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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Ist die Kammer mit diesem Satz einverstanden?«— Wird gegen zwei Stimmen angenommen. Präsident 0. Haase: Weiter frage ich: ob die Kammer gemeint sei, die ß. 5 in dieser nunmehrigen Fassung anzuneh men? — Einstimmig Ja. §. 6.^des G ess e tz e n t w u r sss lautet: 6. Die Wahrnehmung dcr"Rechte dritter Personen. Sind bei dem Gute oder Grundstücke, für dessen Steuer freiheit Entschädigung gewahrt wird, Realgläubiger, Lehns - oder Fideicommißintereffenten, Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Personen be- theiligt und könnten durch die Verabfolgung des Entschädigungs kapitals an den Besitzer des Grundstücks selbst, die Rechte der er stem verletzt oder gefährdet werden, so haben die Z. 5 gedachten Behörden vor Ausantwortung des Entschädigungscapitals an die Betheiligten die Rechte dieser entfernten Interessenten in der selben Maße wahrzunehmen, wie solches in de^ Z§. 168 bis 190 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitscheilungen vom 17. März 1832 in Ansehung der Ablösungscapitale »^geschrie ben ist. Dagegen steht diesen entfernten Interessenten ein Wider spruch gegen den Betrag der Entschädigung nicht zu, auch bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung der hypothekarischen Gläu biger zu deren Verabfolgung in den Fällen nicht, wo nach dem Ermessen der Lehns- und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesse daraus offenbar nicht entstehen kann. Die Motive sagen: Hierzu, sowie zu§ 6, >'zur Wahrnehmung der Rechtoder dritten Interessenten, sind aber die Gerichtsbehörden, welche das Lehns- und Hypothekenwesen zu besorgen haben und sich mei stens schon im Besitz der hier einschlagenden Nachrichten und Unterlagen befinden, ohnfehlbar die geeignetsten. Daß in An sehung des zu beobachtenden Verfahrens die desfallsigen Vor schriften des Ablüsungsgesetzes zur Anwendung zu bringen, wird bei der Gleichheit der Fälle und der schon bewährten praktischen Zweckmäßigkeit desselben keiner weitern Begründung bedürfen Daß den dritten Interessenten ein Widerspruchsrechr gegen oen Betrag der Entschädigung selbst nicht zuzugestehen sei, unter liegt keinem Zweifel, da der Eigenthümer allein seine Rechte des falls in Obacht zu nehmen hat und es sonst erforderlich sein würde, den erstem auch die Entschädigungsberechnungen bekannt zu machen, oder mindestens ein ebenso weitläuftiges, als kostspieli ges Ediktalverfahren, außer der speciellen Wahrnehmung ihrer Rechte bei der Auszahlung der Einschädigungsbeträge, eintreten zu lassen, oder wohl gar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall der von der Realbefreiten versäumten An meldung zu gewähren. Uebrigens möchte sich auch die zum Besten der Entschadi- gungsberechtigten gereichende, am Schluffe der tz. erwähnte ana loge Anwendung der in dem Mandate vom 18. Januar 1826 enthaltenen Bestimmung, die sich als sehr nützlich bewährt hat, von selbst rechtfertigen. Referent Abg. Schäffer: Die Deputation hat bei dieser Z. Nichts zu erwähnen gefunden, da dieselbe Bestimmungen be trifft, die mit der Natur des Geschäfts eng verknüpft sind. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §.6 an?- — Einstimmig Ja. n. II. 7. des Gesetzentwurfs lautet: Z. 7. Kosten - und Stempelfreihelt. Außer dem Falle processualischer Verhandlungen ist in die sen Angelegenheiten durchgängig kosten - und stempelfrei zu ex- pediren. Die Motive sagen: Zu §. 7 ist sich auf die über denselben Gegenstand in dem Gesetze vom 8. November 1838 bereits enthaltene Vorschrift zu beziehen, selbige aber zu Umgehung eines etwaigen Zweifels in dem vorliegenden Gesetze zu wiederholen gewesen. Referent Abg. Schäffer: Auch hierbei hat die Deputa tion Nichts zu erinnern. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer auch §. 7 an? — Einstimmig Ja. 8. 8. Ausführung des Gesetzes. Unser Finanzministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und hat, beziehenblich mit dem Ministerium der Ju stiz, 'sie zu dessen Ausführung erforderlichen weitern Anordnungen zu erlassen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrie ben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Die Motive sagen: Daß endlich zu § 8 die Ministerien der Finanzen und be ziehendlich der Justiz die zur Vollziehung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen weitern Maßregeln zu treffen haben, ergibt sich aus dessen Inhalte son selbst. Präsident v. Haase: Ist die Kammer auch mit §. 8 ein verstanden? --- Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Schä ffer: Wollen Sie mir nur noch eine Bemerkung erlauben, wobei ich dieHerren Negierungscommissa- rien zugegen zu sehen wünschte. Nachdem nämlich der Bericht gedruckt worden war, ist mir noch das Bedenken beigegangen, ob es nicht nothwendig sein dürfte, im Gesetz auszusprechen, daß das landeslehnsherrliche Interesse bei dieser Angelegenheit keine Berücksichtigung finden solle. Es ist aller übrigen Interessen ten gedachtworden, nur nicht des vorangegcbenen Interesses. Auf dieses Bedenken bin ich gekommen durch das Ablösungsgesetz, in dessen Eingang die Vorschrift enthalten ist, daß zur Förderung der Ablösung aufdas landeslehnsherrliche Verhältniß nicht Rück sicht genommen werden möge. Schon im Jahre 1834, wo mehre Ablösungen zu Stande gekommen sind, wurde von dem da maligen Oberhofgericht Zweifel darüber erhoben, ob aus Rück sicht aufdas landeslehnsherrliche Verhältniß dergleichen Vertrage zu bestätigen seien, in Bezug auf solche Grundstücke, welche im Lehnsverbande sich vorsinden, und die vormalige Landesregierung erließ deshalb ein Decisivrescript, welches diesen Zweifel löste. Da nun, wie erwähnt, im Gesetz über Ablösungen und Gemein- hektsthcilungen ausdrücklich gesagt ist, es solle auf das landes lehnsherrliche Verhältniß keine Rücksicht genommen werden, und 2*
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