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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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es werde die Staatsrsgierung Privilegien der in der ge dachten Paragraphe bezeichneten Art nicht ohne die drin gendste Veranlassung ertheilen. Hat man es ferner Seiten der Buchhändler für nothwendkg erachtet, daß 3) zu Einführung eines desto wirksamem Rechtsschutzes für Erzeugnis der Literatur und Kunst bei Abschluß von Zollvertragen mit dem Auslande für eine reciprocirliche Besteuerung von einqeführten Büchern und Kunstwer ken Einleitung getroffen werde, da allerdings in England, Frankreich, Holland und Rußland ein weit höherer Einfuhrzoll auf den Büchern liegt, als im Gebiete des deutschen Zollvereins, so kann die Deputation diese Ansicht nur theilen, und schlägt daher der Kammer vor: den angedeuteten Antrag zu dem ihrigen zu erheben. Endlich kommt dle Deputation in Gemäßheit dessen, was sie im allgemeinen Theile dieses Berichts bemerkt hat, noch auf die unter 3 und 4 aufgeführten Petitionen, den Schutz dramati scher Schriftsteller und Componisten gegen unbefugte Aufführung ihrer Werke betreffend» zurück, und wünscht dabei, 4) daß der Antrag gestellt werde, die Staatsregierung zu ersuchen, auch über diese Gattung des Schutzes für literarische und artistische Erzeugnisse ein Gesetz bearbeiten zu lassen und dabei die in den angeführ ten Petitionen ausgestellten Grundsätze in Erwägung zu ziehen, darüber aber sodann und zwar, wenn möglich, der künftigen Ständeversammlung eine Vorlage zugchen zu lassen. Schließlich bemerkt man, daß in Bezug auf die Anträge un ter 1.2k. und <>. und 4. eine bestimmte Erklärung der Herren Regierungscommissarien noch nicht abgegeben worden ist, daß ferner die Anträge unter 2s. und 3 in Erwägung gezogen w.r- den sollen, daß der Antrag unter 2 r». einer Erklärung, nicht wei ter bedarf, und daß endlich die commissarische Erklärung l'insicht- lich des Antrags sub 2c. dahin gegangen ist, daß ein Erfolg da von nicht zu erwarten sei; und bringt noch im Allgemeinen in Vorschlag: zu den vorstehend gestellten Anträgen den Beitritt der er sten Kammer zu veranlassen, und hierbei zugleich die ob- aufgeführtcn Petitionen, wenn solche auch nicht sämmt- lich mit an die erste Kammer gerichtet sind, an diese Letz tere ab- und beziehendlich zurückzugeben, da ihnen we nigstens zum Ehest Berücksichtigung in den vorstehend gestellten Anträgen geschenkt worden, insoweit dies aber nicht geschehen ist, die Petitionen selbst auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Es würde nun zu erwarten sein, ob Jemand über den ersten Antrag der Deputation, welcher im Berichte S. 639 (s. vorstehend) vorgetragen worden ist, spreche. Staatsminister Nosti tz und Jänckendorf: Mit der Bearbeitung eines Gesetzes über das Verlagsrecht wird sich die Staatsregierungbeschästigen, indessen kann darüber, wenn die Vorlage erfolgen werde, im Voraus eine bestimmte Zusicherung nicht crtheilt werden, da das Gesetz umfänglich werden kann, auch sich nicht übersehen läßt, ob das Material, nach B.sinden unter Benutzung auswärtiger Gesetzgebungen, vielleicht nicht so bald zu beschaffen ist. Präsident 0. Haase: Wenn Niemand über diesen Gegen stand spricht, frage ich die Kammer: ob sie dm gedachten An- lags recht vorzulegm, und dabei den in der Petition Nr. 2 unter V. S. 2 aufgestellten Grundsatz, daß durch den Verlagscontract ein Verleger nicht blos