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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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har, das in Anspruch genommene Recht fortwährend aufrecht zu erhalten, da scheint es auch, daß etwas darauf nicht zu legen sei, wenn Erklärungen erfolgen, die man nicht wünscht. — Das find meine Gründe, und es ist selbst in der Werfaffungsurkunde vorgeschrieben, daß, ehe man über streitige Stellen in der Ver fassungsurkunde den Staatsgerichtshof aufruft, vorher Verhand lungen zwischen den Kammern und der Regierung stattsinden sollen. Denn es heißt da: „ Wenn Vereinigung zwischen der Staatsregierung und den Kammern nicht.zu erreichen ist, dann kann unter gewissen Beziehungen und Voraussetzungen der Staatsgerichtshof in Anspruch genommen werden. Es ist also noch nicht Zeit, an den Staatsgerichtshof zu provociren; wohl aber ist es an der Zeit, es der Deputation zu einer sorgsamen Erwägung zu überlassen, die einmal damit beauftragt ist, und die dann die Resultate ihres Nachdenkens und Vernehmens mit dem königl. Commissar künftig der Kammer zur Beschlußnahme überreichen wird. — Mir scheint, denn Offenheit ist der Grund zug meines Charakters, man hat dieser Sache eine größere Wichtigkeit gegeben, als nöthig war; nämlich insofern, weil man glaubte, von dieser Frage hänge es ab, ob die Kammer selbst ständig sei, oder ob sie mit der ersten Kammer allein Wünsche «usdrücken könne. Nun Dank ist zu jeder Zeit erlaubt; das braucht in der Verfassungsurkunde nicht ausgcdrückt zu sein. Die Stände müssen sich bedanken. Das gehört in die Geschäfts ordnung, und somit hat die Sache gar keine Schwierigkeit, und es wird sich, glaube ich, auf die eine oder andere Weise machen lassen, daß jede Kammer ihr Recht ausübt, und das Bedenken verschwindet, als ob dadurch die Werfaffungsurkunde verletzt werde. Abg. 0. v. Mayer: Im Gegentheil halte ich die Sache für sehr bedeutend und für sehr wichtig. Ich glaube, es ist ge genwärtig ein inhaltsschwerer Moment unseres konstitu tionellen Lebens, unserer verfassungsmäßigen Wirksamkeit. Es gilt, sich zu entschließen über die Art und Weise, wie ständische Rechte geltend gemacht werden. Ich bin ein Mitglied der M a- joritätder Deputation, ich habe den neuesten Antrag derselben allerdings mit unterschrieben, wie er vorgelesen worden ist, weil ich in diesem Anträge der Majorität der Deputation den ange messensten Ausweg finde, um für den Augenblick über diese Sache wegzukommen. Ich bin gleichfalls damit einverstanden, daß die Adresse von der geehrten Kammer angenommen, und zum Beweis der Handhabung des Rechts, oder vielmehr, um zu be weisen , daß dieses Recht Seiten der Kammer nicht aufgegeben worden, zu den Acten genommen werde; ich habe auch nichts dagegen, daß beide Schriften, sowohl die, welche von Seiten der Deputation, als die, welche von der hohen Staatsregierung über die Principfrage abgegeben worden sind, an die erste Deputation gelangen, damit davon bei Berathung der Landtagsordnung Ge brauch gemacht werden könne. Allein mit diesem Allen scheint mir in der Sache selbst noch nichts gcthan zu sein, mit diesem Allen scheinen wir auf demselben Flecke zu stehen und auf dem selben Flecke stehen bleiben zu wollen, den wir im Anfänge inne gehabt haben, und — möchte ich mit Hinblick auf den Vorgang bei früher» Landtagen sagen — worauf wir immer zu stehen gewohnt sind. Wenn eine Principfrage einmal zu solchen Er örterungen gekommen ist, zu Schriftenwechsel geführt hat, zu einer entschiedenen Streitfrage geworden ist, so kann es nichts helfen, daß man den Gegenstand nur vertüncht, ihn verschiebt, ihn vorläufig aus dem Wege zu räumen sucht, nur eben in der Absicht, ihn für den Augenblick bei Seite zu schaffen. Niemand kann mehr als ich geneigt sein, die Hand zum Frieden und zum Vergleich zu bieten, zu aller Verträglichkeit die Veranlassung zu geben. Aber es muß das einmal seine Grenze haben. Es ist hier keineswegs die Absicht, sich mit der hohen Staatsregierung in Unfrieden und Zwietracht zu setzen. Der Weg, welcher hier einzuschlagen, ist uns durch die Werfaffungsurkunde selbst vor gezeichnet. Es heißt Z. 153 der Verfaffungsurkunde: Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfas sungsurkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Ueberin- kunst zwischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kvnn, so sollen die für und wider streitenden Gründe, sowohl von Seiten der Regierung, als der Stände, dem Staatsgerichts hofe zur Entscheidung vorgelegt werden." Ich glaube, meine Herren, in diesem Falle sind wir bereits. Die Kammer hat ausgesprochen, sie hat beschlossen, einseitig eine Adresse an Se. Majestät den König abzulaffen. Sie hat das gethan in der Ueberzeugung von ihrem Rechte, weil sie der An sicht ist, daß das Recht, einseitig eine Adresse zu erlassen, gar wohl vereinbar sei mit dem Wortlaute, dem Sinne und Geiste der Verfassungsurkunde. Die hohe Staatsregierung aber hat sich dagegen erklärt, und zwar nicht blos in Bezug auf den ein zelnen Fall, sondern im Princip, indem sie die Meinung aufstellt, daß die Erlassung einer einseitigen Adresse mit dem Sinne und Wortlaute der Verfassungsurkunde nicht vereinbar sei. Wenn die Sache bereits so steht, so ist nicht zu leugnen, daß eine direct entgegengesetzte und sich ausschließende Verschiedenheit der Meinung Seiten der hohen Staatsregierung und der Kam mer vorhanden ist, und darüber, daß diese Verschiedenheit gelöst werden müsse, sind Alle einverstanden. Auf welchem Wege dies erfolgen soll, das ist die Frage, um die es sich jetzt handelt. Es ist wohlwollend von Seiten der Deputation und Seiten des Herrn Vicepräsidentcn darauf hingewiesen worden, man werde noch Gelegenheit bei der Berathung über die Landtagsordnung dazu haben. Allein ich muß das bestreiten; ich muß der Mei nung sein, daß die Berathung der Landtagsordnung gar nicht der Platz sein könne, wo dieser Streit ausgefochten werden kann, weil die vorliegende Frage präjudicirlich ist, weil wir nicht im Stande sind, in der Landtagsordnung Bestimmungen über eine einseitige Erlassung der Adresse vorzuschlagen, und die Re gierung auch außer Stand sich hält, dergleichen Vorschläge zu genehmigen, indem solche eben von der Regierung mit dem Sinne und Wortlaute der Verfassungsurkunde unvereinbar gehalten werden. Soll demnach die Deputation im Stande sein, hier unter Vorschläge zu machen, so kann dies unter den vorliegenden Umstanden nicht geschehen im einseitigen Auftrage der Kammer,
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