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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Schon deswegen wird und muß sich die Prüfung vor allen Dingen Alt zu dem a l l g e m e i n e n Theil des Entwurfs wenden. Derselbe hat die Grundlage des zeitherigen Verfahrens nicht verlassen, er hat solche vielmehr, wie auch die Motive erklären, durchgehends aufrecht erhalten; nur minder wichtige Bestim-- mungen sind hierdurch abgeandert worden. Worin aber diese Grundlage, ihr Wesen und ihre Eigen schaften bestehen, möchte theils zu Feststellung des Begriffs,im Allgemeinen, theils insbesondere zur bessern Verständigung des Theils der geehrten Kammer, der weder Gelegenheit noch Beruf hatte, sich davon genauer zu unterrichten, hier eine, wenn auch nur kurze Andeutung erheischen. Dem bisherigen Criminalverfahren, wie es in Sachsen be steht, liegt die reineInquisitionsmaxime unter, das ist, der Grundsatz , vermöge dessen der Richter von Amtswegen, mithin, ohne erst eine Anklage oder Antrag darauf abzuwarten, die Ver brechen zur Untersuchung zieht, in deren Verfolg er nicht allein alle Anschuldigungs-, sondern auch alle Entschuldigungsmomente zu erörtern und daher als Untersuchungsführer den Ankläger ge gen den Angeschuldigten, sowie den Vertheidiger desselben zu machen hat. Ferner stützt sich unser Verfahren auf Schriftlichkeit, in Folge deren in der Regel alle gegen und für den Angeschuldig ten und das Verbrechen von dem Untersuchungsrichter oder Pro tokollanten erhobenen Beweise und Erörterungen in Beisein von einigen Gerichtszeugen actenkundkg gemacht und die Acten an dern Richtern zu Abfassung eines Erkenntnisses vorgelegt werden, ohne daß die Urtheilsfäller den Angeschuldigten, den An kläger, die Zeugen sehen oder deren Aussagen hören. Mit diesem Grundsatz der Schriftlichkeit in engster Verbindung steht die un- serm Strafverfahren zum Grunde liegende Nichtöffentlich keit (Heimlichkeit), nach welcher Niemanden, außer den unmittelbar bei der Untersuchung betheiligten Personen,dem Gang der Untersuchung beizuwohnen gestattet ist. Dies sind im Wesentlichen die Grundzüge, auf welche, wie das bisherige Verfahren, so auch der vorliegende Entwurf ge baut ist. Ganz im Gegensätze zu diesen steht in Strafsachen das Ver fahren, dessen Unterlagen derAnklageproceß, dieMünd- lichkeit und Dessen tlichkeit sind. Nach ihm kann näm lich der Verbrecher nur auf Anklage, die von einem besondern Vertreter des durch das Verbrechen beleidigten Staates (Staats behörde, Staatsanwalt, Ministers pnblie) oder von einem Privat manns ausgeht, zur Untersuchung gezogen werden, in welcher, nachdem die Statthaftigkeit der Anklage erkannt worden, un mittelbar vor den entscheidenden Richtern in Gegenwart der Betheiligten, wie unter Zulassung von direct Unbeteiligten aus dem Volke Alles, was für die Schuld oder Unschuld des Ange klagten spricht, dargelegt und darauf die Entscheidung gege ben wird. Welches von beiden Verfahren das vorzüglichere, das ist, welches das geeignetere sei, die Wahrheit zu finden, Gerechtigkeit zu üben und daneben das Vertrauen des Volkes zu der Gerech tigkeit, sowie die Ehrfurcht desselben vor dem Gesetz zu heben? dies ist die wichtige *) Frage, die lange schon in Deutschland Ge ¬ il Daß Inhalt und Anordnung einer Strafproeeßordnung selbst Wichtiger als der Inhalt des Strafgesetzbuchs für das Volk ist, geht daraus hervor, daß cs ein Jeder in seiner Gewalt hat, den Bestim mungen des Strafgesetzbuchs durch Unterlassung der darin für strafbar erklärten Handlungen auszuweichen, während Niemand selbst bei un genstand lebhafter Erörterung in Schriften, wie in