berechtigt, - sondern zugleich verpflichtet werde, das übernommene Werk auf buchhändlerischem Wege in Verkehr zu bringen, mit zu berücksichtigen. Was das Allgemeine anlangt, so dürfte der Antrag in die ser Beziehung schon durch die im Eingänge dieses Berichts nie dergelegten Bemerkungen als genugsam motivirt erscheinen, wogegen der dabei besonders hervorgehobene Punkt eine Lücke der jetzigen Gesetzgebung berührt, die schon zu mannichfachen Diffe renzen zwischen Schriftstellern und Verlegern Veranlassung ge geben hat. War die Deputation aus diesem Grunde anfangs Willens, diesem Uebelstande durch eine schon in gegenwärtiges Gesetz zu bringende Paragraphe Abhülfe zn gewähren, so hat sie diesen Vorsatz nur durch die Rücksichtnahme auf dm unter 1 hier gestellten Antrag aufgeben zu können geglaubt. 2) in der Permoi-der Buchhändler Nr. 1 ist der Schluß antrag enthalten: die Standeversammlung möge bei der Staatsregie rung sich dahin geneigtest verwenden, daß Letztere den baldigen Erlaß einer auf die Grundlagen der neuern Particulargesetze basirten gleichmäßigen Bundesgesetz gebung für die literarischen Eigenthumsrechte der dem hohen Bundestage beschließe. Indem die Deputation diesem Anträge ohne Bedenken bei tritt, da ein wirksamer Schutz für das literarische und künstle rische Eigenlhum nur dann zu erwarten steht, wenn die neueren particularrechtlichen Bestimmungen von Preußen, Bayern, Sach sen-Weimar, Braunschweig und nach Erscheinen des gegenwär tigen Gesetzes auch von Sachsen in ganz Deutschland allgemeine Geltung erlangen, so hat sie dabei nur noch folgender einzelner Momente besonders zu gedenken: » ' ») bei der Ausführung des Antrags unter 2 dahin zu wirken, daß, soweit dies möglich ist, die in dem sächsischen Gesetzentwürfe aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen der künftigen Bun desgesetzgebung untergelegt werden, wäre im Interesse gewiß nicht blos von Sachsen, sondern aller anderen Bundesstaaten, da das sächsische Gesetz vor den andern neuern derartigen Gesetzen den Vorzug verdient. Ob hiernächst K) wie in der Petition No. 2 suk I V. beantragt worden ist, derSchutz des geistigen Eigenthums dann nicht mehr an eine Zeit frist zu binden, sondern das unwiderrufliche Eigenthum an gei stigen Erzeugnissen, mit der dort bemerkten Modifikation, aus zusprechen sei, hat die Deputation nur zur Erwägung zu stellen, da sie ibrerseits bei Begutachtung der §. 3 aus Gründen nur für eine 30jährige Schutzfrist sich erklärt hat. Dagegen halt sie es für unbedenklich, ja wünschenswerth, c) daß, wie die Buchhändler in der Petition Nr. 1 vor stellig gemacht haben, in dem künftig zu erwartenden Bundes gesetze Bestimmung getroffen werde, daß Privilegien wegen lite rarischer und künstlerischer Werke nicht mehr errheilt und dies ausdrücklich ausgesprochen werde. .Wird diesem Grundsätze durch ganz Deutschland Anwendung verschafft, so kann er einen Nachtheil um so wenig r herbeiführen, als die dermalige bundes gesetzliche Schutzfrist ja wahrscheinlich verlängert und wenigstens die 30jährige allgemein zugestanden wird. Der Vortheil davon wird aber insofern hervortreten, als dann eine wahre Rechts- glerchheit in Bezug auf g iftiges Eigenthum stattsindet. Jmmittelst aber'und so lange dieser Antrag keinen Erfolg hat,, dürfte ' 6) in Gemäßheit der oben bei Begutachtung der §. 3. <r- rvähnten commiffarischm Ecklämng die zuversichtliche Erwartung auszusprechen sein:
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