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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-11-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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, Präsident v. Haase: Die Deputation wird meiner Ansicht nach jedenfalls sich über den von der Staatsregierung erhobenen Zweifel verbreiten müssen. Abg. v. Thie lau: Ich kann mich doch nicht überzeu gen, daß die Kammern eher etwas thun können, ehe nicht die hohe Staatsregierung Gründe für ihre Behauptung angege ben hat. In der Verfassungsurkunde steht kein Wort dafür und dagegen. In der Landtagsordnung steht von der Adresse gar nichts, sondern es heißt blos: Zum Schlüsse erwiedert der Prä sident der ersten Kammer die königlichen Eröffnungen durch eine Gegenrede." Diese Bestimmung handelt blos von der Feierlichkeit bei der Eröffnung. Was diese Bestimmungen mit der Ver- faffungsurkunde zu thun haben, vermag ich nicht abzusehen. Lie gen Gründe in der Verfassungsurkunde, gut so führe man die § §. an; liegen sie in der Landtagsordnung, so führe man siegleichfalls an; dann wird sich darüber verhandeln lassen. Aber von der Adresse steht in beiden kein Wort. Es steht blos da: „Zum Schlüsse er wiedert der Präsident der ersten Kammer rc." Das ist blos der Fall, wenn Se. Majestät der König die Kammer eröffnet hat; aber davon ist nicht dre Rede, daß in der Kammer keine Adresse beschlossen werden könne. Ich möchte gern die Sache auf fried liche Weise ausgleich en; aber auf die von dem Ministerio verlangte Weise ist es nicht möglich . Staatsminister v.Lindenau: Ohne in das Materielle ein zugehen, beschränke ich mich jetzt auf die generelle Bemerkung, daß sowohl in der Werfassungsurkunde, als in der Landtags ordnung theils Verbote einseitiger Eingaben, theils Bestimmun gen der Fälle, wo letztere erlaubt sind, vorkommen, wie dies na mentlich der Fall ist §. 132 der Landtagsordnung und in den Ztz. 109, 131, 132 rc. der Werfassungsurkunde. Das Weitere hierüber wird nicht der Gegenstand der jetzigen Dkscussion, son dern Gegenstand der Deputation sein. Präsident v. Haaser Ich hoffe, der Abgeordnete von Thie- lau wird sich dabei beruhigen. Abg. v. Thiel au: Z.132 der L.-O. steht: „Eine Schrift kann von jeder Kammer allein nurdann an den König gebracht wer den, wenn selbige entweder Beschwerden gegen das Gesammtmini- sterium und Vorstände von Ministerial-Departements über die An wendung der Gesetze in der Landcsvcrwaltung und Rechtspflege oder solche Bcrathungsgegenstände, wo blos ein Gutachten der Stande zu eröffnen, nicht aber eine Zustimmung oder sonstige ver bindliche Erklärung erforderlich ist, betrifft, und in beiden Fallen eine Vereinigung zwischen beiden Kammern nicht hat zu Stande gebracht werden können." Nun, das spricht geradezu für den Fall, nicht dagegen; denn es liegt kein Fall vor, wo von der Regierung eine verbindliche Erklärung gegeben werden soll. Es handelt sich blos um Ansichten und Wünsche, worauf eine Antwort nicht gegeben zu werden braucht. Staatsminister v.Lindenau: Ich muß bemerken, daß Z. 132 der Landtagsordnung ausdrücklich sagt: Eine Schrift kann von jeder Kammer allein nur dann an den König gebracht werden, wenn selbige entweder Beschwerden gegen das Gesammt- ministerium und Vorstände von Minksterial - Departements über II. 2. Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechts pflege oder solche Berathungsgegenstände, wo blos ein Gutachten der Stande zu eröffnen, nicht aber eine Zustimmung oder sonstige verbindliche.Erklärung erforderlich ist, betrifft, und, in beiden Fällen eine Vereinigung zwischen beiden Kammern nicht hat zu Stande gebracht werden können. Also nur in diesen Fällen sollen Schriften einseitig an die Regierung gelangen. Abgeord. Todt: Dagegen muß ich nur bemerken, daß die Landtagsordnung noch nicht besteht. Wir haben sie drei Land tage hindurch als Entwurf gelten lassen. Ob sie. auch bei diesem Landtage gelten soll, ist erst noch zu bestimmen. Staatsmknister v. Z eschaU: Aus dieser Bemerkung folgt, daß mein erster Vorschlag der zweckmäßigste war, welcher dahin ging, daß bei dem Decrete wegen Fortdauer der provisorischen Landtagsordnung auch hierüber sich zu erklären sei. Es könnte die Landtagsordnung provisorisch angenommen werden, mitVor- behalten hinsichtlich des zur Sprache gekommenen Princips. Präsident v. Haase: Es liegen zwei Wege vor uns. Der eine geht dahin, sofort eine Deputation zu wählen, welche Be richt über die beschlossene Adresse zu erstatten habe, der zweite, daß man dies derjenigen Deputation überlasse, welche die pro visorische Landtagsordnung zu berathen haben wird. Abg. V.v. Mayer: Ich würde glauben, daßdieSache ein fach die sei: eine Deputation zu Entwerfung der Adresse zu er nennen, ihr jedoch den Auftrag zu geben, wenn das allerhöchste Decret wegen der Fortdauer der provisorischen Landtagsordnung an die Stände kommt, es mit in Berathung zu ziehen. Ich kann mich von der Ueberzeugung nicht trennen, daß die Kammer in Widerspruch mit sich gerathen würde, wenn sie jetzt, auf die bloße Erklärung der Herren Departementsminister hin, von ihrem Beschlüsse abgknge. Das halte ich für unverträglich mit der Würde der Kammer. Denn zu Entwerfung der Adresse muß eine Deputation ernannt werden, weil die Kammer beschlossen hat, daß eine Adresse abgegeben werden soll; jedoch kann der De putation nebenbei allerdings mit aufgegeben werden, wegen des Princips selbst zugleich ihr Gutachten mit an die Kammer zu bringen, und die hohe Staatsregierung wird inzwischen hoffent lich Mittel und Wege finden, diesem Prkncipstreit auf eine oder die andere Art auszuweichen. Staatsminkster v. Zescha u: Es würde hierbei vorauszu setzen sein, daß die Deputation die Pnncipfrage zuerst abhandelte und zur Berathung brächte. Staatsminkster v. Könneritz: Mir scheint, als ob ein Conflkct nicht entstehen könnte. Zierst wollte man fragen,-ob man den Antrag des Abg. Todt a mehme; dieser ist angenom men und eventuell sollte eine Erklärung zu Protokoll gegeben werden. Hat nun die Regierung widersprochen, so wird es un bedenklich sein, hierüber eine Deputation niederzusetzen. Aller dings steht auch diese Frage mit der Landtagsordnung in Zusam menhang. Wenigstens hat die Deputation der zweiten Kammer 'ie am vergangenen Landtag in ihrem Bericht über die Landtags ordnung mit erwähnt. 1*
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