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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Handlung ihrer Geschäfte und zur Förderung des ihr durch die Verfassung angewiesenen Wirkungskreises am zweckdienlichsten halt. Ich habe in der Verfassungsurkunde Nichts finden kön nen, was diesen Ansichten entgegenstünde. Hatte übrigens die Deputation, die ohnehin mit vielen Geschäften überhäuft ist, sich nicht selbst erboten, die Prüfung der provisorischen Landtagsord nung vorzunehmen, so würde ich Vorschlägen, eine besondere De putation dazu niederzusetzen. — Jetzt sehe ich davon ab, und er kläre mich mit den Anträgen der Deputation allenthalben ein verstanden. Referent Abg. Lobt: Bevor die Discussion weiter vor wärts schreitet, muß ich erinnern, daß die Abgeordneten, welche zu sprechen beabsichtigen, sich lediglich an das Deputativnsgut- achten halten und jede Abschweifung auf einzelne Bestimmungen der provisorischen Landtagsordnung vermeiden mögen, weil dies zu einer Berathung führen würde, die heute gar nicht auf der Tagesordnung steht. Zu dieser Erinnerung veranlassen mich die Aeußerungen, welche schon Seiten der beiden ersten Spre cher gefallen sind. Abg. v. Gab lenz: Meine Worte beziehen sich nur auf das Deputationsgutachten. Ich wollte der Kammer nämlich anem pfehlen, daß sie die Fassung annehmen möge, welche der Herr Regierungscommisscw vorgeschlagen hat; sie lautet: „jedoch mit der Erklärung, daß dadurch der Principfrage in Bezug auf die von der Kammer beschlossene Adresse in keiner Weise praju- dicirt werde." Die Gründe, weshalb ich hierfür stimme, sind mehrfach; ich glaube nämlich im Allgemeinen, daß es bei Sicher stellungen der Art besser ist, wenn man sich allgemein ausdrückt, weil sonst leicht bei Eingehung auf Einzelheiten etwas Einzelnes vergessen werden kann. Wie leicht dieses stattsinden könne, habe ich darin bestätigt gesundest, daß der Referent so eben nachträglich noch 136 erwähnt hat. Es wäre möglich, daß noch andere §Z. mit übersehen worden sind. Dies könnte nach- Lheilige Folgen haben, und vor diesen stellt uns die Fassung des königl- Commissars sicher. Zudem glaube ich, daß z. B.§. 129, wo von dem Verfahren bei getheilter Ansicht die Rede ist, die sich auf §. 131 der Verfaffungsurkunde bezieht, worauf die Staatsrcgicrung beider Discussion über die Adresse sich bezogen hat, hierher gerechnet werden kann; ja auch ß. 130, die das Erforderniß des Einverständnisses beider Kammern ausspricht, läßt möglicherweise hierauf Beziehungen nehmen, und spreche ich deshalb meine Besorgniß aus, so ersuche ich die Deputation, sich darüber zu erklären, ob sie die Fassung des Herrn Regie- mngscvmmissars annchmen würde. Ware dieses nicht der Fall, so würde ich wenigstens den Antrag stellen, tz. 129 der Landtagsordnung, die sich auf §. 131 der Verfassungsurkunde mit bezieht und bei der Discussion über die Adresse angezogen wurde, sowie Z. 130 mit in die Citation der andern aufzunehmeu. Ob noch andere §§. dieser Art sich in der Landtagsordnung finden, die man noch möglicherweise auf die Adresse beziehen kann, wenn man sonst will^— weiß ich nicht; ich glaube aber, daß die Mög lichkeit vorhanden ist, und deshalb habe ich mich für den Antrag des Herrn Regimmgscommiffars erklärt.. N. 9. Referent Abg. Todt: Die Deputation hat in ihrem Be richte dargelegt, daß sie die beiden Anträge im Wesentlichen für übereinstimmend hält, hat aber geglaubt, die selbst gewählte Fassung für zweckmäßiger erachten zu müssen, weil die einzelnen HZ., welche etwa gegen die Adresse angezogen werden könnten, namhaft gemacht worden sind. Auf das Einzelne wird man im mer kommen müssen, auch wenn die Fassung des Herrn Regie- rungscommiffars angenommen wird, weil wenigstens die §§. 137 und 151 bezeichnet werden müßten und von der Deputation auch bezeichnet worden sind. Wünscht der Abgeordnete, daß in dem Anträge noch mehr KZ. namhaft gemacht werden, insonder heit Z. 129, so wird die Deputation nichts dagegen erinnern, weil dies die Sicherheit, welche man wünscht, damit durch den heu tigen Beschluß einem andern nicht präjudicirt werde, nur ver größern kann. Allein bemerken muß ich noch, daß es nicht Vergeßlichkeit der Deputation gewesen ist, daß sie die tz. 136 nicht ausgenommen hat, sondern daß ein Schreib- oder Druck fehler zum Grunde liegt, insoweit also muß ich die Bemerkung des Herrn Abg. v. Gablenz berichtigen. Demnach muß die De putation doch auf Abstimmung über ihren Antrag zunächst an- tragen, wenn auch ein wesentlicher Unterschied zwischen ihrem und dem des Regierungscommiffars nicht vorhanden ist. Abg. v. Gablenz: In Folge des Gesagten stelle ich den Antrag, die §§. 129 und 130 mit in den Deputationsantrag aufzunehmen. Präsident v. Haase: Unterstützt die Kammer diesen An trag ? — Erfolgt zahlreich. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Zu Unter stützung des kommissarischen Antrags, der von mir ausgegangen ist, habe ich Einiges anzuführen. Wenn mein Vorschlag, wie er im Berichte (s. o. S. 119) zu lesen ist, Eingang findet, so wird ganz das selbe erreicht, was die geehrte Deputation bezweckt. Es ist dies auch bereits von mehren Rednern anerkannt worden. Gegen den Vorschlag der Deputation habe ich allerdings zu erinnern, daß es Venn doch bedenklich erscheint, wenn die Kammer beschließen wollte, gewissen §§., die wörtlich aus der Verfassnngsurkunde in die Landtagsordnung übergegangen sind, ihre Genehmigung zu versagen. Es sind dieses ß. 120 der Landtagsordnung, zum Theil gleichlautend mit §. 114 der Verfaffungsurkunde, Z. 133 der Landtagsordnung, übereinstimmmend mit§. 113 und 122 der Verfassungsurkunde; hiernächst Z. 144 der Landtagsordnung, im Wesentlichen gleichlautend mit §. 93, 100, 131 und 132 der-Verfaffungsurkunde, und endlich §.151 der Landtagsordnung correspondirend mit Z. 116 und 117 der Verfaffungsurkunde. Würde nun der kommissarische Vorschlag angenommen, so käme man aus diesem Dilemma. Referent Abg. Todt: Ich erlaube mir hiergegen die Be merkung, daß im Anträge der Deputation keineswegs ein Antrag auf Aufhebung der Verfassungsurkunde liegt; es stimmen auch- die §§. der Landtagsordnung, welche vom Herrn Staatsmmister angeführt worden sind, keineswegs wörtlich mit der Verfaffungs urkunde überein, und dann ist das Deputationsgutachten dahin gerichtet, daß jene §§. Geltung haben sollen, nur aber insoweit 2'--
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