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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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mand eintreten darf, beralhen und entschließen sich über die auf die Frage zu gebende Antwort. Die Frage ist in der Regel eine einzige: ob der Angeklagte des in der Anklage benannten Verbrechens mit allen Umständen, welche in der summarischen Wiederholung des Anklageactes ent halten sind, schuldig sei oder nicht? Dieser sind besondere Fra gen beizufügen: wenn in der Verhandlung ein neuer erschweren der Umstand entdeckt worden, oder der Angeschuldigte zu seiner Entschuldigung auf einen Thatumstand sich beruft, der in dem Gesetz als Entschuldigungsgrund ausdrücklich anerkannt ist. Die Geschworenen sind an keine Veweisregeln gebunden, sondern nur auf ihre innigste Ueberzeugung hingewiesen (Art. 312). Das Gesetz hält ihnen ausdrücklich vor, daß es von ihnen keine Rechen schaft über die Gründe, wodurch sie sich überzeugt gefunden ha ben, fordere. Ein Jeder solle nur in der Stille, ganz in sich zu rückgezogen, sich selbst befragen und indem Innersten seines Ge wissens erforschen, welchen Eindruck die wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise und die Gründe, worauf dessen Verthei- digung beruhe, auf seine Urtheilskraft gemacht haben, und ob er hiernach innig überzeugt sei, wobei den Geschworenen noch beson ders zur Pflicht gemacht ist, auf die Verfügungen der Strafge setze nicht zurückzudenken und das Interesse des Angeklagten so wenig, als jenes der bürgerlichen Gesellschaft zu vergessen. Die Entscheidung der Geschworenen über die Lhatfrage erfolgt nach neueren Bestimmungen durch geheime Stimmzeddel, und zwar nach einfacher Stimmenmehrheit. Seit dem Jahre 1832 dür fen die Geschworenen dem Ausspruch des „Schuldig" die Clausel beifügen, daß mildernde Umstände vorliegen, ohne diese selbst zu bezeichnen, als wodurch die Richter ermächtigt werden, anstatt der gesetzlichen Strafe eine gelindere auszusprechen. Der Aus spruch der Geschworenen wird in öffentlicher Sitzung verkündigt, worauf die Richter, wenn „Nichtschuldig" ausgesprochen wurde, die Freilassung des Angeschuldigten anordnen, im entgegengesetz ten Falle nach Vernehmung der Anträge des Staatsanwalts die Strafe aussprechen, oder, dafern sie die Handlung nicht für ver pönt erklären, ihn ebenfalls freisprechen. Ist der Ausspruch des „Schuldig" nur mit einer Stimmen zahl von 7 gegen 5 erfolgt, und sind die Richter dagegen von der Unschuld überzeugt, so können sie die Wiederholung der Verhand lung vor einer künftigen Sitzung, an der sonach andere Geschwo rene Ehest zu nehmen haben, anordnen. Der Gerichtshof er kennt zugleich in derselben Sitzung über den Entschädigungsan spruch des Verletzten, der sich in dem Untersuchungsproceß dem öffentlichen Staatsanwalt angeschloffen hat. *) Die Verhandlung einer und derselben Untersuchung muß vom Beginnen bis zum Ausspruch des Urtheils ununterbrochen fortgeführt werden, mit Ausnahme der zur Erholung erforderli chen Zeit. Selbst wenn ein vorgeladener Zeuge nicht erschienen, kann die Verweisung an eine künftige Sitzung nur dann erfol gen, dafern noch kein Zeuge abgehört ist. Gegen den Ausspruch dex Geschworenen über die Schuld steht dem Angeschuldigten, wie dem Staatsanwalt, ein Rechts mittel, das der Cassation, nur dann zu, wenn in den Formen eine Nichtigkeit vorliegt. Der Staatsanwalt kann dies Rechts mittel, ist der Angeschuldigte für unschuldig erklärt worden, nur *) Es ist hiernach vorgetommen, daß die Richter den Angeschuldig ten, nachdem die Geschworenen die drei Fragen: ob er des Mords, der ab sichtlichen oder