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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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lausttzischeStempeleinkommen nicht weiter, wie ehemals, mit einer bestimmten Summe, sondern vollständig der Staatskasse zuflirßt, und die provinzialständischen Schulden mit den Landesschulden vereinigt sind, die Veranlassung zu der bisher in der Oberlausitz hierunter bestandenen Ausnahme als völlig erledigt anzusehen ist. Um daher die Oberlausitz mit den Erblanden diesfalls gleich-, zustellen, wird es nur noch der ausdrücklichen Aufhebung der Be kanntmachung der vormaligen Oberamtsrcgierung zu Budissin vöm 13. September 1824 (Gesetzsammlung Seite 185) bedür fen, wodurch der in der ständischen Schrift enthaltene Antrag seine Erledigung findet. Der Aufsatz sub O lautet: Aus einem unterm 9. Februar 1820 von dem damaligen Oaeramtshauptmann v. Kiesewetter zu Budissin an den vorma ligen geheimen Rath erstatteten Berichte sowohl, als aus der stän dischen Schrift vom Landtage Elisabeth 1819 geht hervor, daß die oberlausitzer Provinzialstande unter dem Anführen: „bei nochmaliger Durchgehung der Stempeltare hätten sie gefunden, daß bei dem Ansätze Qu i ttu n g die Steuer- und-Kammereicassen, sowie milde Stiftungen nicht aus drücklich von der Stempelabgabe ausgenommen seien, wodurch eine Ungewißheit entstehe," den Antrag dahin gestellt haben: „daß bei Capitalsquittungen die Stempelabgabe wegfalle, wenn Steuer- oder Kämmereicassen oder milde Stiftun gen die Empfänger seien, da diese Institute nach Z.45s. und b. des Mandats vom 12. August 1819 eine Stem pelbefreiung genießen sollten-" Dabei haben sie ferner bemerkt: „Zu Erhaltung des Credits dieser öffentlichen Cassen scheine es ihnen zweckmäßig, eine gleiche Befreiung vom Stempelimpost auch Privatpersonen zuzugestehen, wenn sie Capitalzahlungen aus selbigen'erhielten." „Da in der Oberlausitz die Steuerobligationen größ- tentheils auf den Namen des Darleihers ausgestellt seien, . daher förmliche Quittung desselben hierüber erfordert werde; so mache sich diese Bestimmung nöthig, um die Provinz den Erblanden gleichzusetzen, in welchen blos große ständische Anleihen beständen, und der Obligations inhaber bei deren Zahlung die Befriedigung gegen Rück gabe des Scheins ohne Quittung erhalte." Hierauf sprach sich ein allerhöchstes Rescript vom 28. Fe bruar 1820 folgendermaßen aus: „Auch gestatten Wir, daß bei Capitalsquittungen, wenn die Steuer- oder Kämmereicassen, ingleichen milde Stif tungen die Empfänger sind, oder wenn Privatpersonen Capitalszahlungen daraus erhalten, dis Stempelabgabe wegfalle." Diese Erläuterung ist jedoch damals nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern nur den Provinzialständen unterm 17. März 1820 zugefertigt worden. Als nun unterm 4. September 1822 das Mandat wegen Erläuterung einiger Stellen der die Stempelsteuer betreffenden Gesetze vom 11. Januar und 12. August 1819 erschienen war, kamen die Provinzialstände der Oberlausitz mit einer Vorstellung vom Landtage Elisabeth 1822 ein, worin sie ihr Gesuch dahin richteten: „daß die den milden Stiftungen in der Oberlausitz bis her zugestandene Freiheit vom Quittungsstempel densel ben noch ferner erhalten und diesfalls das Nöthkge be kannt gemacht werden möge," und anführten: „sie hofften um so mehr die Gewährung dieser Bitte, als nach der bestehenden Einrichtung die Srempeli'mpostüber- schußgelder den ständischen Cassen anheim fielen." Nach Maßgabe eines Nescripts vom 5. Februar 1823 wurde jedoch nicht für angemessen befunden: „daß, nachdem durch das später ergangene Erläuterungs- - gesetz vom 4. September 1822 der Satz festgestellt wor den sei, daß Quittungen milder Stiftungen über zurück gezahlte Capitalien von der Stempelabgabe nicht befreit sein sollten, hierunter zwischen den milden Stiftungen in der Oberlausitz und denen der alten Erblande eine Ver schiedenheit der Obliegenheiten stattfinde." Es haben hierauf zwar die Provinzialstände in einer Schrift vom Landtage Oculi 1823 nochmals vorgestellt: 1) „Der Stempelimpost gehöre unstreitig zu denjenigen Ab gaben, welche auf ständischer Bewilligung beruhen. Nun sei aber der Quittungsstempel in Bezug auf milde Stif tungen niemals, wenigstens nicht von Seiten der ober- lausitzischen Stände, bewilligt worden, vielmehr waren in dem mittelst Decrets vom 13. November 1801 den ge treuen Ständen vorgelegten Gesetzentwürfe, worauf sich die erste Bewilligung der erhöhten Stempelsteuer gründe, tz. 45 lit. n. alle Quittungen milderStistungen ausdrück lich als stempelfrei angenommen worden, und bei der letz ten Bewilligung im Jahre 1821 habe bereits die den oberlausitzischen Ständen durch das Rescript vom 28. Februar 1820 noch besonders crtheilte Zusicherung, daß die milden Stiftungen bei den an sie geschehenden Capk- talszahlungen keinem Stempclimpost unterworfen sein sollten, bestanden. Bei bewilligten Abgaben aber könnte innerhalb der Bewilligungszeit, ohne ausdrückliche Zustimmung der Stände, eine Abänderung verfassungsmäßig nicht statt haben und dürfte auch den oberlausitzischen milden Stif tungen die Quittungsstempelabgabe, wovon sie bisher befreit geblieben, nicht anzusinnen sein. 2) Da hiernächst die Oberlausitz eine landesherrlich garan- tirte eigenthümliche Verfassung habe, und insbesondere deren Steuereinrichtungen auf ganz andern Grundsätzen beruhten, als bei den alten Erblanden, und ferner diese Verschiedenheit der Verhältnisse und Einrichtungen na mentlich auch bei den milden Stiftungen eintrete, welche, mit Ausnahme der Fundationen für Kirchen, Schulen, Hospitäler und die OrtSarmen, fast durchgängig unter der Administration der Stände ständen; so könnten die Gründe, welche die Zuziehung der erbländischen milden Stiftungen zur Quittungsstempelabgabe veranlaßt ha ben möchten, in der Oberlausitz keine Anwendung finden und demnach wohl auch nicht einen ausreichenden und verfassungsmäßigen Grund abgeben, die durch Rescript vom 28, Februar 1820 ausdrücklich angeordnete Be freiung wieder aufzuheben. 3) Das landesherrliche Interesse concurrkre hierbei nicht im Geringsten, da gegenwärtig ein von den Ständen bewil ligtes, von Sr. Königlichen Majestät huldreichst accep- tirtes Averstonalquantum an die landesherrliche Caffe abgegeben werde, beiderseits oberlausitzische Stände aber,
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