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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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130. Die von einer Kammer an die andere ge brachten Anträge, Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurückgegeben werdend' Die §. 131 ferner, welche angezoaen worden ist, kann offenbar nur in Verbindung mit §. 130 angewendet werden. Beide gehören zusammen und bilden ein Ganzes. Der Vollstän digkeit wegen mögen sie hier eingeschaltet werden: 131. Können sich beide Kammern, in Folge der ersten Berathung, über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der getheilten Meinungen zu bcrath- schlagen hat, und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Be- ' rathung vorzutragen haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs-und Bewilligungsgegenftänden die §. 128 enthaltenen Vor schriften ein. Bei bloßen Berathungsgegenständen aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vor stand, im Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht." Es bestimmt also die erste dieser beiden Paragraphen, daß die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge u. s. w. mit Verbefferungsvorschlägen zurückgegeben werden können; die zweite aber, daß, wenn man darüber sich nicht einigen kann, das sogenannte Vereinigungsverfahren eintreten soll. Wenn also die eine Kammer das, was sie anbringen will und aussprechen kann, nicht an die andere bringt, so kann auch dieses Verfahren nicht eintreten, d. h. §. 131 nicht Platz ergreifen. Die §. 132 endlich, welche gegen uns geltend gemacht wor den ist und also lautet: „Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kam mern sich vereinigt haben, werben in eine gemeinschaft liche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im Namen der Ständever sammlung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird;" ist jedenfalls nur die weitere Ausführung von Z. 130 und 131. Daraus folgt aber noch nicht, daß diejenigen Gegenstände, über welche eine Vereinigung nicht stattgefunden hat, oder nicht gesucht worden ist und nicht gesucht zu werden brauchte, nicht bei der obersten Staatsbehörde eingereicht werden können. Beispiele der letzteren Art liegen bereits vor. Wenigstens kann einch derselben hier sogleich namhaft gemacht werden. Ein Fall nämlich, wo die zweite Kammer mir der Staatsregierung ganz allein verhandelt, eine einseitige Schrift an dieselbe abge lassen und von derselben eine nur für sie, die zweite Kammer, be stimmte Mittheilung erhalten hat, ist am zweiten konstitutionellen Landtage bei der Gelegenheit vorgekommen, wo der damalige Abg. Runde wegen seines Uebertrittes in den Staatsdienst aus der zweiten Kammer ausscheiden mußte. Die bezeichnete Mit- Lheilung ist abgedruckt, in den Landt.-Mitth. v. 1837, Nr. 36, S. 458. Die von der zweiten Kammer eingereichte ständische Schrift dagegen befindet sich in den Landtagsacten von I8Z4, I. Abth. 3. Bd. S.39l, Nr. 171. (Schrift der zweiten Kammer, die beantragte Wahl !l. io. eines Abgeordneten für den XIII, bäuerlichen Wahlbezirk betreffend.) Wäre aber aus den vorstehend aufgeführten Bestimmungen der Verfassungsurkunde wirklich ein Zweifel darüber, ob eine Kammer auch einseitig Bitten und Wünsche an die Regierung gelangen zu lassen berechtigt sei, zu entnehmen, so würde derselbe durch eine andere, ihrem Sinne nach ganz unbestrittene Vorschrift dieses Gesetzes völlig beseitigt werden. Diese letztere ist im letzten Satze der Z. 36 der Nerfassungsurkunde enthalten, welcher sich dahin ausspricht: „Uebrigens bleibt auch Jedermann unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar . anzubringen." Ist das Recht, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen, Jedem aus dem Volke aus drücklich zugesichert, so muß dasselbe auch einer Standekammer zustehen, welche als eine so hoch stehende, die Einzelnen vertre tende Corporation doch fürwahr nicht weniger Rechte haben kann, als die Einzelnen selbst. Dem steht auch nicht entgegen, was in Z. 133 der Ver fassungsurkunde disponirt<ist: „Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen Hammern stehen nur mit dieser Staatsbe hörde in unmittelbarer Geschäftsbeziehung," Denn diese Z. regelt nur das Ressortverhältniß zwischen der Ständeversammlung und der Regierung und hat, wie der Wort laut der §. selbst an die Hand gibt, nur den Zweck, zu bestimmen, daß die Ständeversammlung oder eine einzelne Kammer nicht mit Unterbehörden in Vernehmung treten dürfe. Hiernach allenthalben möchte also das Recht der zweiten Kammer, eine Adresse auf die Thronrede allein und ohne den Bei tritt der ersten Kammer an den König gelangen zu lassen, selbst dann als unzweifelhaft anzusehen sein, wenn man darin nicht bloßen Dank auszusprechen beabsichtigt, sondern an diesen auch Wünsche und Bitten, zumal allgemeineren Inhalts, anzuknüpfen gesonnen ist. Dresden, am 28. November 1842. v. Watzdorf. v. Mayer. Braun. Todt, Referent. v. Lhielau. Eisenstuck. , Schaffer. 6. Die Staatsregierung vermag in der Verfassungsurkunde, mit Ausnahme der Z. HO und 131 darin ausdrücklich verzeich neten Fälle, für keine der beiden ständischen Kammern das Recht begründet zu finden, Erklärungen irgend einer Art, daher auch eine Adresse als Antwort auf die Thronrede, allein und ohne Beitritt der andern an den König abzugeben. Die Verfassungsurkunde bestimmt: „Fürdas ganze Königreich Sachsen besteht eine all gemeine, in zwei Kammern abgetheilte Ständever sammlung. (tz.61.) Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befug nissen einander gleich, (tz. 62.) 2
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