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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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i Präsident v. Haase: Ich würde Vorschlägen, sie an die vierte Deputation zu übergeben. Ist,die Kammer damit ein- verstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Damit sind sämmtliche Nummern der Registrande vorgetragen. Wir würden nun übergehen zu dem ersten Gegenstand der Tagesordnung, nämlich zur Begutachtung des Berichts unserer ersten Deputation über das allerhöchste Decret, die Verordnung zu Erläuterung einer in der Proceßordnung von 1622 enthaltenen pri vatrechtlichen Bestimmung vom 1. Mai 1841 be- tre ffend. Ich ersuche den Herrn Referenten Braun, uns diesen Vortrag zu geben. Das allerhöchste Decret , sowie die Verordnung s. in den Mittheilungen I. Kammer Nr. 2, Seile 16 flg.; der Be richt der ersten Deputation der II. Kammer lautet aber, wie folgt: Die Zknsgüter sind, was ihre rechtliche Eigenschaft anlangt, in Sachsen doppelter Art, sogenannte schlechte Zinsgüter, an welchen der Zinsberechtigte kein Obereigenthum und daher der Zinspflichtige — der Inhaber des Gutes— das volle Eigenthum hat, und Erbzinsgüter (Emphyteusen), woran dem Erb- zinsmann nur ein Nutzungseigenthum, dem Erbzinsberechtigten aber das Obereigenthum zusteht. Folge der Eigenschaft der letz tem ist, daß der Erbzinsmann nicht ein freies Berfügungsrecht über sein Gut hat, sondern daß er, wie zu Veräußerungen dessel ben, so auch zu dessen Verpfändungen der Einwilligung des Erb- zinsherrn bedarf. Hierauf bezieht sich die in der Proceßordnung von 1622, ss'it. XI.VI. §. 5 verbunden mit §. 4/ enthaltene Bestimmung, Nach welcher, wenn bei bonis emichxtsnticis oder venMciZ (das ist bei Erbzin.sgütern) der llommus flirectu« (der Obereigenthü- mer) nicht zugleich der Gerichtsherr ist, sondern ein Anderer die Gerichtsbarkeit über den kuntlys empli^touticus oder eensiticus (über das Erbzinsgut) hat, zu Erlangung einer beständigen ge richtlichen Hypothek sowohl des Lehnsherrn (Erbzinsherrn), als des Gerichcsherrn Consens erhoben werden soll. Da nun einige Gerichtsbehörden diese Bestimmung, nach Anleitung von Curtius Handbuch des in Sachsen geltenden.Ci- vilrechts, II. Th. §. lO67, und anderer Rechtslehrer nicht allein aus die Erbzinsgüter, sondern, (wahrscheinlich in Folge der obenbemerkten Worte ,wder consitibis") auch auf die soge nannten schlechten Zinsgüter angewendet wissen wollten, so wurde dadurch die Rechtshändigkeit aller der Hypotheken be droht, welche auf die Güter der letztgedachten Art ohne Geneh migung des Zinsberechrigten, in Fallen, wo dieser nicht mit dem Gerichtsherrn eine Person bildete, bestellt waren. Um diesem Uebelstattd zu begegnen, wurde von Seiten der hohen Staatsre gierung unter Beobachtung der Z. 88 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Förmlichkeit die in dem allerhöchsten Decret vom 20. November 1842 angezogene und jetzt den Standen nachträg lich zu Erklärung vorgelegte Verordnung vom 1. Mai 1841 er lassen, worin die erwähnte Vorschrift der Proceßordnung 'I'it. XIl,VI. Z. 5 ausdrücklich auf die Erbzinsgüter eingeschränkt, da von die gewöhnlichen oder schlechten Zinsgüter ausgenommen und so diese Stelle der Peoc.eßyrdnung authentisch intcrpretirt wurde. n. n. Da nun diese Interpretation verrechtlichen Eigenschaft der gewöhnlichen Zinsgüter, gegenüber derber Erbzinsgüter, voll kommen entspricht, da ferner dieselbe Interpretation bereits in das Gesetz vom 25. Januar 1836, wegen Einführung mehrer kreisländischer, das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen"Bestim mungen in derObe'rlausitzüberqegangen ist, so findet die D e pu tativ n die Verordnung vom 1. Mai 1841 sachgemäß und dem bestehenden Rechte angemessen und räth daher der Kammer: dieser Verordnung ihre Zustimmung zu geben, - wobei zugleich bemerkt wird, daß die erste Kammer die ebenfall sige Genehmigung derselben in der Sitzung vom 1. Decembe dieses Jahres ausgesprochen hat. Präsident v. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über den Bericht Etwas zu erinnern hat. Es scheint nicht so; ich würde also die Frage stellen, und sie unter Namensaufruf beant worten lassen: ob die Kammer der erwähnten Verordnung ihre Zustimmung gibt? — Diese Frage wird von sämmtliche« an wesenden Kammermitglicdern bejaht, als vom: Vicepräsident Eisenstuck, Secretair l>. S chrd d er, Secretair Rothe, Abgg. Speck, Poppe, Lzschuckc, Vogel, Klien, Pfeiffer, Braun, Eckhardt, v. Schdnfcls, 1). v. Mayer, Grimm, Fxenzel, Leuner, 'Brockhaus, Neydel, Sö-r- nitz, v. Beschwitz, Thümer, Oehme, v. Jezschwktz, v. Watzdorf, Müller, v. Platzmann, Sachße, Märtel, Wehle, Simon, v. Gablenz,'Oehmigen, Ludwig, Hüb ner, Römer, Ö. Geißler, Puschel, Hensel, Schwabe, Gruhle, Naundorf, Blüher, Klinger, Döhler, v. d. Planitz, Erchenbrecher, Kokul, v. Oppel, Jan,i, v. Sahr, Schäffer, Graf Ronnow, v. Thielau, Zimmermann, .Scholze, Breitfcld, Haden, Hauswald, Schumann, Stockmann, Geyler, Siegert, Häntzschel, Mirhle,Geor gi, Wieland und Präsident I). Haase. Den wiedereingetretenen Staatsmknistern macht der Präsi dent das vorstehende Resultat bekannt. Präsident v. Haase: Wir kommen nun zum zweiten Ge genstand unserer Tagesordnung, nämlich auf den Vortrag des Berichts unserer erste n Deputation über den Gesetzentwurf, die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu gewahrende Entschädigung betreffend. Der Abg. Schaffer ist in der Sache Referent, und ich bitte denselben, das Referat zu über nehmen. . , Abg. Schäffer: Das Decret, mittelst dessen der Ge- setzeutwurf.der Kammer mitgethcilt wurde, lautet: Decret an die Stände. '' Die Entschädigung der Realbefreiten betreffend. , Es sind wegen der den Realbefreiten bei Aufhebung der Steuerbefreiung gesetzlich zu gewährenden Entschädigung noch gewisse legislative Bestimmungen erforderlich, welche in dem an liegenden Gesetzentwürfe zusammengestellt worden sind. > SeineKöniglicheMajeftät lassen daher den getreuen Ständen diesen Entwurf nebst dazu gehörigen Motiven anbei zu fertigen und .sind deren Erklärung darauf in Huld und Gnaden gewärtig, womit S ie denselben wohl beigethan verbleiben.' Dresden, den 20. November 1842. Friedrich August. Heinrich Anton v. Aeschau. 1*
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