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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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handel einen liberalem Gesichtspunkt annehme, als jetzt ausge sprochen werde, so hat er andererseits zugeben müssen, daß die Bestimmungen des Mandats von 1773 gar nicht in Anwendung gekommen sind; sie scheinen also sehr unpraktisch gewesen zu sein. Ich weiß daher keinen Grund, wie es kommt, unpractische Bestimmungen in das jetzige Gesetz wieder aufzunehmen, welche nach §. 19 aufgehoben werden sollen. Es handelt sich überhaupt gar nicht um die Auslegung des Mandats von 1773, sondern darum, was für zweckmäßig gehalten wird, um in das neue Gesetz ausgenommen werden zu können. Der Abg.. v. Thielau hat schon bemerkt, daß, wenn wir die tz. nach dem Vorschläge der Regierung annehmen, Benachtheiligung des Buchhandels stattsinden muß, es treten aber auch Nachtheile für das Publi cum ein. Wenn wir hier ein Gesetz geben, was die Vortheile der Buchhändler und Künstler beabsichtigt, so ist es andererseits ganz gewiß nothwcndig, Bestimmungen zu treffen, nach welchen auch die Rechte des Publicums gesichert werden, und ihm Ge legenheit gegeben ist, Gegenstände der Literatur und Kunst auf möglichst billige Weist anzuschaffen. Die Literatur ist doch nicht der Buchhändler wegen da, sondern die Buchhändler der Literatur wegen. Ich lasse nunmehr mein Amendement, welches ich in der letzten Sitzung gestellt habe, fallen, und stimme in allen Punkten mit der Deputation gegen die Regierung. Vicepräsident Eisen stuck: Daß diese Bestimmung, wie sie unter b in §. 12 enthalten ist, mancherlei Schwierigkeiten bei der Ausführung haben wird, ist der Deputation nicht entgangen, als sie zum ersten Mal den Gegenstand bcrathen hat. Schon damals neigte' man sich Seiten der Deputation dem zu, daß diese Bestimmung wegfallen möchte. Spater hat man die Ansicht geändert, nunmehr nachdem in der Kammer so vielfach dagegen gesprochen worden ist, hat die Deputation sich für ver pflichtet gehalten, den Gegenstand einer nochmaligen Erwägung zu unterwerfen. Das ist gestern geschehen, und nun ist die Deputation zu dem Resultate gelangt, welches vorgetragen worden ist. Es ist nicht zu verkennen, daß, wenn man Hoff nung geben will, daß die Bestimmungen der Z. 11 wegen der Reciprocität Erfolg haben sollen, dieser Absicht ganz entgegen gehandelt wird, wenn in §. 12 das k stehen bleibt; bleibt das b, wie es jetzt ist, in dem Gesetz stehen, so kann man kaum absehen, wie andere Staaten daran Interesse finden sollten, Reciprocität zuzugestehen, die man in Aussicht gestellt hat. Nachdem ich die Ueberzeugung gesunden habe, daß andere Staaten nicht abge neigt seien, diese Reciprocität zuzugestchen, so ist dies ein Grund mehr für mich, dieser Absicht entgegen zu handeln, wenn wir das b stehen lassen. Das wollte ich als Kammermitglied ge sagt haben, abgesehen vom Deputationsmitglisde; und Alle wer den meiner Ansicht beiftimmm, welche von dem Nutzen für bas buchhändlerische und literarische Interesse und für das Staats interesse sich überzeugen können. Königl. Commissar L>. Schaarschmidt: Zuvörderst muß ich die Andeutung zurückweisen - daß ein königl. Commissar erst Lage gebraucht hätte, um sich mit einem Gegenstände vertraut zu machen, der nicht b'ios vor dem Entwerfen des Gesetzes,, son-! dern auch bei den Verhandlungen mit der Deputation vielfach hat erwogen und besprochen werden müssen. Die Bezug nahme auf dieses Gesetz ist schon in der vorigen Sitzung, aber freilich aus dem angedeuteten Grunde mir einer gewissen Schonung und weniger tief eingehend erfolgt. Es kommt bei der Sache lediglich darauf an, ob und inwieweit die sächsische zw eite Kammer die bisher viel gepriesenen liberalen Bestimmungen der Gesetze gegen den Nachdruck ganz verlassen und auf den Satz ein gehen wolle, daß man blos Rechte von Inländern s Hübe. Es ist Sachsen wegen seiner bisherigen Grundsätze viel gepriesen wor den und Leipzig hat sich unter deren Bestehen kücksichtlich des Buchhandels wohl befunden. Allein ganz abgesehen davon, muß nun wohl auch hauptsächlich darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Zweck, der zunächst bei den beabsichtigten Amendements ver folgt werden sollte, bisherigen Unternehmungen der Art einen Schutz zu gewähren, nicht erreicht werden kann. Denn jedenfalls würde bis zum Erscheinen des künftigen Gesetzes das bisherige Recht gelten. Ich muß übrigens darauf zurückksmmen, daß das Mandat von 1773 weder vergessen, noch unpraktisch geworden ist, sondern überall und durchgehends bei den Behörden Befol gung findet und finden muß. Allein wiederholen muß ich.: wenn bis jetzt Unternehmungen der Art ignorirt worden sind, so mußte das geschehen, weil kein Kläger auftrat, da der Nachdruck blos auf den Antrag des Betheiligten verfolgt wird. Präsident 0. Haase: Ich habe in der letzten Sitzung mir erlaubt, zu Motivirung meiner Abstimmung die Gründe anzuge- ben, warum ich die Bestimmung b in Z. 12 nicht billige. Die so eben von dem königl. Herrn Commissar gegebene Erklärung veranlaßt mich, deins was ich früher bemerkt, noch Folgendes hin- zuzufügen: DaS Mandat von 1773 dürfte die Bestimmung in der §. 12 unter b, meiner Ansicht nach, wohl nicht rechtfertigen. Auch dieses Mandat stellt in Bezug auf das Ausland an die Spitze das Princip der Reciprocität oder der Retorsion, wie dies in dem vorliegenden Gesetzentwurf §. 11 geschehen ist. Nur insofern also schützt es den Verleger im Auslande, als dieses den sächsischen Verleger schützt; es will durchaus ein recipro- kes Rechtsverhältniß. Dieser Grundsatz wird auch durch die zweite Paragraphe desselben nicht aufgehoben; es begünstigt in dieser nur den Beweis, welchen der Ausländer nach der allgemei nen Rechtsregel: daß, wer eins Ehatsache behauptet, diese auch darthun müsse, zu führen hätte, insofern, als es in der §. 2 die V er muthung dafür gelten laßt, daß das betreffende Ausland, dem der in Sachsen Schutz suchende Verleger angchört, uns glei chen Schutz gewahre, mit einem Wort, es setzt beim Auslande voraus, daß auch wir in solchem ein gleiches Recht auf Schutz bei ihm haben. Als Grund dieser Voraussetzung, in Folge deren es dem Ausländer gestattet, sein Werk bei uns eintragen zu laffm und dadurch Schutz zu erhalten, gibt cs an: weil der Beweis, daß das betreffende Ausland uns auch schütze, schwer zu führen, vielleicht in dem gegebenen Falle ganz unmöglich sei. Das Pnn- cip steht also auch im Mandat von 1773 fest, daß blos Rw'pro- cität gelte, das nämliche Prinrip, was in §° 11 ausgestellt ist, und wenn daher Nachgewiesm wird, daß das betreffende Ausland uns
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