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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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für alle seine Beamten obliegt. Unmöglich wird man sich ver einigen können, daß der Staat, wenn die Berechtigten sich inner halb der Frist, welche gesetzt ist, nicht melden, von aller Vertre- tungsverbindlichkeit befreit werde. Das ist aber nicht die Absicht des Staates, sondern es ist blos der Staat in der.Eigenschaft, in welcher er die Entschädigung gibt, aber nicht in der Eigenschaft, in der er die Deposition bei den Lustizbeamten vertritt. Deshalb scheint mir die Annahme des Amendements sehr bedenklich, weil die Berechtigung der Entschädigten sehr beschränkt würde. Abg. Jani: Ich habe bei meinem Anträge bereits bemerk bar gemacht, daß diese Vertretung nicht mit der Vertretung des Staatsfiscus für seine Beamten zu verwechseln sei. Das Be denken bezieht sich auch nur auf Patrimonialgerichte und Patri- monialgerichtsinhaber. Abg. v. Gei ßler: Ich habe das Amendement unterstützt, weil ich die Gründe, aus welchen es der Antragsteller nöthig er achtet hat, für richtig halte. Dasselbe ist mir aber in der Weise, wie es gestellt worden, aus den Gründen, die der Herr Viceprä sident entwickelt hat, bedenklich, und ich glaube, es würde der Zweck des Amendements erreicht werden, wenn blos gesagt würde: „die beziehendliche Verbindlichkeit." Dadurch würde die Vertre tungsverbindlichkeit des Staatsfiscus gegen jeden Zweifel ge sichert und der Zweck des Abg. Jani erreicht. Präsident v. Haase: Will der Abgeordnete dies als Amen dement betrachtet wissen? Abg. v. Geißler: Ja, daß es heißen möge: „die beziehend liche Verbindlichkeit." Präsident0. Haase: Der Abg. v. Geißler hat also ein Amendement zu dem von der Deputation vorgeschlagenen Satz gestellt, so daß dieser lauten möge: „Durch die Empfangsbekennt nisse erledigt sich die beziehendliche Verbindlichkeit des Staats- siscus gegen die Entschädigungsberechtigten." Wird dieses Amendement unterstützt? — Wird nicht hinreichend un terstützt. Abg. Sachße: Ich halte das Amendement nicht für hin reichend. Sind die Entschädigungsgelder an die Behörden ver abfolgt, mögen es nun Patrimonial- oder Staatsgerichte sein, so haben die Eigenthümer dieser Gerichte diese Deposita zu ver treten. Sie gehen allen andern Schulden vor und es müssen die Patrimonialgerichte und die Staatskasse deren Vertretung über nehmen. Es ist daher kein Grund abzusehen, warum noch eine Frist zu setzen sei, man müsse denn glauben, daß die Deposital- yerbindlichkeit nicht ausreiche; diese wird aber in allen Fällen ausreichend sein, weil nach dem Depositalgesetz die Deposita vor allen andern Schulden, selbst den Abgaben, den Vorzug haben. Referent Abg. Schäffer: Da über dieses Amendement abgestimmt werden soll, so muß ich vor allen Dingen den An tragsteller bitten, zu bestimmen, wo sich eigentlich dieses Amen dement anschließen soll? Soll es nach dem Satze kommen, den die Deputation vorgeschlagen hat, so würde eine Bestim mung die andere ausheben. Dies kann aber nicht die Meinung des Antragstellers sein; wahrscheinlich soll es in die Mitte der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung eingeschaltet werden. Ich muß daher den Antragsteller bitten, sich darüber zu erklären. Abg. Jani: Es soll an die Stelle der Fassung der Depu tation kommen. Referent Abg. Schäffler: Wenn das Amendement an die Stelle der Fassung der Deputation kommen soll, so kommt auch die Fassung Pes Gesetzentwurfs in Wegfall, welche so lautet: „Wodurch sich die Verbindlichkeit des Staatsfiscus gegen die Entschädigungsberechtigten erledigt." Soll dies wirklich der Fall sein, dann würde nicht ersehen werden können, was diese Worte bedeuten, da dann der Sinn ganz entstellt würde. Den Gegenstand selbst anlangend, so scheint der Abgeordnete die Verbindlichkeit der Vertretung des Staatsfiscus noch weiter ausdehnen zu wollen, als das Gesetz. Er sagt, es solle der Staatsfiscus, nachdem er an die Hypothekenbehvrden den Ent- schadigungsbetrag in Geld oder die Papiere entrichtet, noch eine festgesetzte peremtorische Frist der Nertretungsverbindlichkeit haben. Das würde allerdings eine große Belästigung des Staatsfiscus sein. In dem Moment, wo er durch das Em- pfangsbekenntniß die Nachricht erhalt, daß bei der Hypolheken- und Lehnbehörde die Papiere eingegangen sind, muß er seiner Verpflichtung gegen die Entschädigungsberechtigten enthoben sein. Es ist dies ebenso in jedem Civilfalle. Wenn Jemand eine Zahlung zu machen hat, und zahlt all llspositum, so ist er seiner Verpflichtung entledigt. Kommt das Geld dann weg, so muß es das Gericht vertreten. Es scheint daher, als ob der Abgeordnete dem Staatsfiscus eine noch größere, bedeutendere Obliegenheit auflege, als diejenige ist, welche er im Gesetz über nommen hat, und der Natur der Sache nach übernehmen mußte. Der Staatsfistus würde nicht allein seine Beamten, sondern auch diejenigen Richter bei Patrimonialgerichten, welche sich eine Untreue zu Schulden kommen lassen, zu vertreten haben, und so eine ziemliche Last aufgebürdet erhalten. Aus diesem Grunde halte ich das Amendement durchaus nicht für geeignet, daß es von der Kammer angenommen werde. Präsident v. Haase: Der^Abg. v. Thielau hat sich ge meldet; ich erwarte, ob er noch das Wort zu nehmen gedenkt. Abg. v. Thielau: Ich verzichte auf das Wort, denn ich wollte nur erklären, wie die Finanzdeputation einstimmig der Ansicht gewesen sei, daß der Staatsfiscus nicht weiter verbind lich gemacht werden könne, als in dem Gesetze ausgesprochen ist. Da nun der Referent die Gründe schon entwickelt hat, so ver zichte ich auf das Wort. Präsident v. Haase: Ich würde nun zunächst den Satz hervorheben, welchen die Deputation aufgestellt hat, „wonach statt der Worte der 5. §. des Gesetzentwurfs, wodurch sich die Verbindlichkeit des Staatsfiscus gegen die Entschadigungsbe rechtigten erledigt", gesetzt werden soll: „durch die Empfangs bekenntnisse der gedachten Behörden erledigt sich die Verbindlich keit des Staatsfiscus gegen die Entschadigungsberechtigten." —
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