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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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eines gleichmäßigen und zwar des niedrigst gleichmäßigen Salz preises entgegen stellte, nämlich den bedeutenden Ausfall ander Staatskasse. Wenn nun auch die Majorität nicht durchgehends ihW aus gestellten Berechnungen als unumstößliche Wahrheit hinzustellen vermag, so wird der hohen Kammer doch so viel ersichtlich ge worden sein, daß in dem Jahre 1845 mehrfache Umstände Zu sammentreffen, um sowohl an Transportkosten als am Ein kaufspreise Ersparnisse zu machen. Glaubt nun die Majorität, daß die Vortheile der Preisermäßigung nicht der Staatskasse, sondern den Staatsbürgern im Einzelnen zu Gute gehen müßten, und hielt sie das Princip der gleichgestellten Preise für das Rich tige, hat sie die Möglichkeit gezeigt, daß bei Annahme des nie drigen Preises kein so großer Ausfall in der Staatskasse entstehen würde, so glaubte sie, da nun einmal mit dem Jahre 1845 eine Abänderung in jenem Gesetze in den Preisbestimmungen vorge nommen werden möchte, ihren Antrag dahin richten zu müssen, und rathet der hohen Kammer an, im Verein mit der ersten ho hen Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen: „ es möge dieselbe auf gesetzlichem Wege die §. 5 des Ge setzes vom 23. Mai 1840 in der Art ändern, daß nach Ablauf des Jahres 1845 in allen Salzniederlagen des Landes ein gleicher, und zwar der jetzt niedrigst bestehende Salzpreis hergestellt werde." Schließlich kann die Majorität nicht umhin, zu bemerken, daß unter den obwaltenden Umständen, wie z. B. in Langenberg bei Gera, der Besitz einer Saline in den Händen eines Privat mannes ihr wie ein unbenutzter Schatz erscheint. Es verkennt die Majorität zwar nicht, daß derAnkauf einer Saline, die Herstellung der Gebäude, die erste Einrichtung, die Anstellung der Beamten und dergleichen mehr für einen Staat große Opfer erheischen würden, sie hat deshalb auch keinen An trag zu stellen sich erlaubt, unerwähnt konnte sic es aber nicht lassen, daß der Besitz einer eigenen Saline für Sachsen gewiß nicht ohne Werth, und selbst wenn kein Mehrgewinn erzielt, schon eine Unabhängigkeit in dieser wie jener Beziehung wün- schenswerth sein dürfte. Hat übrigens die hohe Staatsregierung schon früher dieses erwogen, und über den Ankauf von Salinen Erörterungen an gestellt, so dürfte vor dem abzulaufenden Vertrag mit der könig lich preußischen Regierung und ganz besonders vor einer Er neuerung desselben sich die Gelegenheit einer nachmaligen sorg fältigen Erwägung bielen und der Prüfung werth sein. — Die Minorität der Deputation läßt es dahin gestellt sein, ob man das der hohen Staatsregierung vorbehaltene ausschließ liche Verkaufsrecht des Salzes mit dem Namen Regal oder Mo nopol bezeichnen wolle, da, nach ihrer Ansicht, die Benennung desselben auf die vorliegende Frage ganz ohne Einfluß ist. Sie hält sich vielmehr an die Sache selbst und an die gegebenen Ver hältnisse. In Sachsen ist das Salz zur Zeit, und so lange da selbst solches nicht gefunden ist, kein Gegenstand eines Hoheits rechtes, und der von dem Staate ausgeübte Alleinverkauf des von ihm aus dem Nachbarlande bezogenen Salzes hat dadurch, daß die frühere Salzconscn'ption, d. i. die Verbindlichkeit, für jede über zehn Jahr alte Person eine gewisse Quantität Salz vom Staate käuflich zu entnehmen, aufgehoben worden ist, den drückenden Zwang, welcher der Charakter oder doch die natür liche Eigenschaft des Monopols ist, fast völlig verloren. Dieser Alleinverkauf hat dadurch aufgehört, einer direkten Besteuerung. zur Seite zu stehen und ist Legenwärtig nichts mehr und nichts weniger, als die Quelle einer indirekten Ab gabe. Diese Abgabe ist aber eine solche, die Niemanden be drücket und Keinen vor den Andern überlastet. Das Salz kann nämlich jeder in der Hauptniederlage zu Leipzig — welche