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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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s-5. Viele wichtige Gesetze sind unserer Berathung Vorbehalten, welche tief in das Staatsleben eingreifen und auf die Entwicke lung unserer Verfassung einen wesentlichen Einfluß üben werden. Au diesen gehört vorzugsweise die Strafproceßordnung und das uns zugesagte, die Erleichterung der Presse und des Buchhandels bezweckende Gesetz, von welchen die erstere bereits uns vorgelegt und von der damit beauftragten Deputation im Sinne des Fort schrittes der Wissenschaft und des öffentlichen Staatslebens be gutachtet worden ist. Mit gespannter Erwartung sehen wir dem letzter» entgegen und gern überlassen wir uns der Hoffnung, daß die Presse durch dasselbe aller derjenigen Erleichterungen und Be freiungen theilhaftig werden wirb, welche in der Verfaffungsur- kunde begründet und mit der Bundesgesetzgebung vereinbar sind. 6. Mit gerechtem Stolze blicken wir auf den blühenden Zu stand unserer Finanzen und deren geregelte Verwaltung. Wenn diese günstigen Verhältnisse es schon in der vorigen Finanzperiode gestatteten, den Steuerpflichtigen eine bedeutende, mit innigstem Danke erkannte Erleichterung zu gewahren, so glauben wir um so mehr zu der Erwartung berechtigt zu sein, daß uns die erforderlichen Mittel für Verbesserung und Erweiterung öffentlicher Anstalten nicht fehlen werden. 7. Ungünstige Witterungsverhaltnisse haben in dem letzten Jahre manche frohe Hoffnung des Landmanns vernichtet und der Wohlstand vieler Familien wurde eine Beute der Flammen. Wir vertrauen vor allen der göttlichen Vorsehung, welche unser Va terland oft. sichtbar schirmte, und hoffen, daß es mit ibrem Bei stände auch diese Unglücksfalle überwinden wird. Unsere Mit bürger aber wird das edle Beispiel ihres Königs zu reger Wohl- thätigkeit befeuern und so wird menschliche.Hülfe leisten, was menschliche Hülfe vermag. §. 8. Mit Eifer und Innigkeit endlich, allergnadigster Kö nig und Herr, ergreifen wir diese Gelegenheit, vor dem Throne unfern und des Volkes, das wir vertreten, heißen und unauslösch lichen Dank auszusprechen für die Liebe und Treue, womit E w. KöniglicheMajestät die von Allerhöchst Ihn en Selbst mit geschaffene Landesverfassung wahren, pflegen und zu immer weiterer Entwickelung und Befestigung zu bringen bemüht sind. Mögen Ew. KöniglicheMajestät eine lange Reihe glücklicher Jahre hindurch in dem steigenden Wohlstände des Landes und in der Liebe und Treue eines dankbaren und zufriedenen Volkes die segensvollen Früchte einer weisen und gerechten Regierung ge nießen ! S. Zusammenstellung der Gründe,": welche dafür sprechen, daß eine jede Kammer der Ständever- sammlung das Recht hat, Adressen, und insonderheit eine Adresse auf die Thronrede, an des Königs Majestät gelangen zu lassen. Die zweite Kammer der sächsischen Ständeversammlung hat in ihrer ersten öffentlichen Sitzung des gegenwärtigen Land tags am 2i. November 1842 den Beschluß gefaßt, „eine Adresse auf die Thronrede abzugeben.^ Ausdrücklich erklärt hat sie dabei zwar nicht, daß sie dies einseitig und ohne die erste Kammer thun wolle. Der Gang der Discussion über den darauf bezüglichen Antrag legt jedoch dar, daß man es stillschweigend so angenom men und den Beschluß in diesem Sinne gefaßt hat. Nun behauptet aber die Regierung, das Recht, eine Adresse zu erlassen, stebe einer Kammer allein und ohne den Beitritt der andern gar nicht zu. