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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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embarungen zur Grundlage die Gesammtheit der gefundenen Steuereinheiten, und ein Durchschnittsbetrag der Grundabgaben. Letzterer steht bereits fest, und ist auf eine Summe von 1,400,000 Lhalern berechnet. In Betreff der Steuereinheiten ist dies nicht der Fall. Es macht sich aber, um für die Berech nung der dey Steuerbefreiten zu gewährenden Entschädigung eine sichere Grundlage zu haben, nothwendig, einen Zeitabschnitt an- zunehmen und festzusetzen, von welchem ab zum Behuf dieser Berechnung die Summe der Steuereinheiten im ganzen Lande als geschlossen anzusehen ist. Eine solche Maßregel erheischt die Natur und die lWerhält- nifse des erwählten Besteuerungs »ystems selbst, indem die Ge- sammtzahl der Steuereinheiten des ganzen Landes eigentlich zu keiner Zeit als völlig abgeschlossen angesehen werden kann, die selbe vielmehr steigend und fallend ist. Die entsprechendste Grundlage bietet dar die Summe der Einheiten, welche bei der ersten Aufstellung der Steuerkataster in jedem Orte gefunden worden ist, so daß der Gesammlbetrag der jenigen Einheiten der sämmtlichm Kataster des Landes, welche in letztere bei der ersten Aufstellung ausgenommen worden sind, die Gesammtsumme der Steuereinheiten des ganzen Landes bil det, nach welcher die Berechnung der Entschädigung angestellt wird. Diese Bestimmung, welche Zugleich zu erkennen gibt, daß alle diejenigen Einheiten, welche durch Nachträge zu den Kata stern hinzugetreten sind, bei dem Aufsinden der Gesammtsumme der Einheiten ebenso wenig in Aufrechnung gebracht werden sollen, als diejenigen nicht in Wegfall kommen, welche durch Caducitä- tm oder auf sonst eine andere Art abgemindert worden sind, in das Gesetz mit aufzunehmen, ist nothwendig, um jeden Zweifel über die Art und Wrise, wie die Gesammtsumme gefunden wer den soll, zu beseitigen, sie regelt das Rechnungswesen, und ge währt die Möglichkeit, die Vorarbeiten zu Abwickelung des Ge- schäfrs der zu gewährenden Entschädigung frühzeitig beginnen zu können. Zugleich enthält die Z. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die ausgestellte Entschädigungsberechnung binnen Sechs Wochen bei der Gerichtsbehörde von den Betheiligten eingereicht werden sollen. Da sehr leicht Ursachen eintreten können, welche es dem Be theiligten unmöglich machen, innerhalb dieser Frist die Berech nungzuprüfen, so erachtet die D ep u ta tio n nothwendig, der Kammer anzuempfehlen, diese Frist auf Acht Wochen auszudeh nen. Schon der Umstand, daß nach Ablauf dieser Frist die Be rechnung als richtig und anerkannt angesehen werden soll, noch mehr aber die Bestimmung, daß die Nechtswohlthat der Wieder einsetzung in den vorigen Stand nicht Platz ergreift, dürften eine solche Ausdehnung rechtfertigen, um so mehr, da dieselbe auf Beschleunigung des Geschäftes einen nachtheiligen Einfluß nicht äußert und dieselbe kaum stört. Endlich aber dürfte es den Betheiligten sowohl, als den Be hörden selbst sehr erwünscht sein, gleich in dem Gesetze selbst den Weg genau bezeichnet zu sehen, welchen eine erhobene Reklama tion oder ein eingelegter R.curs zu nehmen habe. , Um alles dnfes zu erreichen, beantragt die Deputation folgende Zusätze und Abänderungen, und zwar s) nach dem am Schluffe des ersten Satzes befindlichen Worte „Abgabenbeträge" annoch einzuschaleen: „Bei der-Ermitl klung der Einschädigungsbetrags (Land tagsabschied vom Jahre 1834, ß.20, 4) ist diejenige Zahl von Steuereinheiten in runder Summe zum Grunde zu legen, die sich nach der ersten Aufstellung der Steuer kataster hcrausstellt." I») auf der dritten Zeile des zweiten Satzes das Wort „sechs" zu vertauschen mit „acht" UNd c) dem Schluffe des zweiten Satzes nach den Worten „nicht stattsinde" annoch hinzuzufügen: „Die Gerichtsbehörden senden die rechtzeitig bei ihnen eingereichten Reklamationen oder Necursschriftcn an die Commission wegen Ausmittelrmg des steuerfreien Grund- eigenthums ein, letztere aber gibt solche, insofern sie die selben nicht sofort erledigt, in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. November 1838, §. 14, an das Finanzministe rium zur Entscheidung ab." Präsident V. Haase.' Hat Niemand in Bezug auf die erste Z. und die dabei vorgeschlagene Abänderung der Deputation eine Bemerkung zu machen? Abg. Püschel: Ich bin zwar mit dem dritten Zusatze, den die Deputation unter c. vorschlägt, als Mitglied der Deputa tion , welche sich mit der Berathung dieses Gegenstandes mitbe faßt hat, ganz einverstanden, habe mich aber doch hinterher noch überzeugt, daß es wünschenswert!) sei, diese Erläuterung, wenn man sie einmal gibt, noch mehr zu vervollständigen , und ich will mir daher erlauben, ein Unteramendement in folgender Weise vorzuschlagen, nämlich in dem Satze sub c. die Schluß worte : „zur Entscheidung abausfallen zu lassen, und da für eine Fassung anzunehmen, nach weicheres heißen würde: „an das Finanzministerium ab, welches darüber, bezie hendlich unter-Vernehmung mit dem Ministerio der Justiz in letztes Instanz Zu entscheiden hat." Zur Motivirung erlaube ich mir Folgendes anzuführen: Das Gesetz berührt nämlich auch Rechtsverhältnisse. Es ist deshalb folgerecht die Bestimmung in dasselbe mit ausgenommen wor den, daß die darauf bezüglichen weiteren Anordnungen vom hohen Finanzministerio, beziehendlich unter Zuziehung des hohen Minister» der Justiz, getroffen werden sollen. Daher scheint mir cs nun auch folgerecht zu sein und im Sinne des Gesetzes zu liegen, daß auf Reklamationen nicht in allen Fällen das hohe Finanzministerium allein die Entscheidung zu geben, sondern deshalb, sobald eine Reklamation Rechtsverhältnisse berührt, sich mit dein hohen Justizministerio zu vernehmen haben möchte. Die Reklamationen werden sich nämlich, wie ich aus Erfahrung kenne, nicht immer darauf gründen, daß Fn Rechnungsfehler vorgefallm sei, sondern cs kann auch dabei die Ansicht zu Grunde liegen, daß in einem konkreten Falle die An wendung der bei der Gegenrechnung aufzustellenden Grundsätze nicht zulässig sei. Es kann nämlich der Fall vorkommen, daß eine Abgabe mit in Gegenrechnung gestellt wird, deren Existenz von den Bekh.'iligten bestritten wird. Eine Entscheidung dieser
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