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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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werden wird, und daß daß dann auch über das, was der Abge ordnete wünscht, einige Linien in der Verordnung zu geben ge wesen waren. Ich meinerseits bin nicht dagegen, wenn das Amendement Annahme finden sollte; denn es wird im Wesent lichen nicht viel dadurch geschadet, aber auch im Wesentlichen nicht viel dadurch genützt werden. Abg. Braun: Ich muß doch ein Bedenken gegen den An trag des Herrn Abg. Brockhaus erwähnen; ich glaube nämlich, er geht zu weit. Nehmen Sie den Fall an, es gesteht Einer ein, Nachdruck begangen zu haben. Nach dem Antrag des Herrn Abg. Brockhaus müßte in diesem Falle immer noch ein Gutach ten von Sachverständigen eingeholt werden. Da aber in diese.m Falle gar kein Zweifel mehr darüber ist, so würden dadurch nur Weitläufigkeiten entstehen, wenn noch Sachverständige deshalb gehört werden sollten. Was der geehrte Abgeordnete noch sagte von der provisorischen Beschlagnahme und von der Strenge die ser Maßregel, so gebe ich das zu; allein mir scheint, daß nach der Fassung der §. eine solche Beschlagnahme nicht eher eintreten könne, als bis Sachverständige gehört worden sind. Es kann' die provisorische Beschlagnahme erst nachdem die Sachverständi gen über die Vorfrage entschieden haben, erfolgen. Dadurch würde wenigstens ein wichtiger Grund des Antrags sich er ledigen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Ich wollte mich für den Antrag des geehrten Abg. Brockhaus bei der Kammer verwenden. Ich glaube, es ist besser, daß seinem Wunsche in dem Gesetze ent sprochen werde, als daß man es auf die Verordnung ankommen läßt. Es dürfte auch andern Mitgliedern der Kammer bekannt sein, das sehr unsachgemäße Entscheidungen in Bezug aufstrcitige Fälle über die in Frage befindlichen Gegenstände zuweilen vor gekommen sind. Wäre die hohe Staatsregierung nicht selbst da von überzeugt worden, so würde sie vielleicht nicht Sachverstän dige als ein gesetzlich zu adhibirendes Mittel, um dem vorzubeu gen, in das Gesetz ausgenommen haben. Ich hoffe, daß dem Wunsche des geehrten Abgeordneten Genüge geschehe, damit man es der Verwaltungsbehörde und dem erkennenden Gericht nicht zweifelhaft erscheinen lasse, ob in einem oder dem andern Falle der gesetzlichen Adhibition von Sachverständigen Raum zu geben sei. Als ich das Gesetz in die Hand nahm, habe ich mir, ohne auf den Gegenstand vorbereitet zu sein, gesagt, es dürfte der nach diesem Gesetze zu erwartende Schutz nur dann gewährt, das Gesetz nur dann zweckdienlich gehandhabt werden, wenn Adhibi tion von Sachverständigen nicht fehlen würde, und habe mich ge freut, diese in dem Gesetze ausgesprochen zu finden. Sind die Sachverständigen nun auch nur den Verwaltungsbehörden und Gerichten zur Seite gestellt, keineswegs zu gleicher Zeit Richter, wie zufolge der Institutionen neuerer Handelsgesetzgebung, so wird dies doch hier in den meisten Fällen genügen. Für die Gesetzgebung den literarischen Verkehr betreffend ist die Zuziehung Son Sachverständigen eine Bestimmung, deren Vortheile sehr leicht zu erkennen sind. Einmal hat der Gesetzgeber nicht nöthig, in dem er auf das Urtheil von Sachverständigen hinblickt, "das Ge setz kasuistisch zu machen, Jrrsale von Rücksichten auf concrete II. L3. und doch nichr die Vorkommnisse erschöpfende Fälle einzuflechten; dann wird die Sachlage bei Untersuchungen durch die Ansicht kundiger Manner leichter aufgeklärt werden, endlich, wenn ber den Entscheidungen das motivirte Gutachten Sachverstän diger benutzt wird, so werden sie schneller, daher wirksamer helfend, somit gerechter erfolgen können, weil der Richter sich nicht durch ihm unlösbare Zweifel behindert sieht. Ich kann natürlich nur sehr dadurch mich befriedigt finden, daß nach dem Gutachten der geehrten Deputation der zweite Satz der §. 17 vertauscht werden soll mit einem andern, welcher zugleich anordnet, daß ein für alle einschlagende Fälle bestehender Verein von Sachverständigen hervorgerufen werden solle; denn dies ist zweckmäßiger, als wenn für jeden Fall Individualitäten aus den einzelnen Berufskreisen berufen würden. Von Sachverständigen aller Classen, welche zu einem Vereine gebildet werden, können wir ein umsichtigeres, vorurtheilsfreies und der Behörde gegenüber fester stehendes Gut achten erwarten. Demnach kann ich nur wünschen, daß diese vorzügliche Bestimmung im Gesetze auch in der weiteren Aus dehnung gutgeheißen werden möge, wie sie der Abg. Brockhaus beantragt hat, und ich hoffe, daß dieser Vorgang überhaupt in Gesetzen, welche künftig in Bezug auf den Handels- und Ge werbsverkehr erscheinen werden, daß Adhibition von Sachver ständigen weitere Nachfolge finden werde! Abg. Brockhaus: In Bezug auf Verordnungen mochte ich dem Herrn Referenten noch einhalten, daß die Buchhändler und alle diejenigen, welche mit der Presse zu thun haben, in Bezug aufVerordnungen sehr mißtrauisch geworden sind, und wünschen müssen, daß das, was stattfmdcn soll, durch das Gesetz festge stellt werde. Abg. v. Khielau: Ich will mir nur eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben, nämlich: soll dieser Verein von Sach verständigen an einem bestimmten Orte des Landes beständig re- sidiren , also eine eigentlich-ständige Behörde bilden, oder sollen an verschiedenen Orten des Landes dergleichen Vereine eristiren? Mir scheint die Frage in Bezug auf das Budjet wichtigdenn sollten mehre dergleichen Vereine bestehen, so würde das aller dings Einfluß auf das Budjer haben. Referent Abg. Todt: Hierüber kann ich dem Herrn Vor stande der Finanzdeputation die beruhigendste Erklärung geben. Es ist nicht die Absicht, daß dergleichen Vereine im ganzen Lande gebildet werden sollen, sondern nur da, wo sie nöthig sind, also zunächst in Leipzig. Auch geht die Absicht nicht dahin, die Mitglieder dieses Vereins zu besolden, sondern es würden die ent stehenden Kosten von den Parteien zu tragen sein.. Näher kann ich freilich auf die Sache nicht eingehcn, sondern es ist dieselbe von der Staatsregierung zu erläutern, da nicht ich die Verord nung zu erlassen habe, sondern die Staatsregierung. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Ich habe nur zu erwähnen, daß ganz in der Maße, wie der Herr Referent bemerkt hat, es die Absicht des Ministern ist. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand weiter Et was zu bemerken habe. 2*
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