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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und keiner Zeile unsers Verfassungsgesetzes. Wir müssen also zu den höchsten Grundideen unsers Verfassungsgesetzes, zum wahren lebendigen Gesetz zurückgehm, da uns der Buchstabe, die an sich tobte äußere Form, im Stiche laßt. Es hat einem be kannten Sprichworte zufolge Alles in der Welt zwei Seiten, und man kann mit einiger Feinheit des Verstandes und der Kunst der Dialectik die einfachsten, größten Wahrheiten in ein gewisses scheinbar zweifelhaftes Licht stellen, den Glauben an etwas bisher unzweifelhaft Erkanntes erschüttern, früher für richtig gehaltene Begriffe durch einen überraschenden Angriff auf einen Augenblick besonders dann verwirren, wenn die dabei vorgebrachten Gründe nicht völlig der materialen Grundlage enrbehren. So dürfte es sich im Ganzen mit der Bestreitung unsers Rechts Seiten der Staatsregierung verhalten. Sie wird uns jedoch nicht zumuthen, daß wir uns all sogleich dadurch abweisen lassen. Die Staatsregierung hat zuvörderst in ihrer Deduction sub 6. der Deputation entgegen behauptet, daß das jedem Staatsbürger zustehende angeborne Recht, seine Wünsche und Beschwerden, oder auch seinen Dank unmittelbar vor den Thron anzubringen, von einer Kammer für sich nicht in An spruch genommen werden könne. Allein es wird keine An maßung sein, wenn wir uns doch erlauben, im Allgemeinen, und so lange die Verfassungsurkunde nicht dispositiv entgegen steht, dieses Recht auch für unsere Kammer zu be anspruchen. Ein allgemeines Recht, eine allgemeine Freiheit ist es unbestritten; es müßte denn in China keines sein. Nun hat aber die Staatsregierung in der Berichtsbeilage Seite 262 selbst alle die Fälle aufgezahlt, wo ein gemeinsames Handeln der Stande, also beider Kammern, in der Verfassungsurkunde vorgeschrieben ist. Es ist dies der Fall bei der Gesetzgebung, bei der Steuerbewilligung, bei dem Aufsichtsrecht auf Staatsgut und Haussideicommiß, bei dem Petitionsrecht, endlich bei dem Befugnisse, Beschwerden der Unterthanen anzunehmen. Jenes allgemeine Recht, jene allgemeine Freiheit des Dankens und Wünschens ist also nicht dabei; und es kann ohne offenbare Begriffsverwirrung den obigen speciellen Vorschriften nicht sub- sumirt werden. Hiernach kann man also gegen das Recht der Kammer schon nicht einmal einen Zweifel aufbringen. Allein einmal angenommen, jedoch keineswegs zugestanden, es fei wirk lich ein solcher Zweifel vorhanden, so muß doch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen da, wo Zweifel herrscht, wo verschiedene Meinungen sind, das allgemeine Recht, die allge meine Freiheit gelten, nicht bis das Gegentheil wahr scheinlich, sondern bis es juridisch vollständig bewiesen ist. Wenn Jemanden nachgesagt wird, er habe ein Gesetz übertreten — und uns wird nachgesagt, wir beabsichtigten, durch einseitige Erlassung einer Adresse die Constitution zu übertreten — und es wären auch >Afg-tel Beweis für seine Schuld vorhanden, so muß man ihn doch in seinem Rechte und in seiner Freiheit lassen, bis der hundertste Theil des Beweises ebenfalls geliefert, und der Beweis ganz voll, aller Zweifel verschwunden ist. Hier chat man aber nicht einhunderttheil Beweis gegen uns. So wie Zweifel über die Auslegung der Verfassung entsteht, muß sie auf die Weise ausgelegt werden, wie es der Freiheit und Selbstständigkeit der einzelnen Kammern am wenigsten nach theilig ist; denn die Verfassung, wie schon die Deputation ge sagt hat, will Rechte geben, aber keine nehmen. Die Staats regierung hat ferner Seite 264 der Deputation entgegen be hauptet, daß eine Frage des öffentlichen Rechts in Sachsen nicht aus den Gesetzen fremder Staaten beantwortet werden dürfe. Nun wir haben auch gar nicht nöthig, die Beispiele der Aner kennung und Anwendung dieses Rechts der zweiten Kammer aus der Ferne herbeizuholen. Aber das wird man uns doch erlauben, Fragen unsers öffentlichen Rechts nach den Grundsätzen des phi losophischen Staatsrechts zu beantworten, welches allem posi tiven Staatsrechte, nicht nur von Sachsen, sondern aller civili- sirten Staaten zum Grunde liegt. Und was ist das philosophische Staatsrecht anders, als die Summe der Erfahrungen, welche man bei Ausbildung des Staatsrechts. in den verschiedenen Staaten allerwegen gemacht,und was man dabei fürzwcckmäßig und recht erkannt hat? Und in dieser Beziehung glaube ich allerdings, ist es auch zulässig, sich auf das Recht und Herkom men fremder Staaten zu beziehen. Sodann möchte auch ich derBehauptung der Deputation, daß, was nicht verboten, erlaubt sei, so unbedingt nicht beitreten, selbst wenn es der biederfeste und intelligente Freiherr von Aretin gesagt hat. Allein wenn man sagt, Jeder hat das Recht, zu thun, was nicht nach Wort und Sinn des Gesetzes verboten ist, und was Keinem schadet, d. h. was Niemand in seinen Rechten beeinträchtigt, so wird sich wohl nicht viel Erhebliches gegen diesen Spruch einwenden lassen. Hat denn nun aber irgend Jemand einen Schaden da von, wenn die Kammer der Volksabgeordneten dem geliebten König, dem das Herz eines jeden Sachsen entgegen schlägt, ihren Dank, ihre Wünsche und Erwartungen in Bezug auf we sentliche Regierungsmaßregeln vorträgt; hat denn namentlich die Regierung einen Nachtheil davon/? Ich sage N ei n, denn einer volksfreundlichen und freisinnigen Regierung muß es stets Freude sein, wenn sich die Abgeordneten des von ihr regierten Volkes mit möglichst vollständiger Freiheit und Selbstständigkeit be wegen, wie sie lieber mit einer freien und selbstständigen Kammer zu verhandeln haben wird, als mit einer gedrück ten und gebundenen. Darüber gibt es wohl nicht zwei Meinungen, sondern nur eine Stimme. Demnächst hat die Staatsregierung sich in ihrer schriftlichen Begründung S. 262 ausdrücklich auf die 62. §. der Verfassungsurkunde berufen, wel che so lautet: „Beide Kammern sind in ihren Rechten undBefug- nissen einander gleich." Nun wohl, die zweite Kammer will diese Gleichheit der Rechte und Befugnisse, die erste Kammer macht bereits von dem Rechte der Antwort auf die Thronrede durch ihren Präsidenten ohne unsere Concurrenz Gebrauch. Zur Herstellung dieser Gleichheit wollen wir auch von diesem schönen und wichtigen Rechte Gebrauch machen. Die Sache kommt auf jeden Fall, so wie sie jetzt vorliegt, vor das Forum der ersten Kammer. Die erste Kammer wird aber nicht wollen, daß zwi schen Yen wohlwollenden König und die Volksabgeordneten sich irgend ein Hinderniß stelle. Die hochgestellten Männer wer-
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