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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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eingeleitet war, und hierzu ein Mitglied aus ihrer Mitte als Jn- structionsrichter bestimmen. Halt die Anklagekammer die An klage um deshalb für unstatthaft, weil die angeschuldigte Hand lung kein Verbrechen sei, so steht dem Generalstaatsanwalt'dage gen ein Rechtsmittel zu. Erkennt sie eine Anklage für statthaft, so wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an den Assisenhof verwiesen. Der Assisenhof ist kein ständiges Gericht, vielmehr eine in regelmäßigen Zeitabschnitten zur Verhandlung und Entscheidung sich versammelnde richterliche Commission für jedes einzelne De partement, welches aus einem Mitglied des königlichen Ge richtshofs, das zugleich Präsident des Assisenhofs, und zwei (früher vier) andern gelehrten Richtern, welche nach Umständen ebenfalls aus dem königlichen Gerichtshof oder aus den Mit gliedern des Civiltribunals erster Instanz deputt'rt werden, in gleichen dem Generalstaatsanwalt oder dessen Substituten be steht (Art. 253). Von dem Assisenhof müssen zwölf Geschworene zugezogen werden, welche darüber zu entscheiden haben: ob der Angeschul digte sich des angeklagten-Verbrechens schuldig gemacht habe? Sie werden aus der bürgerlichen Gesellschaft genommen. Die Befähigung hierzu ist an gewisse Bedingungen: Vermögen und Steuersatz, oder Beschäftigung und Stand, welche Intelligenz voraussetzen, und wobei selbst Staatsdiener nicht in der Allge meinheit ausgeschlossen sind, geknüpft. Der Prüftet wählt aus allen im Departement hiernach Befähigten sechzig Individuen und übergibt die Liste derselben dem Präsidenten des Gerichtshofs, welcher aus diesen Sechzig 36 auswählt.*) Bei der Eröffnung der Assisen werden die Namen dieser 36 Competenten aus einer Urne gezogen. Der Angeklagte, wie der Staatsanwalt, welche dabei zugegen sind, haben das Recht, bei der Nennung des ein zelnen Namens den Mann ohne Angabe eines Grundes zu recu- siren, und zwar ein Jeder bis zu zwölf Candidaten. Die zwölf übrig bleibenden, oder die zwölf zuerst ohne Widerspruch ausge rufenen Candidaten bilden die Geschwornen. Sie werden ver eidet, sind nur für die Dauer der jedesmaligen Versammlung der Assisen gewählt, und treten nach dem Schluß derselben in ihre bürgerliche Stellung zurück. Diejenigen, welche sich der Ver richtung entziehen, werden mit Geldstrafen von 500 Francs, in Wiederholungsfällen bis zu 1500 Francs, nebst Entziehung der Befähigung und öffentlicher Bekanntmachung bestraft, — wo gegen das Gesetz denjenigen Geschworenen, welche einen löblichen Eifer bezeigen, zu ehrenvollen Beweisen derZufriedenheit Seiten der Regierung Hoffnung macht (Art. 396 und 391). Die Geschwornen verrichten ihr Amt unentgeltlich. Vor Eröffnung des Assisenhofes verhört der Präsident den Angeschuldigten im Gefängniß.**) Nur erst nach diesem Verhör kann der Angeschuldigte, dem überhaupt bis dahin ein Rechts *) Anm erkung. Durch die Gesetze von 1827 und 1831 ist dies in Frankreich insoweit geändert, daß der Prüftet aus allen hierzu Befähig ten ein Viertheil, nicht über 300, als Candidaten aussucht, aus welchen jene 36 durch Loosziehung gewählt werden. **) Anmerkung. Nach der französischen Gesetzgebung ist dir Haft des Angeschuldigten bis zum Erkenntniß unter den verschiedenen Ab stufungen, Verwahrung, Haft und engerer Verhaft, nicht nur in sehr aus gedehnter Weise gestattet, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Der eines schwereren Verbrechens Angeschuldigte muß bis zur Aburtheilung im Gefängniß bleiben. Selbst bei leichteren erscheint sie als Regel und kann nur gegen bedeutende Caution erlassen werden. Eine, wiewohl nicht be deutende Erleichterung für die minder schweren Verbrechen wirb eben in den Kammern