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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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WNg gelangt, daß die drei im Decrete herausgehobenen Veran kerungen s/d.e. insgesammtund durchaus derAbsicht derStände- Dersammlung, insbesondere der zweiten Kammer, von welcher die Fassungsvorschläge ausgegangen waren, entsprechen, mithin wirkliche Verbesserungen im Sinne der Stände sind. Äaß diese Veränderungen nothwendig wurden, iss zwar zu bedauern, findet indeß genügende Erklärung und Entschuldigung in dem gehäuften Geschäftsdrange, der die letzten Tage auch des, vorigen Landtages erfüllte und wovon die Vereinigung über die; in Frage stehende Gesetzvorlage eine der letzten Arbeiten war. Jnu Uebrigen ist dem, behufs der Ausführung des Gesetzes, amSchluss der gedachten ständischen'Schrift gestellten besonder» Anträge- durch die Ausführungsverordnung vom 4. November 1842, Gesetz - u. Verordn. - Bl. a. a. O. Nr. 100, S. 302, in sachgemäßer Weise entsprochen. > i Dafern nun die geehrte Kammer die vorhin ausgesprochene Ueberzeugung der D e p u t a t i on über die Nichtigkeit, Angemes senheit und Notwendigkeit der lm Decrete unter s. b. und c. er örterten Veränderungen theilt, so rathet ihr die Deputation an: denselben annoch nachträglich ihre verfassungsmäßige Zu stimmung zu ertheilcN und im Uebrigen den Punkt unter ^2. für erledigt zu erklären. Präsident 0. Haase: Es scheint auch" hierüber Niemand sprechen zu wollen, und ich frage also die Kammer: erthsilt die selbe nachträglich ihre verfassungsmäßige Zustimmung zu den im Decrete bei dem Punkt 2 unter s, k und c bemerkten Verände rungen, und hält sie im Uebrigen den gedachten Punkt 2 für er ledigt? -^-Einstimmig Ja. Punkt 3 des Deere ts wird vorgetragen, wie folgt: 3. Die in der ständischen Schrift vom 17. Juni 1840 be antragte Abkürzung der Fristen der Extinctivverjährung für ge wisse Forderungsrechte ist zwar für sachgemäß erkannt worden; es ist jedoch die Entwerfung eines diesfallsigen, an sich sehr wich- tigen und wegen des Zusammenhanges mit andern'Theilen des Civilrechtes schwierigen Gesetzes, neben der Bearbeitung so um fassender Gesetzvorlagen, als aus dem Departement der Justiz an die getreuen Stände gelangen werden, nicht zu ermöglichen gewesen. Der Bericht sagt: Au 3. Auf Veranlassung einer Petition des Herrn ^Fürsten v. Schönburg hat die vorige Ständeversammlnng in der Schrift vom 17. Juni 1840, Landt.-Acten von 18A-, I. Abth. 2. Bd. S. 377, darauf bei der hohen Staatsregierung angetragen: die Frage über die höchst nothwendig erscheinendeVerkür- zung der extinctiven Verjährungsfristen bei einzelnen For derungsrechten den sorgfältigsten Erörterungen zu unter werfen, und die Resultate derselben, sowie nach Befinden einen darauf bezüglichen Gesetzentwurf der nächsten Stan- deversammlung vorzulegen, nicht minder auch die Frage, ob nicht durch dasselbe Gesetz zugleich Vie Dauer der or dentlichen Verjährungsfristen von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen auf 30 Jahre herabzusetzen sein möchte, mit in Erwägung zu ziehen. In dem Landtagsabschiede unter II. 1, Landt. - Acten a. a. D. S. 491, ist hierauf folgende allerhöchste Erklärung erfolgt: — so wollen Wir, soviel 1) die in der Schrift vom 17. Juni 1840 dieses Jahres, die Abkürzung der Verjährungsfristen betreffend, ausge sprochenen Wünsche anlangt, dem beschehenen Anträge gemäß, die Frage.'.inwiefern bei einzelnen Forderungs rechten die Frist der Extinctivverjährung abzukürzen sei? näher erörtern und das Ergebniß, sowie nach Befinden einen diesfallsigen Gesetzentwurf der nächsten Stände versammlung vorlegen lassen, Dagegen befinden Wir, daß die hierbei gelegentlich angeregte Frage: ob nicht die ordentliche Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen bis auf 30 Jahre herabzusetzen? um so mehr der allgemeinem Gesetzgebung vorzübehalten sek, als sie zugleich die Acquisitivverjährung umfassen müßte. War hiermit der zweite Lheil des ständischen Antrags we gen'Herabsetzung der ordentlichen Verjährungsfrist von 31 Jah ren 6 Wochen 3 Tagen auf 30 Jahre schon damals als zur Zeit abgelehnt zu betrachten, so konnte in vorliegendem Decrete nur noch von dem Hauptantrage auf Abkürzung der Extinctivverjäh rung für gewisse Forderungen die Rede sein. Indeß auch dieser Antrag ist aus den im Decret angegebenen Gründen verschoben worden. Nun erkennt die Deputation zwar die Triftigkeit der Gründe dieser Vertagung vollkommen an, und hält die hohe Staasregierung durch die bereits erfolgte Vorlage insbesondere der Criminalproeeßordnung, und die angekündigten Vorlagen einer Wechselordnung, Hypothekenordnung u. s. w. hierunter für gerechtfertigt. Sie kann sich jedoch nicht verhehlen, daß dem ständischen Anträge ein allgemein und tief gefühltes Bedürfniß des täglichen Lebens zu Grunde liegt,' dessen baldige Befriedigung höchst wünschenswerth ist, und empfiehlt daher der Kammer: - die hohe Staatsregierung anderweit zu ersuchen, den ge wünschten Gesetzentwurf den Ständen zu künftigem 'Landtage vorlegen zu wollen. Präsident v. Haase: Auch hier scheint Niemand das Wort ergreifen zu wollen. Den ständischen Antrag also, wel cher den 3. Punkt des Dekrets berührt und hinsichtlich dessen da selbst erklärt worden ist, daß der Entwurf eines diesfallsigen Ge setzes zur Zeit nicht zu ermöglichen gewesen, hat die Deputation in ihrem Berichte .herausgehoben und in Bezug auf solchen aus den im Bericht angegebenen Gründen der Kammer anem- pfotzken: die höhe Staatsregierung anderweit zu ersuchen, den ge wünschten Gesttzentwurf den Ständen zum künftigen'Landtage vorlegen zu wollen. Ich frage daher die Kammer: ob sie dem Anträge der Deputation beistimme und diesesGesuch an die hohe Staatsregierung bringen wolle?— Einstimmig Ja. Punkt 4 des Decrets lautet: 4. Anlangend die ständische Schrift vom 20. Juni 1840, so ist wegen der zeitherigen Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen Cassen in der Oberlausitz von der 'Quittungsstempel abgabe die beantragte sorgfältige Erörterung angestellt und deren Ergebniß in der Beilage sab (7) zusammengestellt worden. Es erhellet daraus, daß die bisherige Befreiung vom Quit tungsstempel lediglich in den frühcrn eigenthümlichen Verhält nissen der Oberlausitz ihren Grund habe, und daß, da das ober-
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