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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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der Kammer erst anzufragen, und es ist dies eine Zuvorkommen heit, für die ich mtinen Dank nicht aussprechen kann; die Dis kussion ist hierdurch eine verlegene geworden und der Beschluß im Voraus gefangen. Ich bedaure ferner, daß das Deputationsgut- achten in so verschiedene LH eile zerfallen ist. Erst fand wochen lang Unanimitatstatt; seit wenig Tagen findet sich wieder eine Verschiedenheit ein, d. h. Majorität und Minorität, und seit dem wir bereits verhandeln, scheint sich wieder eine dritte Mei nung herauszustellen; —- es raubt dies das Vertrauen und macht selbst wankelmüthig. Die Minorität; übrigens weiß man nicht wer dazu gehört, da zwei Mitglieder von der Deputation fehlen, ich zähle sie zu dieser Minorität, und es thut mir leid, sehr leid, daß diese Minorität eben nicht vertreten ist. Sodann muß ich mir noch die Frage erlauben, was uns von Seiten der hohen Staatsregierung so eigentlich abgesprochen wird, ob sie uns näm lich abspricht, eine Adresse zu berathen, oder sie abzugeben? Eine Adresse zu berathen, liegt doch rein in der Willkür der Kammer; jede Kammer selbst und allein hat ihren Geschäftsgang zu ordnen, also die Berathung der Adresse kann von Sekten des Ministern uns nicht bestritten werden. Was die Abgabe der Adresse betrifft, so zahle ich die Adresse eben zu einem Etwas, was außerhalb der Verfaffunc^liegt; sich an Jemand zu adressiren, ist ein will kürliches Recht und kann auch nicht bestritten werden. Eine Adresse spricht die Gesinnungen, Denkungsweisen aus, irgend eines Individuums, eines gemeinschaftlichen Vereines, einer Corporation, öfters nur eines Theiles einer Corporation, Gesinnungen, die sie aussprechen will, um sie dem zu übersenden, an den sie gerichtet sind, sie wehren kann nur dieser, —hier die Krone keine Verfassung kann die Krone zwingen, eine Adresse zu nehmen, keine kann ihr verbieten, eine zurück zuweisen. — Nur der, an den sie gerichtet ist, kann sie zurück weisen; deshalb kann sie die Verfassung nicht wehren, denn an diese ist sie nicht gerichtet. — Es thut mir leid, daß die Adresse in der Verfassungsurkunde gesucht und das Verbietungsrecht daraus hergeleitet wird, wo kein Wort von der Adresse steht und es nur deshalb möglich ist, weil man sie zu einer gewöhnlich en ständischen Schrift stempelt. — Definitionen können auch um gedreht gegeben werden, z. B. was ist eine Adresse? Antworte eine Adresse ist die beantwortende Erklärung des Eindruckes, den die Thronrede auf einen Theil der Kammer oder eine Kammer gemacht hat. Wenn nun in der Verfassungsurkunde sich finden, die uns das Recht einraumen, Erklärungen an den König zu bringen, warum sollen wir nicht das Recht haben, Erklärungen an den Thron zu bringen in Folge der Thronrede? — Z. 121 der Verfassungsurkunde lautet: „Jede Kammer verhandelt ge-> trennt von der andern und hat bei den an den König zu bringen den Erklärungen eine Curiatstimme." d. h. eine Stimme für sich; weiter ist in Betreff dieser an den König zu bringenden Erklä rungen nichts gesagt — folglich können wir sie bringen, wenn wir wollen, und auch in Beantwortung der Thronrede. Ich lege diese Z. demgemäß aus und glaube ich hier an eine besondere Stimme der Kammer. Ich hatte geglaubt, daß man diese in der nichts von Adresse steht, ebensogutdarauf beziehen könne, ll. io. als man eine Menge §§. auf die Adresse beziehen will, in denen auch nichts von einer Adresse steht. Wie ich übrigens stimmen werde, weiß ich nicht. Es liegen so verschiedenartige Gutachten und Anträge vor, es ist Vieles so überraschend anders gekommen, daß ich die Hoffnung hege, daß die Diskussion sich Inoch einige Zeit hinziehen möge, damit sich etwas Ruhe einsinde und es zum Beschluß komme. Referent Abg. v. Thielau: Die Debatte ist auf den Standpunkt gekommen, wo ich glaube, daß es nothwendkg ist, sich über einige gegen die Deputation gemachte Bemerkungen auszusprechen. ' Es ist der Deputation der Vorwurf gemacht worden, als habe sie die Meinung geändert; cs ist ihr der Vor wurf gemacht worden, als habe sie nicht ganz ihre Pflicht gethan, der Kammer das mitzuthcilen, was ihr bekannt geworden ist. Die Äußerungen in diesem Saale beweisen, daß die Deputation ge gründete Zweifel haben mußte, die officielle Erklärung des hohen Ministern in den'Bericht aufzunehmen, was sie doch am Ende thun zu müssen glaubte. Es mußte die Frage in der Deputation entstehen, inwieweit'.die Aufnahme einer Erklärung Sr. Köuigl. Majestät in den Bericht, daß eine Adresse einseitig von der zweiten Kammer ausgehend nicht werde angenommen werden, nicht mit der Bestimmung in Widerspruch treten könnte, daß der Name Sr. Königl. Majestät in die Debatte nicht eingeflochten werden solle; sie mußte zweitens fürchten, daß diese Erklärung von Mehren nicht willkommen geheißen werden möchte, ehe die Kammer überhaupt über die Abgabe sich entschieden hätte; sie war also in dem Streite befangen, ob es nicht sollte der münd lichen Erörterung Vorbehalten bleiben, das zu eröffnen, was schließlich sie noch beschlossen hat, durch einen nachträglichen Be richt bekannt zn machen. Das Ministerium hat keinen Anstand genommen, diese Erklärung officiell zu geben, und dadurch sind wir in den Stand gesetzt, jm Voraus zu wissen, daß Se. Königl. Majestät keine Adresse annehmen. Daher hat sich die Ansicht der Majorität der Deputation herausgcstellt; sie hat geglaubt, daß, wenn einmal die Debatte auf den Punkt kommen müßte, daß die Erklärung Sr. Königl. Majestät bekannt würde, es dann auch besser sei, sie brachte es direkt zur Kenntniß der Kammer. Ihre Meinung abgeändert hat die Deputation keineswegs; sie hat ausdrücklich ausgesprochen, daß sie das Recht für vollkommen unzweifelhaft ansehe. Aber nun frage ich, meine Herren, ob die Majorität der Deputation nicht Recht gehabt habe, jetzt, da der Wille Sr. Königl. Majestät ausgesprochen ist, nunmehr von dem Anträge, eineDeputation abzusenden, zurückzutreten. Was mich betrifft, so hübe ich früher bei dem ersten Beschlüsse so argumen- tirt, es sei die Erklärung Sr. Königl. Majestät als officielle zu ignvriren. Ich habe mich allerdings nachher überzeugen müssen, daß diese Erklärung als officielle in dem Protokoll ausgenommen und als solche speciell für diesen concreten Fall bezeichnet ist. Mithin habe ich für meinen Theil meine Meinung hinsichtlich der Absendung einer Deputation geändert, aber keineswegs bin ich darüber zweifelhaft, daß die Sache zur Entscheidung an den Staatsgerichtshof kommen müsse. Was den Gang der Debatte anbetrifft, nur wenig Worte. Mir scheint es zweckmäßig, wenn 3*
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