eulposen Lbdtung schuldig sei? verneint hatten, zwar von der Anklage freisprachen, zugleich aber und in demselben Urthcl zu einer bedeutenden Entschädigung wegen der Lddtung an die Civilpartie vcr- mtheilten. zur Aufrechthaltung des Ansehens des Gesetzes und ohne Nach theil für den Freigesprochenen ergreifen (Art. 408). Cassirt der Cassationshof das Verfahren, so ist die öffentliche Verhandlung vor andern Assisen zu wiederholen. Ein mit Beobachtung der Formen verurtheilter Angeschuldigter kann nicht mehr behaupten, daß er die That nicht begangen habe (Art. 363); nur wenn Zweie vor verschiedenen Assisen wegen Eines Verbrechens verur- theilt worden, obgleich es nur Einer begangen haben kann, inglei chen wenn der angeblich Ermordete sich später lebend wieder fin det, oder wenn ein Zeuge wegen falschen Zeugnisses verurtheilt wird, ist eine Wiederholung der Untersuchung über die Schuld gestattet (Art. 443-445). Gegen die unrichtige Anwendung des Gesetzes in dem Er- kenntniß der Richter ist sowohl dem Angeschuldigten, wie dem Staatsanwalt ein Rechtsmittel gestattet, so daß hierauf härter oder gelinder erkannt werden kann. Ist hier das Verfahren bei Untersuchungen derjenigen Ver brechen, welche mit einer Leibes- oder bleibenden entehrenden Strafe bedroht sind, geschildert, so treten dagegen bei Untersu chung der kleineren Verbrechen — Delicten—, welche nur mit Einsperrung im Correctionshause bis zu fünf Jahren, oder zeiti ger Entziehung bürgerlicher Ehrenrechte bedroht sind, folgende wesentliche Verschiedenheiten ein- Es bedarf nicht nothwendkg einer Voruntersuchung, noch ei nes Erkenntnisses über die Zulässigkeit der Anklage, noch einer förmlichen schriftlichen Anklage, vielmehr kann der Angeschuldigte auf Antrag des Staatsanwalts und selbst des Verletzten unmit telbar in die Sitzung des Zuchtpolizeitribunals vorgeladen wer den. Das Zuchtpolizeitribunal besteht aus drei Richtern des Civiltribunals, unter denen sich auch der frühere Instructions richter befinden kann. Die Verhandlung ist öffentlich und im Hauptwerk dieselbe, wie bei größern Verbrechen, jedoch ohne Zu ziehung von Geschworenen. Auch kann, wenn die Zeugen nicht erscheinen, das Urthel auf die über ihre Aussagen aufgcnomme- nen Protokolle gebaut werden. Den schriftlichen Zeugnissen der Polizeibeamten ist volle Beweiskraft beigelegt, bis der Beweis der Fälschung gegen sie geführt ist. Die Richter urtheilen über die Ehatfrage und Rechtsfrage zugleich. Gegen das Urtheil kann von beiden Ehesten, auch wenn der Angcschuldigte losge sprochen worden, appellirt werden. (Hier schließen sich nun die in den Mittheilungen I. Kam mer, Nr. 3 Sekte 20 ff., mitgetheilten Motive an.) Der erste Bericht der außerordentlichen Deputation lautet nun, in seinem allgemeinen Eheste, wie folgt: Nachdem die für Vorberathung des Gesetzentwurfs, das Criminalverfahren betreffend, bestellte außerordentliche Deputa tion der zweiten Kammer am 7. Juni 1842 den gedachten Ge setzentwurf vorgelegt erhalten hatte, beschloß sie, ohne Aufenthalt sich des erhaltenen Auftrags zu unterziehen, und legt jetzt die Er gebnisse der Ausführung dieses Beschlusses der geehrten Kammer m Folgendem vor: Der Entwurf muß, was auch in den hierzu gegebenen Mo tiven angedeutet zu sein scheint, in zwei Abschnitte geschieden werden, und zwar in den allgemeinen, welcher die leitenden Grundsätze, die dem ganzen Werke zur Unterlage dienen, begreift, und V. in den besonder«, welcher die einzelnen Bestimmungen dessel ben zum Gegenstände hat, und sich zum erstem wie Folge zum Grund verhält, deshalb aber auch mit diesem steht und fällt.
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