berathen. mittel nicht zusteht, einen Vertheidiger erwählen und sich mit demselben besprechen. Die Verhandlung vor dem Assisenhof ist öffentlich. Sie geschieht vor den Assisen und Geschwornen im Beisein des An geschuldigten und seiner Vertheidiger, des Staatsanwalts und des Publicums, insofern nicht das Gericht wegen der Gefahr für die guten Sitten und den Anstand das Letztere ausschließt. Der Präsident leitet die Verhandlungen. Seinem Ermessen und seiner Klugheit bleibt es überlassen, Alles auf sich zu nehmen, was er für dienlich erachtet, um die Wahrheit zu erforschen. Nach Eröffnung der Sitzung und Constituirung des Ge richtshofes wird die vom Generalstaatsanwalt gefertigte Anklage acte, welche dem Angeschuldigten zuvor abschriftlich zugefertigt werden muß, verlesen, worauf der Staatsanwalt annoch mündlich die Gründe, worauf die Anklage beruht, entwickelt und die Liste der vorgeladenen Zeugen, sowohl zur Belastung, als zur Vertheidigung übergibt. Jeder Theil muß mindestens 24 Stunden zuvor dem Gegentheil die Zeugen, die er gebrauchen will, benennen. Der Angeschuldigte muß die Vertheidigungszeugen auf seine Kosten herbeischaffen, sobald der Staatsanwalt sich nicht damit einvcr- steht, daß die Kosten Staatswegen vorgeschossen werden. Die erschienenen Zeugen wohnen der Vorlesung der Anklageacte zu deren Begründung bei, treten aber alsdann ab, bis sie einzeln ver eidet und abgehört sind, worauf sie für den Fall, daß sie annoch gebraucht werden, in der öffentlichen Sitzung verbleiben. Der Präsident vernimmt hierauf die Zeugen und befragt den Ange schuldigten. Widerspricht die Aussage der in der Voruntersu chung abgelegten, so wird die frühere aus dem Protokoll verlesen und die Abweichung angemerkt. Bei Verdacht einer falschen Aussage kann sofort die Untersuchung gegen den Zeugen ange- geordnet und auf Antrag Eines Theils die Sache ausgesetzt und zu einer künftigen Sitzung verwiesen wexden. Auch die übrigen Richter, inglcichen die Geschwornen und der Staatsanwalt kön nen Fragen an den Angcschuldigten und die Zeugen stellen. Der Angeschüldigte und sein Vertheidiger können ebenfalls darauf antragen, daß der Präsident den Zeugen Fragen vorlege, Der Präsident kann, vermöge seiner discretionairen Gewalt, auch Zeu gen, die vorher nicht benannt waren, oder von deren Wissenschaft man erst im Verlauf der Verhandlung Kenntniß erhielt, sowie selbst unzulässige Zeugen vorfordern, und wiewohl ohne Eid und lediglich zur Aufklärung *) der Sache akhören, inglcichen ent fernt wohnende Zeugen durch Requisition abhören lassen, als in welchem Fall die über ihre Aussage aufgenommenen Protokolle verlesen werden. Nach Erschöpfung der Beweisaufnahme ent wickelt der Staatsanwalt in einer mündlichen Rede die gegen den Angeschuldigten vorliegenden Beweismittel und seine Anträge, worauf jedem Angeschuldigten und seinem Vertheidiger zu antwor ten gestattet ist. Der Staatsanwalt darf hierauf repliciren, doch ist dem Angeklagten das letzte Wort zu vergönnen. Hierauf erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen, schreitet zu einer mündlichen summarischen Darstellung der ganzen Sache, macht die Geschwornen auf die vorzüglichsten Beweise für oder wider den Angeklagten aufmerksam, stellt die von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen, und übergibt ihnen zugleich mit diesen die Anklageacte und die Acten der Voruntersuchung über den Thatbestand des Verbrechens, jedoch mit Ausnahme der Pro tokolle über die Zeugenverhöre. Die Geschworenen ziehen sich sodann in ihr Berathungszimmer zurück, in welchem sie bewacht werden und in welches ohne Genehmigung des Präsidenten Nie- *) Einen praktischen Unterschied zwischen Zeugenaussagen und Aus sagen zur Aufklärung als Erkenntnißquellen für die Wahrheit stellt das Gesetz nicht auf.
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