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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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oder geben will, davon kann hier um so füglicher abgesehen wer den, als die materielle Bedeutung dieser beiden Abschnitte des Verfahrens gewiß und ihr Gebiet durch besonder» Ürrheilsspruch bestimmt und abgegrenzt ist. Bemerken die Motive (S. 82) wider das Princip der Mündlichkeit, daß dieses Princip nicht überall folgerichtig auf recht zu erhalten sei, so dürfte solche Behauptung nicht geeignet sein, einen Einfluß auf dessen Werth oder Unwerth zu äußern. Denn alle diese angeblichen Folgewidrigkeiten sind bloße Ausnah men von der Regel, Ausnahmen können aber nicht die Zweck mäßigkeit der Regel widerlegen. Betrachtet man nun die Mündlichkeit unter dem Gesichts punkte ihrer Wirkungen, so findet man, daß diese letzteren sich vorzugsweise erstrecken *) auf die Beschaffenheit des richterlichen Urtheils, 2. auf die Rechte des Angeschuldigten und 3. auf die Dauer der Strafprocesse. „Bei dem schriftlichen Verfahren schreibtderUntersuchungs richter alle Momente der Untersuchung, die er für einflußreich hält, in die Acten, und dann empfängt sie der urtheilende Ge richtshof. Dieser übergibt die auf dieseWeise zu Stande ge kommenen Acten einem seines, Mittels zur Begutachtung und Vortragserstattung. Hat der Dortragserstatter dasjenige daraus entnommen, was ikm wiederum das Wichtigste scheint, so erstattet er den Vortrag über das Sachverhältniß, wie sich solches nach seiner Ansicht dargestellt, spricht diese gegen die übrigen Mitglieder des Gerichtshofs aus, und daraus urtbeilt der letztere. Sonach empfängt das urtheilende Gericht die Um stände, auf welche es sein Urtheil baut, die Aussagen des Ange schuldigten, sowie die Angaben der Zeugen und Sachverständi gen, welche vor Allem für die erkennenden Richter bestimmt und die Grundlage ihres Urtheils find, nicht auf dem natürlichen mündlichen Wege, sondern durch Umwege, durch Mittelsperso nen, durch den Protokollanten, der die Acten gefertigt, und durch den Referenten, der aus diesen Acten seinen Auszug vorgetragen. Mit vollem Rechte kann man deshalb auch sagen: daß auf diese Weise der entscheidende Richter nur ein Skelett des Ske letts, oder eine Uebersetzung des Verhandelten, den Abriß von ei nem Abriß eines Originalgemäldes erhält. Und doch muß der Urtheilsspruch des Richters nach dem schriftlichen Verfahren le diglich auf dieses Skelett, auf diese Uebersetzung, auf diesen Ab- W fußen! Während also nach der Schriftlichkeit der ur theilende Gerichtshof das nur von der Untersuchung erfährt, was einige Mittelspersonen für wichtig genug gehalten, daß er es er fahre, vernimmt er bei dem mündlichen Verfahren alle Thatumstände der Untersuchung. Während bei jenem das Material der Untersuchung dem urtheilenden Richter durch mehre 4) Bel kleinen und Polizeivergchen findet dieser Unterschied nicht Aqtt. — *) Die Deputation hat die Genugthuung, aus der erst nach Vollen dung des gegenwärtigen Berichts erschienenen und ihr zu Gesicht ge kommenen Prüfung des vorliegenden Entwurfs Seiten des Geheimen^ ralhs Prof. v. Mit ter maier '(in der Zeitschrift für deutsches Strasverf. von Zagemann und Nöllner, 3. Bd. 3. Hst. S- 2S7) zu ersehen, daß daselbst die Wirkungen der Mündlichkeit von dem nämlichen dreifachen Gesichtspunkt aus beleuchtet sind. ö) Gans in der Cinltg. s. Schri't: Entwurf einer Crim. Ordn, f. d. Kbnigr. Hannover, S. XVl. L ue a. a. O. S. 89. Zwl'schenpersonen zugeführt wird, schöpft er bei d i e sem unmit telbar an dem Ouell, der seiner Beurtheilung unterworfen ist. Während bei jenem