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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 4 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schaffer verliest §. 5. §. 5. Die Verabfolgung der Entschädigungscapitale. Die Verabfolgung der Entschädigungscapitale, beziehend lich nebst Zl'nsschel'nen und Zinslasten, an die Betheiligten, ge schieht gegen deren Legitimation und Quittung durch die Lehns - und Hypothekenbehörden der betreffenden Güter und Grund stücke, denen zu diesem Zwecke die Entschädigungsbeträge in Staatsschuldscheinen nebst Zinsbogen und beziehendlich Baar schaft cingehändigt werden, wodurch sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Entschädigungsberechtigten erledigt. Den beiden Lehnhöfen zu Dresden und Budissin bleibt über lassen, sich bei den Auszahlungen der Bezirksämter und beziehend lich Landgerichte zu bedienen. Die rücksichtlich der geistlichen Grundstücke zu leistenden Entschädigungsbeträge werden an die betreffende Consistorial- behörde zur weitern Verfügung verabfolgt. Die Motive sagen: Zu Z. 5. Schon vorher wurde bemerkt, daß die Aushändi gung der Entschädigungscapitale an die Betheiligten, theils we gen der hierbei einschlagenden Rechte dritter Personen, theils in Betracht der zur Erhebung dieser Capitale Seiten der Betheilig ten selbst erforderlichen und nicht selten mit Schwierigkeiten und Verzögerungen verbundenen Legitimation, nicht in allen Fällen gleich bei der Einführung der neuen Grundsteuer möglich sein möchte. Es ist daher dieser Zeitpunkt lediglich auf die vom Staate zu geschehende Ausantwortung der Entschädigungscapitale an die mit deren weiterer Verabfolgung zu beauftragenden Gerichts behörden zu beschränken gewesen, damit das desfallsige Geschäft nicht auf eine für die Einführung des neuen Systems nachtheilige und für die Verwaltung beschwerliche Weise in die Länge gezogen, die Staatskasse selbst aber gegen alle in dieser Beziehung etwa mögliche Ansprüche ausreichende Sicherstellung erlange. Sind demnächst in dem Gesetzentwürfe die Lehns - und Hy pothekenbehörden der betreffenden steuerfreien Güter und Grund stücke als diejenigen Behörden genannt worden, durch welche die unmittelbare Auszahlung der Entschädigungssummen an die Be rechtigten erfolgen soll, so ist die Regierung hierbei durch die Rücksicht geleitet worden, daß die Auszahlung der Entschädi- gungscapitale schon wegen der damit in Verbindung stehenden und der Natup der Sache nach nur von den Hypothekenbehörden zu veranstaltenden Wahrnehmung der Rechte der dritten Inter essenten lediglich diesen Behörden übertragen werden könne. Wenn ferner weder in dem Gesetze wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums vom 8. November 1838, noch in dessen Ausführungsverordnung die Legitimation der Anmelder bestimmt vorgeschrieben, vielmehr in der 6. §. der letztem nur im Aagemeinen erwähnt worden ist, wer die Anmeldung zu besor gen habe , so konnte auch die mit der Ausführung dieser Angele genheit beauftragte Behörde zu dem Zwecke der bloßen Anmel dung, bei der das Object die Hauptsache war, wollte sie nicht nutzlose Schwierigkeiten in die Sache bringen, in der Regel über den Legitimationspunkt einstweilen um so füglicher hinweggehen, als derselbe doch jedenfalls bei Verabreichung der Entschädigung aufs Neue berücksichtigt und zur Erledigung gebracht werden mußte. il° 'n. Referent Abg. Schäffer: Zu dieser §. hat sich die De putation folgende Bemerkung erlaubt: ' ' Zutz. 5. Diese §. enthalt zugleich die Bestimmung/ daß durch dieAushändigung derEntschadkgungsbetrage an die Lehns und Hypothekenbehörden die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Entschävigungsberechtigten sich erledige. Hiermit erklärt sich zwar dieDeputation einverstanden, beantragt aber, um dies noch deutlicher hervorzuheben, die letz tem Worte des ersten Satzes: „wodurch sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Entschädigungsberechtigten erledigt."^ zu vertauschen mit folgender Fassung: „durch die Empfangsbekenntnisse der gedachten Behörden erledigt sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Entschädigungsberechtigten." Abg. Jani: Gegen die vorgeschlagene Fassung habe ich ein Bedenken. Wenn es heißt: „durch die Empfangsbekennt- niffe der gedachten Behörden erledigt sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Entschädigungsberechtigten," so schließt dies die Möglichkeit nicht aus, daß dasjenige Gericht, welches das Geld in Empfang genommen hat, zur Auszahlung unfähig ist. Es ist mir wohl bekannt, daß der Staatssiscus seine Jurisdiction vertritt, bei den Patrimonialgerichten läßt sich aber der Fall denken, daß eine Vertretung nicht zu erlangen ist, und ich glaube, daß das Bedenken beseitigt wäre, wenn eine Frist bestimmt und in der Verordnung ausgedrückt würde. Ich schlage daher die Faffungvor: „Nach Ablauf einer zugleich festzustel- lenden peremtorischen Frist von Ausstellung der Empfangsbekenntnisse der gedachten Behörden an erledigt sich die Verbindlichkeit des Staatsfis- cus gegen den Entschädigungsberechtigten." Wenn Sie es so fassen, so fällt die Befürchtung weg, welche nicht ganz ohne Grund ist. Präsident v. Haase: Wenn ich recht verstanden habe, so soll das Amendement die Stelle des von der Deputation vorge schlagenen vertreten. Abg. Jani: Ergänzen oder abandern. Präsident v: Haase: Das Amendement lautet so: „Nach Ablauf einer zugleich festzustellenden peremtorischen Frist von Aus stellung der Empfangsbekenntnisse der gedachten Behörden an erledigt sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Ent schädigungsberechtigten." Wird dasselbe unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Vicepräsident Eisenstuck: Nachdem das Amendement unterstützt ist, muß ich doch aufmerksam machen, daß die An nahme sehr bedenklich fei. Man scheint dieAnsicht, welchedieRe- gierung in der Gesetzvorlage hatte, und welchevon der Deputation angenommen worden ist, ganz zu verkennen, wenn man glaubt, daß durch diese Befreiung, welche der Staat in seiner Eigenschaft als Staat hat, er auch der Vertretung der Staatsdiener und Staatsbehörden enthoben werde, an welche die Entschädigungen der Steuerfreien gelangen. Das scheint mir verwechselt zu werden mit der Verpflichtung der Vertretung- welche dein Staate 2
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