Das Gesetz muß die Bestimmung enthalten, daß ein von einem Ausländer neuerworbenes, auf hiesigen Verlagsschein basirtes Verlagsrecht kein Recht gewähren könne gegen eine bereits be gonnene Unternehmung; oder es muß jeder Druck eines Werks, es sei inländisch oder ausländisch, gleichmäßig verboten sein. Präsident 0. Haase: Der Abg. v. Geißler hat ums Wort gebeten. Abg. 0. Geißler: Ich verzichte auf das Wort, weil der Abg. v> Thielau auf das Bedenken, welches der Abg. v. Gablenz geäußert, schon das Nöthige erwiedert hat und ich dem Abg. v. Thielau beistimmen muß. Abg. 0. Platzmann: Der Fall, den der Abg. v. Thielau anführt, scheint Nichts zu enthalten, als eine Collision zwischen einem Berechtigten und einem Nichtberechtigten. Abg. v. Thielau: Darauf muß ich erwiedern, daß der Andreauchberechtigtist; erwirb aber zum Nichtberechtigten, weil ein Dritter ein Recht erlangt. Wenn ich ein Werk drucken laste, was in England erschienen ist, so wird mir Jedermann zuge stehen, daß ich im Sinne des Gesetzes kein Nachdrucker bin. Wenn aber der Engländer einen Werlagfchein erwirbt, so werde ich erst von dem Augenblicke an ein Nachdrucker. Abg. V.Platzmann: Dann hat derjenige, welcher der gleichen unternimmt, auf eine gewagte Weise in eine Unterneh mung sich eingelassen, ohne zu wissen oder zu fragen, ob ein An derer ein besseres Recht halte, als er. Findet sich ein solcher, so hat jener es zu büßen. , Abg. V- Ge iß ler: Es ist kein Wagniß, wenn ich unter-
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