keine hinreichende Bürgschaft dafür gege ben werden kann, daß das Thatsächliche (Objective) der Unter suchung vollständig in seiner völligen Treue rein und ohne einige Beimischung von der eignen Ansicht (Subjectivität) der Mittels personen dem entscheidenden Richter zugeführt werde, bedarf es nach diesem keiner derartigen Bürgschaft, da solche hier in der Unmittelbarkeit der Anhörung liegt. Während bei jenem der in der Sache urtheilende Richter weder den Angeschuldigten, noch die Zeugen und Gegenzeugen sieht und hört, und also über die Aussagen der Zeugen nur das Zeugniß eines Zeugnisses erhält, wird ihm nach diesem die Möglichkeit gewährt, aus selbsteig- ner Anschauung, namentlich auch aus zweckmäßiger Befragung der in Rede stehenden Persönlichkeiten eine Unterlage mehr für die Beurtheilung des Falles zu gewinnen. Während nach je ne m der Richter bei Ermittelung des dem Thäter angemessenen Maßes der Strafe des wichtigen Hülfsmittels entbehrt, durch Erforschung der scheinbar geringsten Einzelheiten Blicke in das Innere des Angeschuldigten zu werfen und daraus auf den grö ßer» oder geringer» Grad seiner Böswilligkeit zu schließen, ge währt ihm das mündliche Verfahren dieses bei einem auf verhältnißmäßige Abstufung der Strafen sich stützenden Crimi- nalgesetzbuche fast unerläßliche Mittel, ein gerechtes Urtheil zu fällen. Also nach dem mündlichen Verfahren erfährt der urthei- lende Richter die ganze Untersuchung, alle Thatumstände, bei dem mündlichen Verfahren erfährt er alle diese Umstände unmit telbar und nicht durch mehre Zwischenpersonen, bei dem mündli chen Verfahren erfährt er die Thatumstände der Untersuchung in der Treue des Originals, bei dem mündlichen Verfahren lernt er den Angeschuldigten, über den er richten, die Zeugen, auf deren Aussagen er urtheilen soll, selbst kennen und nach seiner Ueberzeu- gung würdigen, und wird durch Alles dies in den Stand gesetzt, das der Thal entsprechende Maß der Strafe genauer und sicherer zu finden. Dem entscheidenden Richter werden demnach durch das mündlicheVerfahren fürAufsindung der Wahrheit und des Rechts Mittel geboten, welche der schriftliche Proceß nicht ent hält, und je reicher an solchen Mitteln das mündliche Verfahren vor dem schriftlichen ist, desto stärker und begründeter sind in er- sterm die Bürgschaften für einen wahren und gerechten Urtheils spruch des Richters. Diese auf der innersten Ueberzeugung der Deputation beruhende, von den Aussprüchen gefeierter Nechtslehrer und selbst von neuern Erzeugnissen der Gesetzgebung^) Deutschlands getheilte Ansicht von den Wirkungen und Vorzügen der Münd lichkeit ist in den Motiven zwar bestritten, aber keineswegs wi derlegtworden. Der Behauptung derselben («ub 1 S. 84 am Ende), daß der unmittelbaren Beweisaufnahme, — also der Vorführung aller Beweise von den Thatumständen der Untersuchung vor das selbsteigne Erkenntnißvermögen des urtheilenden Richters, —. kein so großes Gewicht beizulegen sei, möchte schon die Erfah rung des gewöhnlichen Lebens widersprechen, nach welcher die unmittelbare Beobachtung einer Sache stets einen sicherem und richtigem Maßstab für den darüber Urtheilenden gewährt, als ihm nur immer die Erzählung oder Beschreibung davon ver schaffen kann. Oder ist zu leugnen, daß der Künstler über Oe- 6) So hat die könkgl. prcuß. Gesetzgebung die Nothwendigkeit der unmittelbaren Darlegung des Lhatsächlichen der Untersuchung vor den erkennenden Richtern bereits in der Verordnung über die Criml- nalgerichtsversassung und das Untersuchungsvcrfahrcn in der Provinz Neuvorpommern und Rügen vom l8. Mai 1839 anerkannt.
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