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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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terer Aufnahme der in das abgekürzte Gesetz nicht Muße genug gewesen, um mit der Umsicht verfahren zu können, welche die Sache allerdings erfordert hätte; die Zeit drängte, die Angele genheit selbst war dringend, Alles strebte darauf hin, die Haupt streitfrage über die Beitragspflichtig^ der Rittergüter zur Ent scheidung zu bringen, und auf kleinere Differenzen ging man damals nicht ein. Daher ist es gekommen, daß diese §. einer Erläuterung unterworfen werden muß. Nothwendig ist diese Abänderung und Erläuterung allerdings; es ist, um nur Eines zu erwähnen, aus der Fassung der §. 26 nicht genau zu ersehen, ob die Worte in der 4ten Zeile „anderer der Kirchengemeinde frem der Confessionen" sich blos beziehen aufdas unmittelbar vorherge hende Wort: „Begräbnißplätze", oder auch auf die weiter zurück benannten „Kirchen, Schulen und milde Stiftungen", und je nach dem man nun diese erweiterte oder jene engere Beziehung an nimmt, entsteht ein ganz verschiedener, sich entgegengesetzter Sinn. In dem einen Falle würde daraus hervorgehen, daß die milden Stiftungen fremder Confessionen frei, dagegen die der eigenen Confession beitragspflichtig wäre, was doch Niemand beabsichtigt haben kann. Bei der andern Auslegung kommt man aber fast noch tiefer hinein; denn es ist nicht, möglich, alles unbewegliche Eigenthum dermilden St.stungen von der Beitrags pflicht zu Parochiallasten auszunehmen, weil man sonst in man chen Parochien fast kein größeres Grundeigenthum übrig behalten würde. Ich erinnere an den sehr ausgedehnten Grundbesitz eini ger Stiftungen in der Dberlausitz, wie den des Domstifts und den der beiden Klöster, welche denn doch unter den Begriff der milden Stiftungen im weitern Sinne fallen würden. Man würde also in manchen Fällen nicht wissen, wohin die Auslegung des Gesetzes gerichtet werden sollte, um dem Princip des Gesetzes und der Bestimmung in §. 26 desselben zu genügen. Hierin liegt eine dringende Veranlassung, daß eine Aenderung dieser §. geschehen mußte. Nun hat die hohe Staatsregicrung in dem Entwürfe eine Fassung gegeben, welche zwar nach ihrer Versiche rung denselben Zweck verfolgt, den die Deputation im Auge ge habt hat; jedoch wirdJhnen nicht entgangen sein, daß auch diese Fassung wiederum verschiedene Auslegungen zuläßt und einige Dunkelheiten enthält. Es wäre nämlich, wie es der Depu tation schien, aus dieser Fassung insbesondere die Möglichkeit hervorgegangen, daß die im Bericht unter Nr. l — 7. angeführ ten Gegenstände von der Befreiung ausgeschlossen sein sollten, was nicht die Absicht der Stande, nicht die des Gesetzes von 1838 und auch nicht die der Negierung ist. Kann die Deputation zu geben, daß man mit Hülfe einer sorgfältigen Interpretation der alten §. 26 vielleicht zu einer andern Ansicht über den eigent lichen Sinn der ErläuterungsZ. 4gekomne.r sein würde, so glaubte sie doch, daß eine Fassung, welche gar keine verschiedene Erläuterung zuläßt und keiner weiteren künstlich.n Auslegung bedarf, als blos der gewöhnlichen grammatischen, verzuzieken sei. Dies sind die Gründe, welche die Deputation veranlaßt haben, in Gemeinschaft mit den Herren Commissarien des Cultusmini- sterii sich über eine möglichst deutliche Fassung zu berarhen. Die Grundsätze sind zunächst besprochen worden, und man hat für zweckdienlich gehalten, daß man sich nicht allein auf Angabe der Grundsätze und Kategorien beschränkt, sondern die Gegenstände geradezu mit Worten und in Beispielen angeführt hat. Daher werden Sie finden, daß in der von der Deputation vorgeschlage nen §. die Leichenhauser, Begräbnißplätze und Todtengräberwoh- nungen und andere dergleichen Gegenstände namentlich genannt sind, obschon man sie hätte unter Kategorien bringen können. Uebrigcns ist man von dem Grundsätze ausgegangen, daß alles unbewegliche Vermögen, welches den Kirchen - und Schulgemein den, oder den Kirchen und Schulen selbst zusteht, von der Bei tragspflicht frei sei, und zwar nicht blos in dem Falle, wenn es Eigenthum der ganzen Kirchen - und Schulgemeinden ist, son dern auch dann, wenn es nur Eigenthum eines Kheiles derselben ist. Anders ist es in dem Falle, wo das unbewegliche Eigenthum einer andern Confession in Frage tritt, oder wo es sich um die Beitragspflicht der milden Stiftungen handelt. Hier sind Aus nahmen in den beiden letzten Sätzen der Z. gemacht, welche jedcch in dem Geiste des Gesetzes vom 8. März 1838 selbst schon lagen. Die Deputation hofft, durch das, was sie in §. 4 angegeben hat, den Gegenstand erschöpft und die Möglichkeit gegeben zu haben, daß die Bestimmung des Gesetzes in allen Fällen ohne Schwie rigkeit könne angewendet werden. Sollte sich jedoch in der Fassung nur das geringste Bedenken noch ergeben, so wird' es von Interesse sein, es jetzt auszusprechen und eine Aenderung zu beantragen. Die Deputation wird darauf mit Vergnügen ein gehen, indem es nur erwünscht sein kann, daß, wenn einmal eine Erläuterung gegeben wird, diese dergestalt erfolge, daß kein Zwei fel mehr übrig bleibt. Staatsminister v. Wietersheim: Es bedarf nicht der Bestätigung der Regierung, daß sie mit dem Gesetzentwurf, wie er sich durch die von der Deputation vorgeschlagene Fassung verändert hat, einverstanden ist. Ich bemerke nur, daß man deswegen nicht gleich auf eine vollständige Fassung gekommen ist, weil man sich bei dem ganzen Gesetz, das nur provisorisch sein sollte, schlechterdings auf das vorliegende dringende Be- dürfniß beschrankt hat. Es sind die Veränderungen, wie sie die erste Paragraphe des Gesetzes enthält, von vberlausitzer Ständen beantragt, und zwar unter derselben Fassung, wie sie der Gesetzentwurf in sich ausgenommen hat. Zweitens waren Zweifel der Art, wie sie unverkennbar im Entwürfe und im frü heren Gesetze waren, bisher nicht vorgekommen; deshalb hatte sich das Bedürfniß einer Erläuterung nicht herausgestellt. Demungeachtet ist die Abfassung des Gesetzes von Seiten der dritten Deputation als eine sehr klare und bestimmte zu erkennen. Präsident v. Haafe: Hat Jemand in Bezug darauf eine Bemerkung zu machen? Referent 0. v. Mayer: Allerdings ist von den vberlausitzer Standen eine Fassung vorgeschlagen worden, aber nicht die, welche in Z. 4 des Entwurfs steht; sie beschränkt sich blos auf milde Stiftungen. Zufällig habe ich die ständische Schrift vom itt. Februar 1842 bei mir, und ich erlaube mir, die von den vberlausitzer Ständen vorgeschlagene Fassung verzulesen. Sie lautet so: „Zu ß. 26 des Gesetzes. Nur die dem eigentlichen
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