Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Königl. Commiffar v. Schaarschmidt: Die'ZeehrteDe- yutation hat selbst für unbedenklich und nöthig gefunden, den ersten Abschnitt der §. 12sub ». beizubehalten, und' war ei gentlich nurFaffungssache, ihn der §. II einzuverleiben.. Ich enthalte mich daher für jetzt der Auseinandersetzung der Gründe, weshalb diese erste Bestimmung wohl auf keinen Fall fehlen könnte, muß aber, was die Bestimmung unter b. anlangt, dar über Folgendes bemerken und auf eine weitere Ausführung dessen eingehen, was in der letzten Session durch Bezugnahme auf das Mandat von 1773, soweit es vor der Hand nöthig schien, schon angedeutet worden ist. Die Bestimmung unter t>. enthält schon an und für sich und besonders kn dem von der Deputation unter Genehmigung des Ministern gestellten Amendement eine sehr er hebliche Beschränkung der Liberalität der bisherigen sächsischen Gesetzgebung, und zwar zu Gunsten des inländischen Buchhandels. Das Mandat vom 18. December 1773, den Buchhandel betreffend, sichert nämlich tz. 1 nicht blos den inlän dischen, sondern auch den ausländischen Buchhändlern denRechts- schutz gegen Nachdruck und Nachdrucksvertrkeb zu, macht aber nur den ausländischen Verleger verbindlich, das Reciprocum in seiner Heimath nachzuweiser,. Dann heißt es in tz. 2: „Da ein solcher Beweis theils öfters verschiedenen Schwierigkeiten unter worfen, thcils in manchen Fällen unmöglich sein kann: so haben diejenigen Verleger, so desselben überhoben, und einer geschwin dem Execution versichert zu sein, auch Auswärtige, so sich in An sehen ihrer in Unfern Landen nicht gedruckten Bücher gegen den Nachdruck sicher stellen wollen, entweder, wie bereits bishero ge wöhnlich gewesen, bei uns ein Privilegium auszubringen, oder auch — §. 3 ihre Verlagsbücher in ein bei der Büchercommission in Leipzig, nach Maßgabe des dieserhalb festgesetzten Regulativs sub A., zu haltendes Protokoll einzeichnen zu lassen; mmaßen wir solchem Einzekchnen die Kraft und Wirkung eines ausdrück lich erlangten Privilegii beilegen." Die Vrordnung vom 13. Dctober1836 konnte an dieser gesetzlichen Bestimmung Nichts ändern, traf aber über deren Ausführung eine neue Bestim mung , weil die Büchercommission zu Leipzig damals aufgeho ben wurde und deren administrative Geschäfte an die Censur- rollegien übergehen sollten. Neu war daher nur die jedenfalls zweckmäßige Vorschrift, daß über das Einträgen eines Verlags artikels in das Bücherverzeichniß dem Verleger ein Zeugniß, Verlagsschein genannt, ausgefertigt werden soll, welches nun- mehr den Anspruch auf den Schutz gegen Nachdruck geben sollte. Ganz in Gemäßheit des Mandats von 1773 wurde durch die Verordnung von 1836 auch den auswärtigen Verlegern die Aus stellung von Verlazsscheinen, und zwar wie den inländischen nur gegen Bescheinigung ihres Verlagsrechts zugesichert. — Dies sind die jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ver möge derselben würde kein Censurcollegium ein.-m ausländischen, z. B. einem englischen Verleger, nach Besch.'inigung seines Ver lagsrechts, den Verlagsschein verweigern können; jeder auslän dische und namentlich auch jeder englische Verleger würde sich auf diesem einfachen Wege noch jetzt gegen Nachdruck und Nach- II. 53. drucksvertrieb schützen können. Jedem hiesigen Buchhändler aber mußte dieses bekannt sein, denn es ist das Mandat von 1773 beinahe das einzige wirkliche Gesetz.überBuchhandel; das späterhin Erschienene ist mit Ausnahme des Mandats von 1812 mehr in die Kategorie der Verordnung gehörend. Also jedem hiesigen. Buchhändler mußte das bekannt sein, und wenn er nichtsdestoweniger Ausgaben von englischen Werken veranstaltete, so that er dies lediglich auf seine eigene Gefahr. Denn er mußte und muß noch gewärtig sein, daß der englische Verleger durch Auswirkung eines hiesigen Verlagsschekns sich Schutz gegen den Nachdruck in Sachsen verschafft, woran dann die Behandlung der hiesigen Ausgaben als Nachdruck die unmittelbare Folge sein würde. Wenn derartige Unter nehmungen wirklich gemacht worden sind, und die Behörde bis jetzt dagegen nicht eingeschritten ist, so hat dies lediglich darin seinen Grund, weil gegen den Nachdruck nach dem Mandat von 1773 nicht ex oMclo eingeschritten werden darf. Es würde aber gegen dergleichen Unternehmungen schon bis jetzt haben ein geschritten werden müssen, und müßte noch heute eingeschritten werden, sobald der dabei belheiligte auswärtige Verleger nach Beibringung seines wohl erworbenen Verlagrechts sich einen hie sigen Verlagsschein auswirkt, und dann auf den Grund desselben klagend auftritt. Jedoch hat man Seiten der Staatsregierung allerdings geglaubt, die bisherige Liberalität der sächsischen Ge setzgebung in dieser Hinsicht durch das vorgelegte Gesetz zu Gun sten des inländischen Buchhandels einer Beschränkung unterwer fen zu müssen. Dies geschah durch die beigefügte Bedingung, daß ein sächsischer Staatsangehöriger bei dem Verlags unternehmen betheiligt sein müsse, wenn dem auswärtigen Ver leger ein Anspruch auf Rechtsschutz-zugrstanden werden soll. Man ging aber in dieser Beschränkung noch weiter durch die Genehmigung des Amendements, welches den Rechtsschutz zugleich auf den Fall des Druckes im Inlands beschränkt, wodurch der doppelte Zweck erreicht wird, einerseits dem Publicum wohl feilere Ausgaben, als die Originalausgaben, andrerseits den hiesi gen Buchdruckern die Aussicht auf eine neue Art des Erwerbs zu verschaffen. — Nicht ohne erhebliche Bedenken dürfte es aber sein, zu Gunsten bisheriger oder künftiger Unternehmungen der jetzt zur Sprache gekommenen Art die vielgerühmte Liberalität der sächsischen Gesetzgebung, in welcher man bisher immer einen Hauptgrund des Flors des sächsischen Buchhandels gefunden hat, noch mehr zu verlassen und zum Gegentheil derselben überzugehen, um sogar den in Sachsen erschienenen und gedruckten Verlags artikeln ausländischer Verleger den Rechtsschutz zu entziehen, von welchem die Worte des Mandats als von etwas sich selbst Ver stehenden sprechen. Denn es heißt daselbst: „Auch auswär tige, so sich in Ansehung ihrer in Unfern.Landen nicht gedruckten Bücher gegen den Nachdruck sicher stellen wollen." Denn daraus scheint hervorzugehen, daß man den Rechtsschutz bei den im Jnlande gedruckten Werken gar nicht als zweifelhaft, sondern als etwas sich von selbst Verstehen des angesehen hat. Diesen Rechtsschutz für auswärtige Ver leger zu beschränken, ist aber die Tendenz der Z. 12 b, seitdem dazu 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder