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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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-noch ferner dahin bedacht gewesen, wie auch noch sonst dem be- sorglichen Holzmangel abgeholsen werden könne; und versehen Uns demnach, daß Unsere getreue Vasallen und Unterthanen, welche mit Haiden und Wäldern beliehen oder dergleichen sonst besitzen, auch ihres Orts Unsere landesväterliche Intention zu ihrem und ihrer Nachkommen selbst eigenen Vortheil befördern werden. Wie Wir dann auch Kraft dieses verordnen, daß selbige gleichfalls tüchtigen, reifen Saamen von Eichen, Buchen, Ahorn, Erlen, Linden, Kiefern, Lannen, auch allerhand Obstkörnern, nach jeder Landesart, zu rechter Zeit einsammeln ..denHolz- saamen auf kleinen Blößen alsobald, auf allzugroßen nach und nach .. aussäen;.. Haiden und Wälder hauswirthlich tractiren. Besonders haben die (lollatores, Vorsteher, Obrigkeiten und Gerichten, die Kirchen-, Pfarr-, Commun- und der Unterthanen Privathölzer jeglichen Orts jährlichen, jedoch ohne Caustrung be sonderer Unkosten in Augenschein zu nehmen, und zu erkundigen, in was für Zustand sich dieselben befinden, wo noch Blößen an zubringen sein .. oder.. die Hölzer, ohne Jemanden an seinem Rechte Schaden zu thun, besser geschont und angebracht werden möchten. — Nun geht cs fort mit einer langen Reihe von speckel- len Vorschriften. Ich habe diese Stelle zunächst um deswillen lesen wollen, weil auch dem getreuen Vasallen zur Obliegenheit gemacht worden ist, darauf zu sehen, daß die Baumzucht beför dert werde. Sodann kommt noch eine bemerkenswerthe Stelle vor: Damit ferner das Land mit genügsamen Frucht- und Obst bäumen erfüllt werden möge; sollen nicht allein diejenigen, welche durch Erbschaft, Kauf oder in anderm Wege eiu Grundstück an sich bringen, im ersten oder andern Jahre ihres erlangten Eigen- thums eine gewisse Anzahl Bäume, als nämlich wenn es ein Garten, wenigstens 4, wenn es ein Gut von 25 dresdnischen Scheffelaussaat, 8, und wenn es von 50 Scheffeln und darüber, 16 Stück Bäume setzen, sondern auch ein heirathender Bauers mann vor oder im ersten Jahre seiner Ehe, überhaupt 6 Stück gute Bäume, nach jeder Landesart pflanzen. Endlich soll in Zukunft ein jeder Hüfner jährlich wenigstens 4, jeder Halbhüf ner 2, ein jeglicher Gärtner und Häusler einen guten Obst-, oder nach Beschaffenheit der Laudesart, einen.andern Baum auf seine Kosten zu setzen.. schuldig sein ... Wie nun jedes Orts Obrig keit, daß diesen allen nachgelebt, und besonders die Unterthanen dazu, daß die Bäume .. wohl gewartet, auch mit Setzung der Bäume nicht allein in denen Gärten, Wiesen, Gräben, Rainen, Gemeindeplatzen, sondern auch an denen Wegen und Feldern, soviel es ohne Schaden des Grases und Getreidigs, oder Schmä lerung der Strasen geschehen kaun, solang, bis gar kein Platz mehr vorhanden, fortgefahren, endlich auch die Kinder zur Baumzucht angeführet werden, sorgfältig Obsicht zu tragen hat.. Haben die Obrigkeiten jedes Orts Verordnung zu treffen, daß nicht allein einige Einwohner sich auf die Baumzucht legen und darin andere unterweisen können, auch von der Commun oder Privatpersonen hinlängliche Baumschulen angelegt werden mö gen ... Und wie Wir hierüber allenthalben um soviel ernstlicher gehalten wissen wollen, als Unserer gesummten Landen und Unterthanen, besonders aber der Posterität Wohlfahrt und II. 1L. augenscheinlicher Nutzen gar sonderlich befördert wird; .. 'Es scheint, als ob dieses alte in feiner Intention vortreffliche Gesetz längst in Vergessenheit gerathen sei. Wie aber die Umstände in unserm Lande gegenwärtig sind, und wie die Bedürfnisse vorlie gen, möchte es wohl an der Zeit sein, dieses Gesetz wieder in Erinnerung zu bringen. Es möchte nützlich sein, daß es unter angemessenen Abänderungen vielleicht im Verordnungswege von der hohen Staatsregierung bekannt gemacht und den Untertha nen aller Elasten eingeschärft werde. Es wäre gewiß ein wohl- thätiger und gemeinnütziger Zweck, der auf diese Weise erreicht werden könnte. Ich kann mir zwar nicht verhehlen, daß durch diese Maßregel allein für die Gegenwart dem vielfach drückenden Mangel an Brenn- und Nutzhölzern nicht würde abgeholfen werden; allein man muß sich doch soviel sagen, daß auf diese Weise für die Zukunst und die Nachkommen gesorgt werden würde. Zwar manche der aufgestellten Vorschriften wird man zu eingreifend in die natürliche Freiheit finden, als daß man ihnen noch heut zu Lage möchte Geltung einräumen. Aber Vie les ist gewiß noch jetzt brauchbar. Noch Eins erwähne ich. Wenn ich mich recht erinnere, so habe ich vor einigen Jahren einmal ge lesen, daß im preußischen Herzogthum Sachsen sich ein Verein von Grundstücksbesitzern gebildet hat, um darauf hinzuwirken, daß die Baumzucht in der Provinz befördert und die Forstcültur wieder gehoben werde. Ich glaube, es würde ganz an der Zeit sein, wenn auch in unserm Lande solche Vereine sich bildeten, um den Zweck zu erreichen, den ich in Anregung gebracht habe. Durch diese würde die natürliche Freiheit garnicht beschränkt. Ich würde mir nun erlauben, einen Antrag an die Kammer zu richten: „daß sie im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuche, es möge zur Beförde rung der Baumz-ucht und der Forstcultur bei den Privaten das Mandat vom 11. Mai 1726 in sei nen noch anwendbaren Bestimmungen im Ber- ordnungswege bekannt gemacht und eingeschärft werden." / Präsident v. Haase: Ich werde zwar sehr gern den An trag zur Unterstützung bringen; ich mache jedoch dem Herrn Abgeordneten, welcher selbigen gestellt hat, bemerklich, daß dieser Antrag streng genommen nicht für die heutige Verhand- lunggehört. Nach dieser Bemerkung überlasse ich es dem Antrag steller, ob er seinen Antrag noch unterstützt wissen wolle. Abg. Wieland: Ich muß allerdings den Einwand des Herrn Präsidenten anerkennen und muß mir auch einhalten, daß die Kammer mit dem spcciellen Inhalt des Gesetzes selbst nicht genug vertraut sei, um sofort über diesen Gegenstand ein bestimmtes Urtheil fällen zu können. Ich kann mir daher auch gefallen lassen, daß der Antrag noch schriftlich an die Kammer gelange. ' Abg. Stockmann: In dem einem Falle muß ich mich mit der Ansicht der Deputation besonders einverstanden erklären, daß das Kammergut Gorbitz nicht zum Verkauf gebracht werde. Namentlich kann mich aber der Grund, weil der Betrieb der 2*
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