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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Nicht, als sie gegen die von uns beschlossene Adresse angezogen werden könnten; der übrige Inhalt der bleibt unverändert und unangetastet. Staatsminister No stitz und Jänckendorf: JnBezug auf den ersten Punkt muß ich bemerken, daß das keineswegs durchgängig der Fall ist, da zwei oder drei §§. wörtlich aus der Verfaffungsurkunde in die Landtagsordnung übergetragen sind. Das wird namentlich der Fall sein mit §. 113 der Verfassungs urkunde, welche gleichlautend ist mit §. 133 der Landtagsord- rrung rn den Worten: „Auf jeden von den Ständen an den Kö nig gebrachten Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfälle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung ertheilt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war." und mit einigen andern. Referent Abg. Todt: Daß einzelne Stellen übereinstim- MM, dies ist nicht geleugnet worden. Allein auf Aufhebung Lieser Stellen ist der Antrag auch nicht gerichtet. Die Deputation räch nur an, daß die bezeichneten ZZ. nicht angenommen werden, in soweit sie benutzt werden könnten, um .den von der Kammer beschlossenen Antrag auf den Erlaß einer Adresse als ungültig zu bezeichnen; der übrige Inhalt auch dieser ZZ. der Landtagsord- nung wird dagegen von der Deputation zur Annahme empfohlen. Abg. Brockhaus: Ich kann mit den Ansichten, welche mein geehrter Nachbar Clauß geäußert hat, nicht einverstanden sein. Er ist der Meinung, daß keine besonder» Nachtheile damit verbunden sein würden, wenn auch auf diesem Landtage die Land tagsordnung nicht definitiv berathen würde; ja, er halt es selbst für wünschenswerth, daß überhaupt nicht gar zu stricte an einer bestimmten Landtagsordnung gehalten werde.. Ich glaube aber, Mes, was in dieser Kammer bereits gegen Provisorien angeführt worden ist, gilt auch besonders von der provisorischen Landtags ordnung, und der Kammer in allen ihren Mitgliedern muß Laranliegen, genau zu wissen, welche Rechte ihnen zustehen, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Die Landtagsordnung hat als provisorische lange genug bestanden, und es wird wohl an der Zeit sein, nachdem wir vier Landtage hinter uns haben werden, eine definitive an ihre Stelle treten zu lassen. Ich halte es auch für gut und nothwendig, daß die Berathung über die Landtags ordnung am Schluffe eines Landtags und namentlich an dem diesmaligen stattfinde, da zu Anfänge des Landtags eine zu große Zahl neuer Mitglieder vorhanden ist, denen Erfahrung fehlt. In dieser Beziehung stimme ich ganz mit dem überein, was das Deputationsgutachten angeführt hat; nur möchte es zweckmäßig sein, wenn die hohe Staatsregierung nach den Erfahrungen, die ihr in beiden Kammern vorliegen, sich entschließen wollte, selbst eine neue Landtagsordnung an die Kammer zu bringen. Dies würde eher zum Ziele führen, als wenn unsere Kammer die Land tagsordnung für sich berathet und amendirt, dasselbe Seiten der ersten Kammer geschieht. Was die fpeciellen Anträge der De putation betrifft, so bin ich mit der Erklärung, wie sie der königl. Eommiffar genehmigt hat, einverstanden. Es ist besser, daß wir in allgemeinen Ausdrücken unsere Rechte wahren, als daß wir auf einzelne tzß. der Landtagsordnung Bezug nehmen. Abg. Sachße: Unsere Geschäftsordnung enthält mehre Wiederholungen, welche schon in der Verfassungsurkunde be stimmt wurden, und was mit unserer Geschäftsführung im Zu sammenhänge steht. In diesen Punkten wird durchaus Nichts an der Landtagsordnung geändert werden können. Sie ist eine pro visorische, und es ist allerdings zu wünschen, sie werde eine defi nitive. Allein ob sie schon den Namen einer provisorischen führt, hat sie sich schon bei drei Landtagen und auch bei dem jetzigen so bewährt, daß in derselben nur wenig wesentliche Veränderungen werden vorgenommen werden können. Wenn ein geehrter Sprecher vor mir äußerte: die Kammer habe hinsichtlich der Land tagsordnung volle Autonomie, so kann ich dem nicht beistimmen, aus dem Grunde, weil nach der Verfassungsurkunde die hohe Staatsregierung durch ihre Repräsentanten den Berathungen beiwohnt und ebenfalls dadurch an die Geschäftsordnung gebun den wird, sich daher die vermeintliche Autonomie der Kammer auch auf die königlichen Commissarien erstrecken würde. Ich stelle in Zweifel, ob diese Autonomie uns zusteht. Würde das der Fall fein, so würde ich gewiß der Erste sein, der dafür stimmt, da ich niemals der Kammer ein Recht, das ihr zusteht, entzogen wissen will. Was der geehrte Abg. Brockhaus äußerte, daß von der hohen Staatsregierung ein Gesetzentwurf uns möchte vorge legt werden, welcher Umänderungen, die von Seiten derselben ebenfalls für nöthig gehalten werden, enthält, so würde ich einer solchen Vorlage eine Umarbeitung von Seiten der Deputation, wie sie im Berichte beantragt worden ist, vorziehen, darum vor ziehen, weil sie zweifache Ansichten zeigte; sie zeigte Seiten der Regierung, welche Abänderungen dieselbe für nöthig findet, und dann käme sie in die Hände unserer Deputation oder einer dazu erwählten außerordentlichen Deputation, welche auch ihre An sichten darüber ausspricht, der Kammer vorlegt, und eine um so gründlichere Behandlung des Gegenstandes wird sich für beide Lheile Herausstellen. Die Deputation hat in ihrem Berichte mit keinem Worte der ersten Kammer gedacht, so daß ich nach der Fassung des Berichts zweifelhaft bin, ob sie meint, es habe die erste Kammer dabei weiter keinen Thcil zu nehmen, sondern die zweite Kammer habe allein ihre Geschäftsordnung sich zu bil den. Ich will nicht behaupten, als ob das aus dem Berichte her vorginge, aber das Gegentheil geht daraus auch nicht hervor. Im Eingänge des Berichts so wie im allerhöchsten Decrete wird an geführt: es seien bereits genehmigte Modisicationen vorhanden; aber'bei Durchlesung der Landtagsacten, die freilich blattweise und vollständig aus Mangel an Zeit nicht geschehen können, habe ich eine dergleichen bestehende Modifikation nicht gefunden, und ich würde wünschen, eine Erläuterung darüber zu erhalten, worin sie bestehen. Referent Abg. Todt: Diese Beruhigung kann ich dem Herrn Abg. Sachße vollständig gewahren. Die Deputation ist nicht gemeint, allein zu agiren, sondern sie wird den Beitritt der ersten Kammer zu dem Beschlüsse über die Geschäftsordnung veranlassen. Es kann aber nur jetzt die Rede nicht davon sein, da
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