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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Zn der dritten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer faßte dagegen diese beim Vortrage aus der Registrande den ein stimmigen Beschluß: das allerhöchste Decret vom 10. November 1839 der ersten Deputation zur Berichtserstattung zuzuweisen, gleichwie solches am vorhergehenden Landtage geschehen wäre. Landt. Act. III. Abth. S. 21,25. Die Deputation erstattete Bericht, Landt. Act. Beil- zur Hk. Abth. 1. Samml. S. 17 ff. die zweite Kammer berieth darüber und faßte bei jedem einzelnen Punkte des Decrets Beschluß, wodurch zugleich der vom Land tage 18ZH zurückgebliebene Antrag wegen der indirecten städti schen Abgaben (1.7. im Decrete vom 13. November 1836, no. 6 im Decrete vom 10. November 1839) Erledigung erhielt, und nur zu Nr. 4 des letzteren Decrets ein Antrag erneuert wurde. Die Schlußabftimmung erfolgte durch Namensaufruf. Landt. Act. HI. Abth. S. 77 ff. S. 90 ff. 95,96. Nachdem die erste Kammer von den Beschlüssen der zweiten Kammer mittelst Protokollextracts in Kenntniß gesetzt worden war, gelangte die Sache an die erste Deputation der ersten Kam mer behufs der Berichterstattung, welche schriftlich erfolgte. Landt. Act. II. Abth. S. 80,93, - - Beil, zur II. Abth. 1. Samml. S. 90 flg. Die erste Kammer faßte hierauf unter Uebergehung aller von der zweiten Kammer für erledigt gehaltenen Punkte über den Punkt unter 4 ihrerseits Beschluß, hielt es aber nicht für nöthig, eine Schlußabstimmung durch Namensaufruf eintreten zu lassen, nachdem von den Ministertischcn aus bemerkt worden war, daß die Staatsrcgierung keine ständische Erklärung auf das Decret erwartete. Landt. Act. II. Abth. S. 120—122. Da die Beschlüsse der beiden Kammern nicht überein stimmten, gelangte die Sache nach vorgängiger nochmaliger Ver weisung an die beiderseitigen ersten Deputationen, welche sofort zu einem Vereinigungsversuche zusammentraten, und anderweit an beide Kammern mündlich berichteten, wodurch jedoch nur in einer Beziehung ein einhelliger Beschluß beider Kammern er zielt wurde, während über den Hauptantrag: die Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu einer neuen, den Untergerichten zu geben den Organisation betreffend, die vorige Verschiedenheit der Mei nungen beider Kammern verblieb. Landt. Act. H. Abth. S. 179,180, ISO, - - III. Abth. S. 219, 229, 294,416, 425. Die ständische Schrift, welche sonach nur auf den vereinigten Beschluß sich beziehen konnte und deren Entwerfung die erste Kammer unter Genehmigung der zweiten Kammer für sich be anspruchte, Landt. Act. III. Abth. S. 294, 295, wurde in der von beiden Kammern genehmigten Fassung, Landt. Act. 0. Abth. S. 250, « - III. Abth. S. 472, unterm 24. März 1840 abgelassen, Landt. Act. I. Abth? 2. Bd. S. 187, worauf in dem Landtagsabschiede unter I. L. b. no. 5° Landt. Act. I.Abth. 2. Bd. S. 488, die Erledigung der Sache ausgesprochen wurde. Am jetzigen vierten constitutionellen Landtage ist das allerhöchste Decret, die allerhöchsten Entschließungen auf ver schiedene ständische Anträge betreffend, vom 20. November 1842, wie Eingangs dieses Berichtes bereits bemerkt worden, abermals zuerst der ersten Kammer zugegangen, und von dieser wiederum ohne Weiteres an die zweite Kammer abgegeben worden. Es scheint sich also auf gegenwärtigem Landtage das Ver fahren wiederholen zu wollen, welches, im Gegensatz zu dem am zweiten constitutionellen Landtage beobachteten, am dritten