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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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weisen könne, indem sie dabei unabhängig von der ersten Kammer auftrete. Die darauf bezügliche Stelle der hier in Frage stehenden Motionsbegründung lautet wörtlich also: „Um diesem Einwande zu begegnen, muß ich sogleich auf den zweiten Unterstützungsgrund übergehen, der darin liegt daß wir uns durch eine Adresse im eigent lichen Suine für selbstständig erklären, daß die Kam mer durch eine Adresse ausspricht: „Ich bin." Wenn wir also behaupten, es sei eine glückliche Originalität, daß wir eine Adresse nicht votiren, so sieht es mir in der That sehr sonderbar aus, steht aus, als ob wir uns dar über freuen, daß wir minder selbstständig sind. Es könnte zwar behauptet werden, daß durch eine Adresse allein der Beweis für Selbstständigkeit einer Kammer noch gar nicht geführt werde, da sie ja die Macht habe, in Bezug auf ihre Beschlüsse überhaupt sich frei zu be wegen ; allein dem ist nicht so. Wenn dieKammer eine Adresse votirt, so ist sie dabei an keine weitere Bestimmung gebunden; nur das, was die Majorität will, ist Gesetz, allein bei allen anderen Beschlüssen ist sie theils von der Regierung, theils von der anderen Kammer abhängig." ek. Landt. Mitch, v. I. 18ZZ-. zweite Kammer, Nr. I, S.9. Der Herr Staatsminister v. Lindenau, welcher km Namen der Regierung auf den bezeichneten Antrag antwortete, erklärte ihn blos für überflüssig, zwecklos und in gewisser Be ziehung für nachtheilig, sprach „Bedauern und Verwunderung" aus, daß der Antragsteller habe sagen können, die Negierung wünsche und arbeite darauf hin, die Selbstständigkeit der Kam mern zu vermindern (was aber gar nicht gesagt worden war), und ließ den Hauptgrund für die Adresse selbst ganz unberührt. --k. Landt. Mitth. a. a. O. S. 14. Hierdurch dürfte sattsam bewiesen sein, daß das Recht der zweiten Kammer (oder überhaupt jeder Kammer), auch einseitig eine Adresse zu erlassen, von der Negierung stillschweigend aner kannt und der dagegen aufgestellte Zweifel zu spät erhoben wor den ist. Wenigstens ist eine Bekmuthung daraus gegen die Re gierung ganz gewiß abzuleiten. Die Deputation ist daher der festen Ueberzeugung, daß der zweiten Kammer das Recht, eine Adresse allein und ohne die erste Kammer an die Regierung zu bringen, unbedingt zustehe, wenn man zumal unter einer solchen Adresse nicht eine Petition im engeren Sinne, einen Antrag versteht, auf welchen eine bestimmte Erklärung zu ertheilen ist, sondern sich die Adresse nur denkt als den Ausdruck der Gesinnungen desjenigen, der dieselbe erläßt. Faßt man die Adresse auf die Thronrede in diesem Sinne auf, so liegt auf der Hand, daß die von der Regierung angezogenen Be stimmungen derVerfaffungsurkunde und Landtagsordnung dann von selbst ihre Kraft verlieren, weil sie sämmilich ganz andere ständische Anträge voraussetzen, als in die Adresse kommen sollen und nach der Kammerpraxis aller deutschen konstitutionellen Staaten zu kommen pflegen. Aber selbst dann, wenn man den Fall annimmt, daß die in einer Adresse ausgesprochenen Wünsche undBitten eine bestimm tere Richtung und Färbung erhalten und in solcher mit eigent lichen Anträgen, Petitionen im engeren Sinne, größere Aelmlich- k ic haben, kann nicht zugegeben werden, daß die Kammer das Recht, auch einseitig eiue Adresse zu erlassen, nicht habe, wie so gleich weiter gezeigt werden soll. Daß die Landtagsordnung nicht als bindende Norm hier an gezogen werden kann, ist bereits bemerkt worden. Ein Gleiches gilt nun zwar freilich nicht auch von derVerfassungsurkunde. Es fragt sich aber, inwieweit diejenigen Bestimmungen derselben, die einer einseitigen Adresse entgegenzustehen sch einen, auch wirk lich cntgegenstehen. §.9l, die ein gemeinschaftliches Wirken beider Kammern voraussetzt, lautet: „Wenn die Kammern über die An nahme eines Gesetzvorschlages gecheckter Meinung sind, so haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das h. 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu versuchen." Daß diese §. auf die gegenwärtige Frage keine Anwendung leiden kann, bedarf keines Beweises. Denn sie spricht von Ge setzvorschlägen, nimmt übrigens auch auf §. 131 Bezie hung und kann daher um so mehr auf sich beruhen, als sie von der Regierung nicht einmal mit angezogen worden ist. Wichtiger ist 169, die folgenden Inhalts ist: „Die Stände haben das Recht, im Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände, dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen. Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahr- g-nommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege. Ele.cso ist jedes einzelne Mitglied der Stände be fugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welch? Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich, in Folge der geichehenen Erörterung, der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu ver anlassen, indem selbige nur in Uebereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann." Hier ist vor allen Dingen zu erinnern, daß diese §. den Ständen zwar das Recht einräumt, ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge vorzulegen, nicht aber zugleich die Ver bindlichkeit für sie aufstellt, nur gemeinsame Anträge zu stellen. Nun dispom'rt zwar der Schluß der daß der Beitritt der andern Kammer zu veranlassen fei, indem die Sache nur in Uebereinstimmung beider Kammern an den König gebracht wer den könne. Allein der dritte Satz der §., der diese Bestimmung enthält, scheint mehr auf den Fall bezogen werden zu müssen, wenn ein einzelnes Mitglied der S-ände seine „auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltuug oder Rechtspflege sich bezie enden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorbringt." Die § stellt nämlich zwei Ne^ -ln auf: die Stände können gemeinsam ihre Wünsche vorlegen, cs kann aber auch (—ebenso—) ein einzelnes Mitglied derselben Anträge stellen. Wie in letzterer Beziehung zu verfahren ist, enthält der dritte Satz. Für den ersten Fall dageg m fehlt eine Bestimmung, wenn sie nicht in dem unbestimmten Ausdrucke: „in geeignetem Form" gefunden werden soll. Dies wird noch deutlicher, wenn mau damit 6»,». VIl. §§ 19 und 20 der bayer'chen Constitution vergleicht, denen §. 109 unserer Verfassungsurkunde fast wörtlich nachgebildec ist. Denn die baycrsche V rfassungsurkunde stellt, um die beiden Fälle, deren hier gedacht ist, recht hervorzuheben, zw.-i besondere Paragraphen auf, wahrend bei uns beide Falle in eine Paragraphe zusammengefaßt sind.
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