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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dre Mdigstr .Bearbeitung noch auf diesem Landtage sichert, einen andern stellen, der darauf hinausgeht, erst die Regierung um eine Vorlage zu bitten. Auch dieser Antrag müßte zuvor an die erste Kammer kommen, und wenn diese damit nicht überein stimmte , so wäre die Berathung auch hier unmöglich, und der Landtag würde zu Ende gehen, ohne daß nur ein ständischer An trag zu Stande käme. Gesetzt aber, er käme zu Stande, so ge langt er erst an die Regierung, und dann fragt es sich immer noch, ob die Regierung Zeit und, offen gesagt, auch Lust haben wird, sich während der dringenden Arbeiten des Landtages noch mit einer mehre Wochen dauernden Entwerfung der neuen Landtagsordnung zu beschäftigen. So wird das Ende des Landtags hrrankommen, und mit ihm im besten Falle die Erklä rung im Landtagsabschiede, daß den nächsten Landtag eine Ge setzvorlage übergeben werden solle, und dann sind wir am nächsten Landtage gerade auf derselben Stelle, wie heute, nur mit dem Unterschiede, daß wir dann auf der Basis einer neuen Regie rungsvorlage unterhandeln, während wir jetzt, wenn der Antrag der Deputation angenommen wird, auf der Basis der alten Vorlage sogleich vorgehen können. Ich glaube also, daß dieser Weg noch weiter vom Ziele abführt, und würde derUeberzeugung sein, es sei der kürzeste und sicherste -Weg, wenn die Kammer ihre Deputation mit der speciellen Durchgehung der bisherigen Landtagsordnung beauftragt. Was von Seiten der Deputa tion und der Kammer dabei erinnert wird, wird von der hohen Staatsregierung vielleicht Einwendungen erfahren, aber diese kann sie gegen unsere Vorschläge eben so gut exceptio geltend machen, als wenn umgekehrt die Staatsregierung mit Vorlagen kommt, und wir mit Exceptionen. Ich glaube daher, daß dieser Antrag nicht zu dem gewünschten Ziele führt. Was den An trag des Abg. von der Planitz betrifft, so kann er freilich auf dasPrincip der Verfassungsurkunde nicht bezogen werden, jedoch hindert Nichts, daß dieser Gegenstand, wie andere, ob°und in wieweit er im Einklang mit der Verfassungsurkunde stehe, der Prüfung der Deputation und der Ständeversammlung unter liegen könne; ich bin jedoch weit entfernt, sagen zu wollen, daß die Verfassungsurkunde einer Abänderung unterworfen werden könnte. Auf der andern Seite jedoch kann man nichts desto- weniger zugeben, daß aus den Principien der Verfaffungsurkunde sich ganz verschiedene Folgerungen ziehen lassen, welche mehr oder minder mit derselben in Einklang stehen. Ich muß also bei dem Deputationsgutachten sichen bleiben und die Kammer dringend ersuchen, die definitive Verabschiedung der Landtags ordnung nicht so weit hinauszuwerfen, und dem Anträge des Abg. Brockhaus keine Folge zu geben, wenigstens so lange nicht, als nicht noch in dieser Sitzung von der hohen Staatsregierung das Erbieten gemacht worden sein wird, einen von Verbesserungen begleiteten neuen Entwurf noch auf diesem Landtage zur Bera thung vorzulegen. Abg. Sahrer v. Sahr: Die Deputation sagt in ihrem Berichte: „Es bleibt allerdings Nichts weiter übrig- als den Entwurf derLandtagsordnung auch für den gegenwärtigen Land tag einstweilen wiederum anzunehmen." Diesem muß man üuf jeden Fall vollkommen beistimmen, einstweilen muß er an genommen werden. Wir haben aber schon bei früheren Land tagen gesehen, daß es möglich war, während der Verhandlungen von einzelnen Bestimmungen der Landtagsordnung abzugehen. Wenn ich nicht irre, wird der Vorfall, den der Abg. v. d. Pla nitz anführt, beweisen, daß man willkürlich davon abgegangen ist; ältere Kammermitglieder werden sich erinnern, daß Abän derungen derselben in wichtigeren und weniger wichtigen Fallen während der Verhandlungen beschlossen wurden. Wir haben diese Landtagsordnung nicht als ein Heiligthum betrachtet, zu weilen vielleicht zu unserm Nachtheil. Ich glaube also, daß man sich nicht präjudicirt, wenn man sie wiederum provisorisch annimmt. Abg.Brockhaus: DerAbg.v. v.Mayerscheintinseiner Entgegnung unsere provisorische Landtagsordnung so anzusehcn, als ob sie durch Aenderung einiger §Z. zu einer guten gemacht werden könnte. Das ist meine Meinung nicht. Ich halte die Landtagsordnung überhaupt nicht für zweckmäßig und glaube, daß nur durch wesentliche Umgestaltung derselben unsere Geschäfte in der rechten Weise gefördert werden können. Wellen wir aber eine bessere Form erreichen, so ist dies nicht auf dem Wege möglich, wenn wir einzelne heraushebcn, berathm^ dann alle Resultate unserer Berathung an die erste Kammer brin gen, diese hierauf Beschlüsse faßt und dann erst die hohe Staats regierung sich entscheidet. Da indessen die Herren Minister zu gegen sind und schweigen, so glaube ich aus diesem Schweigen abnehmen zu müssen, daß es nicht in der Absicht der hohen Staatsregierung liege, eine solche Vorlage zu machen, und lasse daher meinen Antrag fallen. Abg. v. Gablenz: Ich trage auf dm Schluß der De batte an. Einige Stimmen: Der Abgeordnete hat schon gespro chen und kann daher auf Schluß der Debatte nicht antragm. Abg. v. d. Bcek: Ich nehme den Antrag des Abgeordneten v. Gablenz auf. EineStimme: Der Abgeordnete hat auch gesprochen. Abg. v. d. Beek: Allerdings fällt mir bei, daß ich gleich falls ein paar Worte gesprochen Labe. Abg. Lehmigen: So nehme ich den Antrag auf. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß die Debatte geschlossen werde? — Wird einstimmig bejahet. Präsident v. Haase: Es würde nun dem Refercntcn noch das Schlußworttzu geben sein. Belangend die Reiheftlge der Fragen, so schlage ich!der verehrter Kammer vor, zuerst über den ersten Satz desDcputationsgutachtens abzustimmen, welcher dahin lautet: „Die Kammer wolle den unterm 27. Januar 1833 vorgelegten Entwurf der Landtagsordnung mit den bereits früher beschlossenen Modifikationen auch bei dem gegenwärtigen Land tage, so lange die definitive Verabschiedung derselben nicht er folgt ist, wiederum zur Richtschnur nehmen, jedoch mit der Er klärung, daß dadurch der Principfrage in Bezug auf die von der Kammer beschlossene Adresse in keiner Weise präjudicirt werde."
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