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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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denThatbestand jedesmal das Gutachten eines Vereins von Sachverständigen gehört werden müßte; ich erlaube mir daher, das Amendement zu stellen, daß der Anfang der tz. so lauten möchte: „Ueber die Frage, ob und inwiefern die §. 15 ausgedrückte Voraussetzung eintrete, oder ob die Vervielfältigung vermöge ihres Verhältnisses zu dem Originale überhaupt als eine widerrechtliche anzusehen sei, sowie über die Schätzung des zuge fügten Nachtheils und des dafür zu leistenden Er satzes (§§. 6 und 7) hat das erkennende Gerichtrc." Sachverständige sind in Folge einer Preßpolizeiverordnung vom Jahre 1838, §. 19, schon factisch in Leipzig eingeführt, aber sie .sind, soviel ich weiß, nur in sehr seltenen Fallen gehört worden. Wenn daher nicht das Gesetz vorschreibt, daß Sachverständige gehört werden müssen, so fürchte ich, daß es wenig geschehen werde. Ein solcher Verein braucht auch practische Uebung, um sich auszubilden. In Preußen besteht die Bestimmung, daß über den Thatbestand Sachverständige gehört werden müssen, und es ist mir ein Fall bekannt wo das Urtheil der zweiten In stanz das Urtheil der ersten nur deshalb reformirt hat, weil nicht nachgewiesen war, daß Sachverständige gehört worden waren. Ich bitte, das Amendement zur Unterstützung zu bringen. Präsident U. Haase: Das Amendement des Abg. Brock haus lautet so: „Ueber die Frage, ob und inwiefern die §. 15 ausgedrückte Voraussetzung eintrete, oder ob die Vervielfälti gung vermöge ihres Verhältnisses zu dem Originale überhaupt als eine widerrechtliche anzusehen sei, sowieüber die Schätzung des zugefügten Nachtheils und des dafür zu leistenden Ersatzes (§§. 6 und 7) hat das erkennende Gericht rc." Wird es von der Kammer unterstützt? — Es erhält vollständige Unter stützung.— Referent Abg. Tod t: Zuvörderst will ich in Bezug auf das gestellte Amendement nur soviel bemerken, daß, wenn in Preu ßen die Wirksamkeit der Sachverständigenvereine allemal ein tritt, dies wenigstens nicht auf den Grund gesetzlicher Bestim mungen geschehen kann. Denn es heißt rn der hier einschlagen den Stelle des preußischen Gesetzes §.17: „Scheint es dem Rich ter zweifelhaft, ob eine Druckschrift als Nachdruck oder unerlaub ter Abdruck zu betrachten, oder wird der Betrag der Entschädi gung bestritten, so hat der Richterdas Gutachten eines aus Sach verständigen gebildeten Vereins einzuholen. — Die Bildung ei nes oder mehrer solcher Vereine, die vorzüglich aus geachteten Schriftstellern und Buchhändlern bestehen sollen, bleibt einer besondern von unserm Staatsnstnisterio zu erlassenden Instruc tion Vorbehalten." Sodayn ist auch §. 31 eine noch hierher ge hörige; auch sie setzt voraus, daß Zweifel vorhanden sein müssen, wenn das Urtheil von Sachverständigen eingeholt werden soll. Dieselbe lautet: 31. Der Richter hat, wenn Zweifel ent steht, ob eine Abbildung unter die Fälle die §. 18 oder unter die der §. 2l gehöre, ob im Falle der §. 20 ein Musikstück als ei- genthümliche Compositiyn -der als Nachdruck, in den Fällen der §§. 21 bis 29 eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Entschädi ¬ gung zu bestimmen sei und ob die in §. 29 als Bedingung ge stellte Nutzbarkeit, der Platten, Formen und Modelle noch statt finde, in gleicher Weise, wie §. 17 verordnet ist, das Gutachten eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins zu erfordern. — Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunst verständigen und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt ebenfalls der in §. 17 erwähnten Instruction Vorbehalten." Also in Bezug auf das preußische Gesetz würde das Amendement nicht gerechtfertigt werden können. Es ist allerdings zu wünschen, daß das Gutachten des Sachverständigenvereins da, wo ein Zweifel vorkommt, möglichst oft eingeholt werde. Ob aber, wenn der Antrag des geehrten Abgeordneten Annahme findet, . dadurch nicht auch insofern zugleich geschadet würde, daß dann bei jeder Kleinigkeit sich auf denselben zu berufen sein würde, lasse ich dahingestellt. Ein Nachtheil aus der jetzigen Bestim mung kann auch nicht erwachsen, da, wenn der Richter erster Instanz die Sache nicht als zweifelhaft angesehen und also das Gutachten der Sachverständigen nicht gefordert haben sollte, es den Parteien ja freisteht, Recurs einzulegen und eine Beurthei- lung der^Sache in zweiter Instanz, dann aber auch Einholung des Gutachtens der Sachverständigen zu beantragen. Auch muß ich dem geehrten Abgeordneten noch entgegenhalten, daß der Richter, wenn auch das Gutachten eingeholt worden, an dieses Gutachten nicht gebunden ist, folglich der Fall eintreten kann, daß, (dafern der Antrag des geehrten Abgeordneten angenom men würde) obgleich das Gutachten eingeholt ist, bei der Ent scheidung nicht darauf Rücksicht genommen wird. Dies sind die Bedenken, die ich sticht habe verschweigen können, obgleich ich glaube, daß der Antrag des geehrten Abg. Brockhaus vecht guL gemeint sein mag. Abg. Brockhaus: Die Bestimmungen des preußischen Gesetzes sind mir bekannt; es ist aber in der Instruction vom 15. Mai 1838 über die Sachverständigenvereine nähere Bestim mung getroffen worden. Diese Instruction dürfte überhaupt sehr zur Beachtung sich empfehlen. Das Factum, welches ich angeführt habe, ist gewiß. Wenn der Herr Referent anführt, daß die Befragung des Sachverständigenvereins in einzelnen Fällen zu einer Verlängerung der Entscheidung beitragen könnte, so ist das richtig; aber wünschenswerth wird es dagegen sein, daß beim Einschreiten die Behörden mit Vorsicht verfahren. Die provisorische Beschlagnahme z. B. ist stets bedenklich, und wenn die zweite Instanz sie auch wieder aufhebt, so können doch die Nachtheile, die dadurch erwachsen sind, nicht immer beseitigt werden. Referent Abg. Todt: Ich habe zu bemerken, daß ich des wegen nicht dagegen bin, ich halte den Antrag für gut gemeint, nur habe ich die Bedenken, die mir dagegen beigegangen sind, nicht verschweigen wollen, und habe es der Kammer zu überlassen, darüber zu entscheiden, ob der Antrag Annahme finden könne. Sie wird aber dabei gewiß die Bedenken nicht ganz außer Be rücksichtigung lassen. Ich habe geglaubt, daß über die Sach verständigenvereine und die Art und Weise, wie sie zugezogen werden, sollen, in der Ausführungsverordnung Etwas erwähnt
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