gewissermaßen die Coctur vertritt — zu demselben Preise, den dresdner Scheffel zu 120 Pfund Zollgewicht gerechnet, für 3 Lhlr. 7 Ngr. 5 Pf. erlangen. In dieser Gleichstellung des Preises für Alle, welche das Salz dort erkaufen können, liegt auch zugleich die Gleichstellung Aller hinsichtlich ihrer Beiträge zu dieser indirekten Abgabe. Sie selbst aber ist auch um so min der fühlbar und um so angemessener, da, bei den bestehenden Salzpreisen, der Arme seinen geringen Bedarf sich wohl verschaffen kann, der Wohlhabendere aber je nach seinem größeren Bedarf und nach Maßgabe seiner Verhältnisse zu dieser indirekten Abgabe herbeigezogen wird. — Der Staat tritt für die Bewohner der von Leipzig ent fernter liegenden Orte und Gegenden nur, wenn diese ihren Salzbedarf nicht selbst von dort holen wollen, vermittelnd ein, insofern, als er denselben zu ihrer Erleichterung das Salz von Leipzig aus in ihre Wohnorte fahren läßt oder doch solchen näher bringt und zu dem Ende an verschiedenen Orten des Landes Salzniederlagen errichtet. Es ist daher auch ebenso gerecht, als billig, daß diejenigen, welchen diese Erleich terung in Bezug des Salzes geboten wird und dieselbe benutzen, dem Staate die. von diesem für sie ausgelegren Fuhrlöhne wieder erstatten. Diese Fuhrlöhne sind reiner Verlag, denn sie erleiden in der neuesten Zeit keinen Zuschlag mehr. Wollte man diesen Verlag aus Staatskassen übertragen, so würde erst dadurch eine Ungleichheit bei dieser indirekten Abgabe entstehen, da die der Hauptniederlage näher gelegenen Ortschaften die Fuhrlöhne für die entfernteren mit bezahlen müßten, was überdies nach dem Grundsatz, daß dergleichen Differenzen, welche durch die geogra phische Lage des Landes geboren werden, auf Kosten einzelner Theile desselben nicht auszugleichen, keinesweges zu billigen. Diese Fuhrlöhne sind aber nicht unbeträchrlich, denn sie belaufen sich nach ungefährer Berechnung auf 80,000 Lhlr. Die Staatscaffe kann eine solche Summe nicht entbehren, dies leuchtet von selbst ein, und dieser Ausfall würde daher durch eine neue Abgabe oder durch Erhöhung einer schon bestehenden ge deckt werden müssen. Kann demnach die Minorität der Deputation schon an sich um deswillen, weil der Erlaß dieser Summe dem einen Theile des Landes zu Gute kommen und nur auf Kosten des andern Landestheiles gewahrt werden könnte, dem Vorschlag der Majo rität nicht beirreten, so vermochte sie solches noch weniger in Hinsicht auf die eben berührte, aus jenem Vorschläge hervor tretende, Nothwendigkeit, eine neue Landesabgabe zu schaffen, oder eine bestehende zu erhöhen, um diese zu erlassenden 80,000 Thaler wieder in die Staatskasse zu bringen. Eine solche Noth wendigkeit aber würde in solchem Falle, nach der Ueberzeugung der Minorität der Deputation^ allerdings eintreten. Die von der Majorität angenommenen Voraussetzungen und darauf ge gründeten Berechnungen, wonach jener Ausfall ohne Weiteres und gleichsam von sich selbst gedeckt werden soll, erscheinen der Minorität mehr als problematisch und auf keinen Fall geeignet, um sie mit der, bei Feststellung eines Staatshaushaltes nöthigen Vorsicht und Sicherheit für die Einnahme zur Basis nehmen zu können. Dieselbe hält sich vielmehr überzeugt, daß aus dem Vorschlag der Majorität, wenn ihm Folge gegeben würde, für die Staatskasse ein sehr bedeutendes Deficit entstehen müsse, und dieses würde, wie sich fast mit Gewißheit voraussehen läßt, daS schon genug belastete und für jedes Deficit im Haushalt endlich haftende Grundeigenthum treffen; denn schwerlich dürste eine neue, die Angesessenen wie die Unangesessenen treffende direkte Abgabe sich Herstellen lassen, um der Staatskasse einen Ersatz vcn 80,000 Thaler jährlich zu gewähren; wollte man aberzudem Ende eine neue indirekte Abgabe einführen, sowürde j kaum eine solche erdacht und gefunden werden können, welche
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