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit dieser Widerspruch begründet ist und worauf entgegengesetzten Falls die von der Kammer in Anspruch genommene Berechtigung sich stützen läßt. ' Die Deputation glaubt die Frage: ob der zweiten Kammer pder überhaupt einer Kammer allein das Recht, eine Adresse zu erlassen, zustehe? unbedingt mit Ja! beantworten zu müssen, und entnimmt die Gründe dieser Antwort theils aus der Unhaltbar keit des von der Regierung erhobenen Widerspruchs, theils aus dem Begriffe und der Natur der Adressen selbst, sowie aus der Praxis des konstitutionellen Staatsrechts. Von der Regierung wird auf die Verfassungsurkunde und die Landtagsordnung Beziehung genommen und aus einzelnen Bestimmungen dieser Gesetze die Folg rung abgeleitet, daß die Ständeversammlung nur in ihrer Gesammtheit Anträge und überhaupt Schriften an sie, die Regierung, bringen könne. Als einschlagende Stellen der citirten Gesetze sind besonders die tz§. 109, 13 l und 132 der Verfaffungsurkunde und Z. 132 der Landtagsordnung bezeichnet worden. Hinzufügen kann man noch die§. 91 der Verfaffungsurkunde, weil aus ihr wenigstens von Schriftstellern der Beweis mit entnommen wird, daß die Stände nur durch gemeinsame Beschlüsse wirksam sein können; Milhauser, Staatsrecht des Königreichs Sachsen, !. Bd. §. 42S. 134. Untersucht man, ob die angezogenen gesetzlichen Bestim mungen wirklich dem Rechte einer einzelnen Standekammer, eine Adresse zu erlassen, entgegenstehn, so muß vor allen Dingen be merkt werden, daß das Wort oder der Begriff „Adresse" weder in jenen Bestimmungen, noch sonst irgendwo in der Verfassungs urkunde oder Landtagsordnung vorkommt. Ließe sich schon hier auf ein für das Recht der Kammer günstiger Schluß bauen, so kann man doch vor der Hand von diesem allgemeinen Anhalt gänzlich absehen. Dagegen knüpft man daran die Frage: was man denn eigentlich unter einer Adresse zu verstehen habe? Man kann dahingestellt sein lassen, ob, wie einige Schrift steller behaupten, vergl. Staatslexikon von Rotteck und Welker Bd. XII. S-444 unter dem Worte: Petition. Adressen zu den Petitionen im weitesten Sinne gehören, worunter jede Bitte, jede Vorstellung verstanden wird. Soviel ist wenigstens gewiß, daß sie sich von den eigentlichen Petitionen, von den Petitionen im engern Sinne, dadurch unterscheiden, daß sie nur Ansichten und Gesinnungen, Lob, Beifall, Dank, Tadel, Mißbilligung ausdrücken, während jene, die eigentlichen Petitionen, immer Etwas verlangen, einen bestimmten Antrag in sich enthalten Unter den Begriff der Petition ist die Adresse auch bei der Verhandlung, die in der zweiten Kammer jüngst dar über stattgefunden hat, nicht subsumirt worden, indem man sie vielmehr nur „als Ausdruck der öffentlichen Meinung", als „Glaubensbekenntniß" der Kammer bezeichnet hat. Nun werden zwar in der Regel in eine Adresse auch Wünsche und Bitten ausgenommen. Dies ändert aber ihren ursprüngli chen Charakter immer nicht, weil jene Wünsche und Bitten in der Adresse nicht in der Absicht angebracht werden, daß die Regierung darauf, wie auf andere Petitionen und Anträge, eine bestimmte Resolution und Erklärung ertheile, sie billige oder zurückweise. Jene Wünsche und Bitten enthalten vielmehr nur allgemeine Folgerungen aus den in der Adresse ausgesprochenen Ansichten; sind Gründe des Lobes oder der Mißbilligung, die man niederge-
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