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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Nicht näher eingingen, erklärt sich übrigens daher, daß das ganze Gesetz noch in den letzten Tagen des Landtags 18ZH zu erledigen war, umso natürlicher, als die so schwierige Streitfrage, wegen Beiziehung der Rittergüter, damals beinahe die ganze Aufmerk samkeit absorbirte. Bedarf diese Paragraphe dermalen mithin nothwendig der Erläuterung, so scheint diese nicht füglich auf andere Weise ratio nell bewirkt werden zu können, als dies vorstehend in §. 4 ge schehen ist, durch welche namentlich dem Principe der Parität vollkommene Gnüge geschieht. Das Deputationsgutachten lautet: Zu Z. 4. Es stellte sich durch die Fassung der §. 4 im Ent-' würfe nicht ganz klar heraus, ob die Bestimmungen derselben nur zusätzliche Erläuterungen zu den Worten der §. 26 des Gesetzes von 1838 „Außer in den §. 10 vorhergesehenen Fallen steht eine Realbefreiung nur den Grundstücken zu, welche im Eigen- thume der ganzen Kirchen- oder Schulgemeinde, oder deren Kir chen und Schulen sich befinden, ingleichen den Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und Begräbnißplätzm anderer der Kirchenge meinde fremder Confessionen" sein sollten, oder ob Z. 4 des Ent wurfs ganz an die Stelle der angeführten Disposition in Z. 26 des Gesetzes von 1838 treten und diese ersetzen sollte. Lctzteren- falls wäre die Bestimmung §. 4 offenbar eine beschränkende Ab änderung des Gesetzes und darauf gerichtet gewesen, die Freiheit der im Eigenthume der Kirchen- und Schulgemeinden, so wie der Kirchen und Schulen selbst, befindlichen Grundstücke zu ver ringern. Dies schien auch in der Fassung selbst angedeutet zu sein. Hiernach aber waren von der Befreiung zuParochialanlagen aus geschlossen und künftig beitragspflichtig gewesen: 1) Kirchhöfe, wenn sie nicht zugleich als Begräbnißplätze dienen; 2) Todtengräberwohnungen nebst dazu etwa gehörigem Areal; 3) Leichenhäuser; 4) Armenhäuser nebst dazu etwa gehörigen Garten; und zwar diese unter 1—4 genannten Grundstücke in allen Bei tragsfällen ; sodann ferner 6) Kirchenhölzer und andere der Kirche gehörige Grundstücke in allen Beitragsfällen, wo Anlagen zu einem andern als dem Bedarf der Kirche erhoben werden sollen; 6) die Pfarrwiedemuth an Gärten, Wiesen, Feldern und Hölzern re. in andern Beitragsfällen als zum Bedarf der Pfarrer und des Pfarrlehns, endlich 7) die zu dem Schullehn gehörigen Grundstücken derselben Art, in allen Beitragsfällen, wo nicht von Schulanlagen die Rede ist. Der Beitragspflicht der Pfarr- und Schullehne unter 6 und 7 hätte auch §. 3 nicht entgegengestanden, weil darin blos be stimmt ist, daß die Geistlichen und Schullehrer selbst von den Pfarr- und Schullehnen nichts beizutragen haben sollen, wodurch nicht ausgeschlossen scheint, daß das Kirchenärar oder die Schul- casse oder die Kirchen - oder Schulgemeinden für sie einzutreten haben würden. So wenig die Deputation daher der Fassung der §. 4 im Entwurf ihre Zustimmung crtbeilen konnte, so war sie dagegen . in dem andern Principe, daß die milden Stiftungen der eignen Confession nicht schlechter gestellt sein sollten, als die einer frem den, mit dem Entwürfe einverstanden. Nachdem nun die Deputation hierüb.'r mit den Herren Commiffarien sich vernommen und die Erläut.rung erhalten batte, daß die Regierung keineswegs die Absicht gehabt habe, eine Beschränkung der Befreiung in dem oben angedeuteten Sinne eintreten zu lassen, daß vielmehr ß. 4 des Entwurfs nur ein Zu satz zu tz- 26 des Gesetzes von 1838 sein und letztere §. 26 ihrem übrigen Inhalte nach nicht geändert werden solle; daneben auch von den Herren Regierungscommissarien zugegeben wurde, daß die ß. 3 zu Vermeidung möglichen Mißverständnisses eine an dere Fassung erhalten könne, so vereinigte man sich zuvörderst über die in tz. 4 auszmprechmden Grundsätze und demnächst über eine angemessene Fassung derselben. In Folge dessen schlägt daher die Deputation folgende ver einbarte Fassung der tz. 4 der Kammer zur Annahme vor: Zu § 26. Die Befreiung der im Eigenthume der ganzen Kirchen- oder Schulgemeinde, oder deren Kirchen und Schulen befindlichen Grundstücke wird dahin erweitert, daß s) Schulhäuser und Schullehne, Armenhäuser und andere dergleichen milden Zwecken g'widmete Gebäude mit allen dazu geschlagenen Grundstücken von Kirchen- und Schul anlagen frei sein sollen, wenn sie auch nicht der ganzen, sondern nur einem Lteile der Kirchen - und Schulge meinde gehören oder gewidmet sind; b) Kirchen und Kirchhöfe, Kirchen- und Pfarrlehne, Be- gräbnißplätz?, Todtengräberwohnungen und Leichenhäu ser von Schulanlagen ft'i bleiben, wenn auch die Bezirke der Kirchengemeinde, für welche sie bestimmt sind, mit dem der Schulgemeinde nicht übereknstimmt. Die Befreiun ; der Kirchen, Schulen, milden Stif tungen und B.'gräbnißp ätze anderer, der Kirchenge meinde fremder Confessionen ist jedoch auf die Kirchen-, Schul- und Stiftungsg.'bä^de und die zum unmittelba ren Gebrauche der Schulen oder Stiftungen dienenden Gärten, Kirchhöfe, Begräbnißplätze, Leichenhäuser und Todtengräberwohnungen beschränkt, so daß aller andere Grundbesitz dieser Anstalten der B.itragspflicht un terliegt. Dieselbe Befreiung soll auch Schulen und milden An stalten zukommen, welche zwar der Confession der Kir chen- und Schulgemeinde angehören, aber weder in dem Eigenthume einer dieser Gemeinden, noch für dieselben ausschließend oder vorzugsweise bestimmt sind. Hierbei erlaubt sich die Deputation zur Erläuterung zu be merken: einmal, daß unter den im Satz » genannten „Kirchen anlagen" natürlich auch diejenigen Anlag.n zu verstehen sind, welche z. B. für die Pfarrgebäude u. s. w. nothwendig werden können, — und'sodann, daß die Worte des vierten Satzes „Die selbe Befreiung" unter denselben Beschränkungen zu verstehen sind, welche der dritte Satz für die Befreiung des Grundeigen- thums fremder Confessionen enthält. Ref. v. v. Mayer: Meine Herren! Der Gegenstand, überwelchen sich die vorliegende §. verbreitet, ist einer von denen, welche eine große Verschiedenheit, sowohl der Sachverbaltniss', als auch der Ansichten darüber allerdings zulaff.-n. Es ist in den Motiven gesagt wie es gekommen sei, daß die 26. §. eine Fassung im Jahre 1837 erhalten hat, welche den Ansprüchen nicht ganz g mäß sein möchte, die'matt an eine Disposition im Gesetze zu machen gewohnt ist. Erstens wurde damals ein Amendement angenommen, welches nicht mit der gehör gen Rücksicht auf die übrigen Worte der 26. §. gefaßt war, und zweitens ist bei spä-
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