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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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StaatSminister Nostitz und Jänckendorf: In Bezug auf das Amendement des Herrn Abg. Brockhaus erlaube ich mir noch eine Bemerkung. Vielleicht würde die Absicht des Herrn Abgeordneten mitErledigung der dagegen geltend gemachten Be denken zu erreichen sein durch eine etwas veränderte Fassung, ohne daß gerade diejenige gewählt würde, auf welcher das Amendement beruht, etwa folgende: an die Stelle des Wortes „zweifelhaft" würden folgende Worte treten: „nicht unzweifelhaft und der Chat bestand nicht vollständig vorliegt". Präsident v. Haase: Will der Abg. Brockhau^ sich bei dieser Fassung beruhigen und sein Amendement zurückziehen, oder will derselbe bei solchem stehen bleiben ? Abg. Brockhaus: Unter diesen Umstanden glaube ich, daß die Bhörden weniger selten zweifelhaft sein werden. .Der Vorschlag der hohm Staatsregierung scheint wenigstens etwas besser, als die ursprüngliche Fassung zu sein. Präsident 0. Haase: Also will, wenn ich recht verstan den, der Abgeordnete sein Amendement zurückziehen? Abg. Brvckhaus: Ja. Präsident 0. Haase: Ich würde nun zunächst die Frage darauf stellen: ob die Kammer genehmige, daß am Schluffe des ersten Satzes der §17 statt: „Gutachten von Sachverstän digen", zu setzen sei: „Gutachten eines Vereins von Sachver ständigen." Ist die Kammer mit dieser Veränderung einver standen?— Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Nimmt sie den ersten Satz mit der vom H:rrn Staatsminister gegebenen Abänderung an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Nan würde ich fragen: sb die Kammer statt des zweiten Satzes der !7. §. den Satz annehmen wolle, welcher im Berichte von der Deputation gegeben worden ist, und so lautet: „Diese Vereine werden aus Sach verständigen aller einschlagender Facher der Sachkenntniß, und daher nicht nur aus Buch- und Kunsthändlern, sondern auch aus Schriftstellern, Literaten, Künstlern, namentlich auch musikalischen Komponisten bestehen, und über deren Wahl und Bestellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Aus führungsverordnung die nöthigen Bestimmungen enthalten." Will die Kammer diese von der Deputation vorgeschlagene Aen- derung des zweiten Satzes der Paragraphe genehmigen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Und nimmt sie mit dieser Verände rung §. 17 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: §. 18° Dieses Gesetz ist auch auf die vor dessen Publica- lion veröffentlichen Geistes- und Kunstwerke anzuwenden, jedoch rücksichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, mit der besondern Bestimmung, daß die §. 3 geordnete Schutzfrist mit dem 1. Januar 1844 beginnt. Die Motive dazu bemerken: Zu tz. 18. Da das Gesetz eine Beschränkung des Rechts schutzes rück.'ichllich seiner Dauer neu einführt, so durfte eine tran sitorische L-est.mmung über seine Anwendung auf die bereits er schienenen Werke nicht fehlen. Zur Rechtfertigung derselben ist daS Nöthige bereits zu §. 3 gesagt worden, und hier nur noch zu er wähnen, daß damit das braunschweigische Gesetz übereinstimmt, . und dadurch die Lücke des preußischen Gesetzes in der dem Rechte und der Billigkeit entsprechendsten Weise vermieden zu werden scheint. Referent Abg. Lobt: Es ist bei §.18 Seiten der Depu tation Nichts erinnert worden. Jedoch hat hier eine Einschal tung angenommen werden müssen in Folge von §. 12, wie auch bei §. 12 schon angedeutet worden ist. Es soll nämlich beige fügt werden: „was die Bestimmung in §. 3 anlangt, auch auf u. s. w." Präsident 0. Haase: Hat Jemand bei dieser Paragraphe Etwas zu erinnern? — Da das nicht der Fall zu sein scheint, würde ich fragen: cb die Kammer §. 18 mit der vom Herrn Referenten angeführten Einschaltung genehmigt? — Einstim mig Ja- Referent Abg. Lobt: 19. Alle diesem Gesetze mtgegenstehcnde frühere Vor schriften werden hiermit aufgehoben. Diese Paragraphe wird so zu fassen beantragt: „Alle früheren Gesetze und Verordnungen über diesen Gegenstand werden hiermit aufgehoben ", damit man nach dem Erscheinen dieses Gesetzes vergewissert werde, daß alle frühere Gesetze und Verordnungen über das literarische Eigenthum und den Nachdruck außer Gültigkeit ge setzt seien, und nicht Zweifel darüber entstehen, ob ein früheres Gesetz als ein „ entg-'genstchendes " anzusehen sei oder nicht. Präsident v. Haase: Will die Kammer statt der im Ge setzentwurf gegebenen Fassung der §. 19 die von der Deputation S. 639 des Berichts vorgeschlagene Fassung annehmen und so die Paragraphe genehmigen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Uebrigens hält es die Deputation für sachgemäß, noch eine §.20 anzuschließen, des Inhalts: „Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausfüh rung dieses Gesetzes beauftragt", die wohl keiner besondern Motivirung bedarf, zudem von den Herren Commissarien, wie es auch mit der bei §. 19 beantragten Abänderung der Fall war, genehmigt worden ist. Präsident v. Haase: Schließt sich die Kammer auch die sem Anträge der Deputation an, daß in dieser Maße §. 20 zum Gesetzentwürfe möge hinzugefügt werden? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Todt: Bevor die Deputation ihren Bericht über den vorstehend besprochenen Gesetzentwurf schließt, sicht sie sich veranlaßt, noch einige bei der Beratbung dieses Letzteren ihr als nothwendig her vorgetretene, zum Lheil von den im Eingänge angeführten Pe titionen angeregte, übrigens theilweise auch oben schon angekün digte allgemeine Anträge zu stellen, und zwar: 1) den, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der näch sten Ständeversammlung auch ein Gesetz über das Wer-
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