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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sondern die Regierung muß wenigstens im Allgemeinen vorläufig auch damit einverstanden sein. Da aber die Regierung bereits erklärt hat, sie könne damit schlechterdings nicht einverstanden sein, weil eine solche Bestimmung der Werfassungsurkunde ent gegen sei, so werden Sie mir zugeben, daß die Arbeit der Depu tation bei diesem Punkte der Landtagsordnung eine vergebliche sein werde und müsse. Ich fürchte sogar, daß die Einmischung dieser Frage in die Berathung der Landtagsordnung dieser letz tem an und für sich schädlich sein wird. Wenn es wünschens- werth ist, — wie von vielen Sekten und bei manchen Gelegen heiten gesagt worden ist — daß die Landtagsordnung mehrfache Veränderungen und Modifikationen erfahre, so hat die geehrte zweite Kammer die erste Deputation bereits beauftragt, die Landtagsordnung in ihren speciellen Bestimmungen durchgängig zu berathen. Ich glaube, die Deputation ist also in ihrem Rechte, wenn sie baldigst diese Berathung vornimmt, und gemäß der Kammerpraxis in diesem Saale, sowie analog dem Be schlüsse, welcher hinsichtlich des Petitionsrechts in der ersten Kammer kürzlich gefaßt worden ist, und ganz analog der Erklä rung, welche die hohe Staatsregierung bei diesem Beschlüsse der ersten Kammer gegeben hat, ist cs natürlich, daß die Landtags ordnung, wie sie von uns beschlossen sein wird, sofort Gültigkeit haben könne, sobald sie von uns beschlossen und von der hohen Staatsregierung genehmigt worden ist; denn es ist schon früher bemerkt worden, daß es nicht nothwendig ist, daß beide Kam mern eine ganz gleiche Geschäftsordnung haben, wenn schon überall die Verfassungsurkunde dadurch alterirt werden kann. Es hat sich ohnedies in vielen Dingen schon eine verschiedene Methode und Praxis in beiden Kammern gebildet. Ich komme nun zurück auf den Nachtheil, den ich hervorgehen sehe aus der Vermischung dieser Sache mit der Landtagsordnung. Die Ne gierung nämlich wird, — und wie mir scheint, kann sie fast nicht anders — bei dem Vorschläge der Deputation und bei dem Beschlüsse der Kammer, wodurch Bestimmungen in der Landtagsordnung über die Berathung einer einseitigen Adresse, über die Beschlußfassung darüber, über die Vorbereitung der Adresse durch eine Deputation und in Betreff der Ueberreichung derselben bei Sr. Majestät dem Könige festgesetzt werden sollen, mit einem Worte, bei dem Vorschläge von Bestimmungen über die Adresse in die Landtagsordnung erklären: „das ist ja eben der Punkt, den wir bestritten haben, das ist gegen die Verfas sungsurkunde, wir können das nicht genehmigen, das muß erst durch den Staatsgerichtshof entschieden werden." Dann, meine Herren, werden Sie bei Gelegenheit der Berathung der Land tagsordnung auf denselben Weg zurückkommen müssen, und die große Folge davon wird die sein, daß die Einführung einer defi nitiven Landtagsordnung für diesen Landtag und vermuthlich selbst für den künftigen unmöglich wird. Wenn zwei übrigens freundlich gegen und neben einander stehende Parteien, — wie ich dies von der Regierung und den Ständen in Sachsen, welche beide durchdrungen sind von dem Pflichtgefühle, fort und fort zu wirken für das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vater landes, wohl sagen darf, — wenn auch diese einmal über eine einzelne Frage uneinig werden und sich nicht vereinigen können, so kann doch diese einzelne Frage, welche eine verschiedene Beur- theilung zuläßt, unmöglich einen Streit entzünden, unmöglich Zerwürfniß und Zwietracht herbeiführen. Wenn zwei gute Freunde über eine Ansicht uneinig sind, und wählen zu ihrer Auseinandersetzung deshalb einen Schiedsrichter, so wird Nie mand hierin ein Zerfallen ihrer Freundschaft, einen unlösbaren Zwiespalt erblicken. Im Gegentheil, der Weg führt zur Erhal tung und Befestigung der Freundschaft — und so auch hier. Es wird sich das Vertrauen, welches das Volk zur Regierung und zu den Ständen hat, nur vermehren können, wenn Stände und Ne gierung sich friedlich dahin vereinigen, einen Gegenstand, der einmal zwischen ihnen streitig geworden und füglich von ihnen nicht zu ent scheiden ist, einem Dritten zur Entscheidung anheimzugeben. Dieser Dritte aber ist in der Verfassungsurkunde vvrgeschrieben; es ist der Staatsgerichtshof. Die Vorbedingungen, welche die Ver fassungsurkunde diesfalls verlangt, sind erfüllt; denn es ist ver sucht worden, die Gegensätze zu vereinigen; es ist aber von der hohen Staatsregierung und dec Deputation und, wenn deren Vorschläge gebilligt sein werden, von der Kammer selbst auf ih rem Princip beharrt worden. Es dürfte daher Nichts näher lie gen und erwünschter sein, als, statt die Sache hinauszuschieben, gleich zur Sache selbst zu kommen und die hohe Staatsregierung zu veranlassen, selbst den Gegenstand zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu bringen. Sicherer wird jede Stellung, wenn die Sache auf die eine oder andere Weise entschieden wor den ist. Jeder Keim zum Mißtrauen ist dann entfernt; es wis sen die Stände wie die Staatsregierung, daß eine verfassungs mäßige Behörde sprechen wird. Was sie sprechen wird, ob für diese oder jene Ansicht, das ist in dieser Beziehung einerlei, die Entscheidung wird beruhigen und das Vertrauen vermehren. — Ich erlaube mir daher als Amendement zum Vorschläge der De putation folgenden Antrag: „Die Kammer wolle beschließen, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Frage, ob die Votirung einer einseitigen Adresse aufdie Thron rede und die Aufnahme von dergleichen Bestim mungen in die definitive Landtagsordnung mit dem Wortlaute und dem Geiste der Verfassungs urkunde vereinbar sei oder nicht? baldigst an den Staatsgerichtshof bringen zu wollen, und zwei tens die erste Kammer über diesen gefaßten Be schluß mittelst Protokollextracts in Kenntniß zu setzen." Ich habe zum Schluffe noch Etwas hinzuzufügen. Ich hoffe nämlich, die Staatsregierung wird, wenn dieser Antrag an sie kommt, in diesem Beschlüsse der Kammer ein ehrenvolles Vertrauen sehen, sie wird diesem Anträge entsprechen, und sich nicht darauf stützen wollen, daß zur Zeit nur die zweite Kam mer, und nicht die Standeversammlung, mit der Regierung streitig sei. Denn ist die zweite Kammer mit der Regierung streitig, so ist ein wesentlicher Lheil der Stände mit ihr uneinig.
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