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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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welchen die Ueberschußgelder zukämen, darin einverstan den wären, die milden Stiftungen mit dem Quittungs stempel nicht zu besteuern, weil sie nach ihrer Ueberzeugung diese Abgabe nicht für gerecht und zweckmäßig in dieser Provinz halten könnten. 4) Die milden Stiftungen, welche sich ohnehin bei dem her abgedrückten Zinsfüße sehr vermindert hätten, würden durch eine solche Abgabe gänzlich außer Stand gesetzt, die dabei beabsichtigten Zwecke zu erreichen, und da, wo der festgesetzte Aufwand nicht vermindert werden könne, z. B. bei Besoldungen an Kirchen- und Schuldiener u. s.w., werde durch den Quittungsstempel sofort das Capital- vermögen der Stiftung angegriffen. 5) Hierzu komme endlich noch, daß bei den Städten Bu- dissin, Zittau und Löbau die milden Stiftungen zur Til gung der Steuerschulden beitragen müßten, mithin durch die Quittungsstempelabgabe doppelt besteuert werden würden." Allein Inhalts eines Restripts vom 21. Juni 1823 sollte es nichtsdestoweniger bei der unterm 5. Februar 1823 ertheilten Unordnung verbleiben, immaßen namentlich das ständische Be willigungsrecht bei' einem Abgabengesetze nicht auf die specielle Zustimmung zu jeder einzelnen, aus dem allgemeinen Zwecke des selben herzunehmenden Bestimmung erstreckt werden möge. Dagegen zeigten die Provinzialstände in einer Schrift vom Landtage Bartholomai 1824 an, daß Se. Königliche Majestät ihrer gehorsamsten Bitte um Freilassung der milden Stiftungen von der Quittungsstempelsteuer nunmehr stattgegeben und in dem Landtagsabschiede vom 1. August 1824 sä §. XII. den bewillig ten Stempelimpost von Papier, Spielkarten und Kalendern nach den Mandaten vom 12. August 1819 und 4. September 182'2 und unter der gebetenen Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen Cassen von dem Quittungsstempel, übrigens unter der m der Landtagsproposition bemerkten Modalität der Ver wendung des Ertrags huldreichst acceptirt hätten, und baten hier bei um dessen Bekanntmachung mittelst Generalverordnung; worauf die in der Gesetzsammlung vom Jahre 1824 Seite 185 abgedruckte Bekanntmachung der Oberamtsregierung vom 13. September 1824 erfolgt ist. Es hatten nämlich die oberlausitzischen Stände auch bei Be willigung der Stempelsteuer selbst wegen der fraglichenBefreiung einen Vorbehalt beigefügt, indem sie in der Hauptbewilligungs schrift vom 4. Juli 1824 (Landtagsacten vom Jahre 1824, Nr. 112) §. XII. ä.. 5. „den Stempelimpost von Papier, Spielkarten und Ka lendern nach dem Mandate vom 12. August 1819, jedoch mit der durch das Rescript vom 28. Februar 1820 den Ständen der Oberlausitz zugesicherten Befreiung der milden Stiftungen und anderer öffentlichen Cassen vom Quittungsstempel rc." bewilligten; was durch den Landtagsabschied vom I. August 1824 (Landtagsact. vom J. 1824, Nr. 147) sä §. 12 in der vorge dachten allerhöchsten Erklärung acceptirt wurde. Der Bericht sagt: Zu 4. In der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840, Landt. Act. von 18FK, 1. Abth. 2. Bd. S. 455, hat die-vorige Standeversammlung den Umstand, daß in der Oberlausitz die milden Stiftungen und öffentlichen Cassen von Entrichtung der Quittungsstempelabgabe befreit sind, während in den Erblandm eine gleichmäßige Befreiung nicht stattfindet, zur Sprache gebracht und zu Herstellung der nöthkgen Gleichheit zwischen beiden Landestheilen entweder durch Einziehung der Be freiung der Oberlausitz oder durch Ertheilung gleicher Befreiung an die Erblande den vorbereitenden Antrag gestellt: daß diese Angelegenheit einer sorgfältigen-Prüfung unter worfen und das Ergebniß derselben der nächsten Stände versammlung vorgelegt werden möchte. In dem allerhöchsten Decrete ist hierauf die erforderliche Antwort gegeben und die Ansicht der hohen Staatsregierung da hin ausgesprochen worden, daß es, um die Oberlausitz mit den Erblanden diesfalls gleichzustellen, nur der ausdrücklichen Auf hebung der Bekanntmachung der Oberamtsregierung zu Budissin vom 13. September 1824, Gesetzsamml. v. 1824, St. 19, Nr. 29, S. 185. bedürfte, wodurch der ständische Antrag seine Erledigung finden würde. Ob nun schon die vorige Ständeversammlung für eine Gleichstellung durch Wegnahme der besondern Befreiung der Oberlausitz sich nicht unbedingt ausgesprochen, vielmehr auch die zweite Möglichkeit der Gleichstellung durch Ausdehnung der Be freiung auf die Erblande ausdrücklich in Alternative gestellt hat, so konnte die Deputation dennoch nicht zweifelhaft sein, daß der erste von der hohen Staatsrcgierung beabsichtigte Weg aus mehren Gründen, insbesondere aus Rücksicht auf die Steuer pflichtigen einerseits und den vermöglichen, eines solchen Privi leg» nicht bedürftigen Zustand der meisten Stistungs- und öffent lichen Cassen, vorzuziehen sein möchte. Sie rathet daher der Kammer an, mit der von der Regierung beabsichtigten Aufhebung der gedachten Bekanntmachung von 1824 sich einverstanden zu erklären. Präsident v. Haase: Will Jemand über diesen Punkt sprechen? Abg. Püschel: Ich bitte ums Wort. Ich kann mich mit dem, was die Deputation anrathet, nicht vollständig einver standen erklären, nämlich insoweit nicht, als dadurch zugleich ausgesprochen sein würde, daß auch die Befreiung, welche bis her die milden Stiftungen genossen haben, in Wegfall gelangen solle. Nach der Sachlage der meisten milden Stiftungen halte ich den Fortbestand dieser Befreiung für nothwendig; ja ich gehe noch weiter, ich halte sogar die Ausdehnung dieser Befreiung auf alle, mithin auch auf die erbländischen Stiftungen für noth- wendig. Ich will zugeben, daß durch eine solche größere Aus dehnung die Staatscasse einen Ausfall haben könne; er wird aber zum Theil dadurch compensirt werden, daß die andern öffentlichen Cassen, welche bisher befreit gewesen sind und künftig der Stcmpelabgabe unterliegen, das Deficit wieder decken würden. Es kann aber auch ein solcher Ausfall überhaupt nicht bedeutend sein, und die Rückwirkung auf die Steuerpflich tigen scheint mir daher zur Beachtung nicht wichtig genug. Ich glaube, daß die Mehrbelastung, welche den Einzelnen träfe, sich in Bruchtheilpfennige zerlegen lassen würde; dagegen liegt aber auf der Hand, daß, wenn eine Befreiung der milden Stiftungen aufhört, für viele derselben eine wirkliche Calami- tat entsteht. Man kann nicht von der Ansicht ausgehen, als ob alle Stiftungen auch reichlich dotirt wären, denn ein großer Theil derselben befindet sich in mißlicher Lage und kann gar kei-
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