Gcsetzge- bungscommissionen und in Ständeversammlungen geworden ist. Auch Sachsens hohe Staatsregierung erkennt jetzt, dies beweisen die Motive des vorliegenden Gesetzentwurfs, (S. 72flg.), die unbedingte Wichtigkeit dieser Frage und das Unabweisliche der Prüfung derselben an, ob sie schon allerdings die Aufforde rung zu dieser Prüfung weniger in Sachsens jetziger Strafrechts pflege, als in den in Deutschland „vielfach vernommenen Stim men für Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Geschwvrnengerichte und Anklageproceß," gefunden zu haben, (S. 72 der Motive) erklärt. Bei Prüfung dieser überaus einflußreichen Frage hat die Deputation die in den Motiven niedergelegte Ansicht der Staats regierung mit Sorgfalt und Genauigkeit erwogen; sie ist aber dabei zu einem andern und, wenigstens was Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklageproceß betrifft, dem ganz entgegen gesetzten Ergebnisse gekommen, welches in dem Entschlüsse der Staatsregierung, diebisherige Grundlage, den gemei nen deutschen Criminalproceß beizubehalten, sich hervorstellt. Um dieses Resultat ihrer Ueberzeugung zu begründen, hat die Deputation Folgendes zu gedenken. Zuvörderst kann man die allgemeine Bemerkung nicht un terdrücken, daß die Motive bei Schilderung des von ihnen be- vorworteten schriftlichen und heimlichen Strafverfahrens die größtmögliche Vollkommenheit in seiner Ausführung und An wendung im practischen Leben voraussetzen, wogegen sie wider das mündliche und öffentliche Verfahren nicht selten die Befürch tung oder selbst angebliche Erfahrung seiner fehlerhaften und zweckwidrigen Handhabung geltend zu machen suchen, demnach jenes in seiner denkbarsten Vortrefflichkeit, dieses aber nur in den Schattenseiten schildern, welche sich in jeder menschlichen Ein richtung vorsinden. So werden, um hier nur Einiges namhaft zu machen, die im Jnquisitionsprocesse wirkenden Untersuchungs führer (S. 85 Ä«l b in den Worten: Wird der Inquirent diese selbst aufnehmen, acl 2 S. 90 in den Worten: So wird der In quirent es ebenso für eine seines Scharfsinns würdige Auf gabe rc.) in möglichster Vollkommenheit dargestellt, wogegen hin sichtlich der erkennenden Richter beim mündlichen und öffentli chen Verfahren (S. 88 von den Worten an: wie leicht rc.) Irr- thum, (S. 93 -mb I) Unfertigkeit, (S. 94) Schwäche in der Auf fassungsgabe und (S. 95) Verwechselung der Zeugenaussagen als möglich und wahrscheinlich angenommen wird. Allein der artige Voraussetzungen können hier, wo es lediglich darauf an kommt, die Vorzüge des einen Systems vor dem andern kennen zu lernen „einen entscheidenden Einfluß um so weniger äußern, als gleiche, ja, wie weiter unten nachgtwiesen werden wird, sogar weit stärkere und begründetere Befürchtungen und zahlreichere Möglichkeiten des Jrrthums, der Fehlgriffe der In quirenten, wie der Urtheilfällenden u. s. w. nicht aus der Hand habung, sondern sogar aus der Natur des Jnquisirionsproceffes, der Schriftlichkeit und Heimlichkeit des Verfahrens sich entneh men lassen. Ueberhaupt muß man bei Beurtheilung zweier ver schiedener Systeme von der Annahme einer gleichartigen Ausführung ausgehen, soll nicht Wesentliches mit Zufälligem verwechselt und die Unbefangenheit des Urthekls gefährdet wer- sträflicher Handlungsweise sicher ist, durch einen unglücklichen AufaK unter die Bestimmungen des erstem zu fallen. Knapp in der wür- temb. Kammer der Abgeordneten, Sitzung vom 2. November 184l° Auch Leue, der mündlich-öffentliche Anklageprcreß und der ge heime schriftliche Untersuchungsprcreß m Deutschland, (Aachen und Leip zig 1840) S. 89.
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