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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Art dürfte aber hauptsächlich zu dem Ressort des hohen Justiz- ministerii gehören und deshalb wenigstens die Vernehmung mit demselben erforderlich sein. Darum wünschte ich diese Einschaltung rn die Erläuterung noch mit beigefügt zu wissen. Wenn ich die Worte mit ausgenommen habe: „in letzter Instanz," so soll das nur den Betheiligten zu einer weitern Aufklärung dienen, daß auf die ministerielle Entscheidung, wie es auch in den Motiven angegeben ist, der Rechtsweg nicht weiter betreten werden könne. Das Unteramendement hat also etwas Bedenkliches gar nicht, dient nur zur Vervollständigung der Erläuterung über das einzu haltende Verfahren, und ich sollte daher glauben, daß die De putation kein Bedenken haben werde, demselben ihre Zustim mung zu geben und cs als das ihrige zu betrachten. Ich wollte den Herrn Präsidenten bitten, -es zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie die ses Unteramendement unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. ReferentAbg. Schäffer: Ich würde dem Amendement nicht beistimmen können. Nach der Fassung der Deputation sollen diejenigen Differenzen, welche sich über die Berechnung der den Betheiligten zu gewährenden Entschädigung noch Herausstellen könnten, in letzter Instanz dem hohen Finanzministerio zur Ent scheidung zugewiesen werden. Dieselben können blosRechnungs- irrthümer, welche sich eingeschlichen haben, betreffen. Allein dieses Amendement gibt der Fassung des von der Deputation beantrag ten Zusatzes suk o. eine größere Ausdehnung, indem es bestimmt, es möchte in letzter Instanz nicht allein vom hohen Finanzmini sterio, sondern zugleich in Vernehmung mit dem hohen Justiz- ministerio diese Angelegenheit entschieden werden. Das Amen dement setzt daher voraus und nimmt an, daß nicht blos Rech- nungsirrthümer sich einschleichen können, welche Necurse Hervor rufen, sondern daß auch über diejenigen Abgaben, welche, um das Entschadigungscapital zu bestimmen, abzuziehen sind von der Summe, die künftig der Steuerbetheiligte nach den Steuer einheiten zu geben hat, noch Irrungen und Zweifel denkbar sind. Allein diese Fälle dürften nicht eintreten, da in dieser Beziehung bereits dasNöthige ftststehen muß, und jeder Steuerbefreite schon bei der Anmeldung Gelegenheit hatte, sich darüber zu verbreiten. Wenn nun über diese Abgaben, welche von Grundstücken entrich tet werden, Differenzen insofern obwalteten, ob diese Art von Abgaben mit in Abzug zu bringen sei oder nicht, so wird dies schon bei der Anmeldung des steuerfreien Eigenthums mit angezeigt worden sein, und es muß darüber von Seiten der Behörde irgend eine Entscheidung gegeben sein, ob diese Abgaben als abzugbar zu erachten sind, oder nicht. Dieses Verhältniß muß bereits feststehcn, und es kann jetzt, wo es sich blos um die Rechnungs aufstellung handelt, davon nicht mehr die Rede sein, ob die Ab gaben abzuziehen, oder nicht. Aus diesen Gründen glaube ich, daß man diesem Amendement nicht beitreten könnte. Wenn der gleichen Differenzen in Vernehmung mit dem Justizministerio entschieden werden sollen, so dürfte dasselbe oft in Verlegenheit kommen, welche Erklärung es darauf geben soll. Ich werde dem Amendement also nicht beitreten. Abg. v. Thkelau: Wenn der Abgeordnete, welcher den Antrag gestellt hat, beabsichtigt, daß das hohe Finanzministerium, im Verein mit dem hohen Justizministerio, über diejenigen Ir rungen entscheiden soll, welche bei Berechnung gewisser dem Nealbefreiten in An- und Gegeyrechnung zu stellenden Abgaben stattsinden, so könnte ich mich dem nicht wohl anschließen; denn in diesem Falle bleibt der Rechtsweg offen. Müner Überzeugung nach müssen jedoch, ehe die Berechnung stattsindet, diese Ansprü che vollkommen feststehen. Es muß darüber Seiten des hohen Finanzministerii im Verwaltungsjustizwege bereits entschieden sein und der Betheiligte dabei sich beruhigt haben, oder es hat derselbe den Rechtsweg betreten. Hat er den Rechtsweg betre ten, so müssen so lange, als der Proceß schwebt, die Berechnun gen ausgesetzt bleiben. An und für sich ist es unschädlich, wenn das Justizministerium darüber ebenfalls gemeinschaftlich mit dem Finanzministerio communicirt. Nur wollte ich der Ansicht be gegnen, daß nicht etwa durch den Vorschlag des Herrn Abg. Püschel der Rechtsweg als abgeschnitten angesehen werde. Abg. Püschel: Es ist mir Zweifelhaft gewesen und ist mir noch zweifelhaft, ob in einem solchen Falle, wie ich ihn bezeich net habe, der Rechtsweg zulässig sei. Sollte das nicht der Fall sein, so würde es jedenfalls zur Beruhigung der Behelligten dienen, wenn die Entscheidung unter Vernehmung mit dem Ju stizminister erfolgte. Abg. Sachße: Ueber die Eingabe der Realbefreiungen sind tabellarische Schematen vorhanden, welche allerdings eine Ru brik enthalten, worin man die Abgaben, welche auf steuerfreien Grundstücken ruhen, die aber nicht eigentliche Steuern sind, an gegeben findet. Auf eine solche Eingabe erhielten die Realbe freiten, wenn die Realbefreiung anerkannt wülde, einen Ne- cognitionsschein. Dieser besagt weiter nichts, als die Aner kennung. Ob nun aber auch die Anerkennung der Zurechnung von mehr nicht als den von Realbefreiten selbst angezeigten und zurechnenbaren Steuerbctrag ausgesprochen, oder vbdieStaats- regierung dabei noch Vorbehalten haben könne, andere, die nicht angegeben sind, zuzurechnen, das ist mir zweifelhaft, weil mir der Fall nicht vorgekommen ist. Es wäre darüber vom Herrn kvnigl. Commissar Eröffnung zu geben, wie es in einem solchen Falle gehalten wird, wie Anzeigen der Nealbefreiten von Abga ben, welche nicht eigentlich Steuern sind, vor Beschlußnahme über die Realbefreiung behandelt werden, m.d ob dann, trotz der Erklärung, es sei Steuerfreiheit vorhanden, dennoch Zurechnungen stattsinden können, welche in den tabellarischen Anzeigen sich nicht angegeben finden. Präsident v. Haase: Wenn Niemand in Bezug auf das gestellte Unteramendement eine Bemerkung macht und über diese §§. sprechen will, wird der Herr Referent das Wort haben. Ref. Abg. Schäffer: Wie ich bereits erwähnt habe, würde ich dem Amendement meine Weistimmung nicht geben können, und ich muß es der geehrten Kammer überlassen, ob sie demsel ben beitreten wolle. Zu den Gründen, welche mich abhalten, tritt hinzu, daß noch überdies im Gesetze vom Jahre 1838
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