statt gefunden hat. Ohne nur hier auf eine Erörterung der Frage einzugehen, welches Verfahren das richtigere sein möchte, das am zweiten oder das am dritten Landtage? ohne bestreiten zu wollen, daß in der Durchführung der von der ersten Kammer jetzt zum zweiten Male genommenen Ansicht eine gewisse Consequenz liege: so wird doch kaum in Abrede gestellt werden können, daß durch die neuere Praxis der ersten Kammer mehre Unzuträglichkeiten veranlaßt werden. Zunächst nämlich erscheint denn doch das Abgeben eines an eine Kammer gelangten allerhöchsten Decrets an die andere Kammer, ohne daß ein Beschluß im Materiellen gefaßt worden, als eine Abweichung von dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Denn nur Abgaben- und Bewilligungsgegenstände sollen nach Z. 122 der Verfassungsurkunde stets zuerst an die zweite Kammer ergehen, und werden, wenn sie dennoch zuerst an die erste Kam mer gelangen, mit allem Recht ohne Beschlußfassung im Mate riellen sofort an die zweite Kammer abgegeben. Sodann dürste es dem Interesse der ersten Kammer wohl kaum entsprechen, daß sich dieselbe bei der wichtigen'Angelegenheit der ständischen Petitionen im Woraus ein für allemal des nach §. 113 der Verfassungsurkunde auch ihr zustehenden Rechtes der eigenen selbstständigen Prüfung begebe: ob die gemeinschaft lichen ständischen Anträge gewährt oder abgelehnt, im ersteren Falle, ob ganz oder in beschränkter Weise gewährt, im letzteren Falle, ob unter Abgabe von Gründen oder ohne solche abge lehnt, oder ganz oder theilweise mit Stillschweigen übergangen und ohne Antwort gelassen worden sind. Endlich ist es eine Unzuträglichkeit, wenn die ständische Schrift nicht inder Kammer abgefaßt wird, wo der Gegenstand, hier das Decret, zuerst zur Berathung gekommen ist. vergl. Z. 100 der provisorischen Landtagsordnung. Diese Mißverhältnisse würden, wie die Sachen einmal liegen, wenn der ersten Kammer ein Abgehen von ihrer einmal ge nommenen Ansicht nicht zugemuthet werden soll, und da die zweite Kammer keinen Grund hat, von ihren als entschieden heilsam be reits bewährten Grundsätzen zurückzutreten, allerdings am leichte sten dadurch gehoben werden, daß die allerhöchsten Entschließungen aufdie ständischen Anträge, zumal da ohnehin auch gewöhnlich Be willigungsgegenstände dabei berührt werden, jedesmal zunächst bei der zweiten Kammer eingehen könnten. Ohne übrigens der in §. 122 der Verfassungsurkunde ent haltenen Prärogative der Krone im Mindesten präjudiciren zu wollen, kann daher die Deputation nicht umhin, der Kammer vorzuschlagen: in Vereinigung mitder ersten Kammer der hohen Staats regierung zur Erwägung anheimzugeben, ob es nicht thunllch und unter den dermaligen Umständen der Sache förderlicher sein möchte, die Decrete, die allerhöchsten Entschließungen auf die ständischen Anträge betreffend, künftig zuerst an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Staatsminister v. Könneritz: Der Schluß in dem Be richte der geehrten Deputation hat unstreitig nur den Zweck, eine Veranlassung zu geben, daß die Verschiedenheit des Verfahrens in beiden Kammern aufhöre. Inwiefern die erste Kammer von ihrer Praxis an diesem und dem vorigen Landtage abgehen will, hat das Ministerium lediglich der ersten Kammer zu überlassen. Inzwischen sollte ich glauben, daß, wenn der Gegenstand auch nur durch den Bericht und das Protokoll angeregt wird, die erste Kammer Veranlassung nehmen werde, das zeitherige Verfahren
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