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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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§. 14 gesagt worden ist, daß der Rechtsweg nicht stattsinde. Nun scheint es, als wenn der Abgeordnete über diese Angelegen heit noch den Rechtsweg einleiten wollte, der nach dem Gesetze aber nicht stattsinden soll. Das Verhältniß muß feststehen; entweder die Abgaben sind anerkannt worden, oder es ist noch eine Differenz darüber vorhanden. Ist noch eine Differenz vorhanden, so muß diese abgewickelt werden, ehe die Berech nung von Seiten der Behörden aufgestellt und den Betheiligten mitgetheilt werden kann. Ich erachte daher dieses Amendement als durchaus nicht nothwendig und kann der Kammer nicht rä chen, daß sie sich mit demselben einverstanden erklärt. König!. Commissar, geh. Finanzrath Schmieder: Ich habe nur noch wenige Worte dein hinzuzusetzen, was der Herr Referent schon geäußert hat. Ich könnte mich allerdings auch nicht für dieses Sousamendement erklären, es würde nur dazu gerei chen, in die Sache Weiterungen, ohne Nutzen, zu bringen. Der Landtagsabschied vom Jahre 1834 enthalt schon die Bestim mung, daß diejenigen Staatsabgaben, die im Jahre 1834 ent richtet worden sind, oder hatten entrichtet werden sollen, in Gegenrechnung zu stellen sind. Was die schon entrichteten an langt, über diese kann kein Zweifel obwalten, denn sie sind liquid. Diejenigen, welche hätten entrichtet werden sollen, unter solchen können nur die verstanden werden, die im Rückstände geblieben sind, oder denen sich Jemand entzogen und der gleichwohl die Ab- gabenpflicht auf sich gehabt hat. Es ist vorgeschrieben, und diese Vorschrift ist auch meistens befolgt worden, daß Jeder die Ab gaben, die entrichtet worden sind, bei der Anmeldung mit an führen solle. Folglich müssen und werden diese Abgaben meisten- theils ebensowohl auf Liquiditäten beruhen, als alle übrigen Elemente, die der Berechnung zum Grunde liegen. Ferner enthält das Gesetz vom 8. November 1838 schon die Bestim mung, daß das Finanzministerium über Einwendung und Re kurse, die etwa in Bezug auf die den Betheiligten zuzufertigen den Berechnungen erhoben werden, zu entscheiden habe. Das jetzige Amendement würde folglich eine Abänderung des gedach ten Gesetzes vom Jahre 1838 in sich begreifen, und ist damals eine Bedingung an die verfassungsmäßige Entschließung des Finanzministerii nicht geknüpft und für erforderlich gehalten worden, so möchte ich wohl bezweifeln, daß die geehrte Kammer fich heute zu einer andern Ansicht hinneigen werde, weil, wie ich schon bemerkt habe, dies nur zu vielen Weiterungen gereichen könnte. Abg. Puschel: Ich wünschte allerdings eine genügende Erklärung darüber, ob bei einer solchen Differenz noch der Rechts weg offen sei, und ob man sich bei der Entscheidung des hohen Finanzministerii nicht zu beruhigen habe, wenn die Frage, ob Abgaben wirklich existiren, die man in Gegenrechnung gestellt hat, streitig ist. König!. Commissar, geh. Finanzrath Schmieder: Die Erinnerung des Herrn Abgeordneten bezieht sich ohne Zweifel auf einen concreten Fall. Sollte über die rechtliche Natur der Abgaben selbst ein Zweifel stattfinden, oder mit einer Behörde oder Corporation darüber eine Irrung obwalten, da würde der Weg einzuschlagen fein, den die jetzige Gesetzgebung schon an die Hand gibt; aber der Rechtsweg ist in dem hier in Frage ste henden Falle schon durch das Gesetz vom 8. November 1838 §. 14 abgeschnitten. Es müßte die Sache v°on ganz besonderer. Art sein, wenn sich annehmen ließe, daß die Abgabe selbst, welche angesonnen worden, in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft sei. Man würde aber auch dann den verfassungsmäßigen Weg ein schlagen, und es ist wohl nicht anzunehmen, daß als Regel eine Vernehmung mit dem Zustizministerio von Nutzen fein möchte. Abg. Puschel: Da bleibt mein Bedenken immer noch stehen, und ich würde es zur Beruhigung der Betheiligten noth wendig finden, daß das hohe Finanzministerium in solchen Ent scheidungsfällen in Vernehmung mit dem hohen Justizministerio träte. Abg. Sahrerv. Sahr: Der geehrte Antragsteller würde gewiß die Kammer sehr verbinden, wenn er einen von den Fäl len, die er im Sinne hat, namhaft machte; es geht mir wenig stens kein solcher Fall jetzt bei. Abg. v. Thielau: Ich erlaube mir, über den, vorliegenden Fall folgende kurze Bemerkung zu machen. Es war vom Stadt- rathe zu Zittau im Jahre 1817 das Dominium Groß-Schönau parcellirt worden, und zwar in der Art, daß die Besitzer der Parcellen nicht geradezu Eigenthümer sind, jedoch dieselben nie wieder zurückzugebcn haben und von Grundabgaben befreit sind. Im Jahre 1820 wurde in der Oberlausitz die Grundanlage einge führt, und alle Besitzungen, welche nicht in Dvminialhand wa ren, sollten dazu verhältnißmäßige Beiträge geben, und die Obrigkeiten wurden verantwortlich dafür gemacht, daß die steuer baren Parcellen bei der Steuerbehörde angegeben würden. Es kam bei Erörterung der Höhe des Anspruchs der Stadt Zittau auf Entschädigung für das Dominium Groß-Schönau dies Ver- hältniß zur Kenntniß, und es stellte sich heraus, daß mehre hun dert Scheffel nicht angemeldet worden seien, welche allerdings nach den Bestimmungen in der Oberlausitz steuerpflichtig wa ren. Es wurde daher Seiten des hohen Finanzministerii dem Stadtrathe zu Zittau angesvnnen, diese Abgaben, welche nicht entrichtet waren, aber welche hätten entrichtet werden sollen, sich in Gegenrechnung stellen zu lassen, wobei sich der Stadtrath nicht beruhigte und Necurs ergriff; die Entscheidung des Mini stern ist jedoch gegen diesen Necurs des Stadtraths ausgefallen. Also hier ist die Frage die, ob, wenn der Stadtrath zu Zittau sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigt, noch der Rechtsweg eintreten könne. So ist der Fall, der vom Herrn Antragsteller berücksichtigt worden ist. Abg. Sachße: Es ist zwar von Seiten des Herrn königl. Negierungscommissar nicht die Erklärung auf meine Anfrage gegeben worden. Vor dem Recognitionsschein muß jedoch auch der Stand der Gegenrechnungen bestimmt worden sein, wie sie in den Tabellen von dem, der auf R.-albefteiungAnspruch macht, angegeben ist; daher beruhigt mich das, was vom Herrn Re- gierungscommiffar sonst über hie Beseitigung einer Differenz
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