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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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genstände der Kunst, der Gelehrte über Erfindungen der Wissen schaft, der Landmann über die Beschaffenheit des Bodens und der größimöglichen Ertragsfähigkeit desselben eben so sicher und genau, als wahr uno treffend urtheilen und entscheiden werde, wenn er den Gegenstand seiner Brurtheilung durch eigne An schauung kennen gelernt, wie dann, wenn ihm eine bloße Schil derung davon durch dritte Personen zugekommen ist ? DerAus- sage des Zeugen, welcher vom Hörensagen Zeugniß gibt, wird, auch wenn der Zeuge vereidet ist, den Rechten nach kein Gewicht beigelegt, weil er sein Wissen auf das eines Andern baut. Be ruht aber die Kenntniß des urtheklendcn Richters im Strafver fahren auf einem andern Grund? Sind die geschriebenen Ac ten etwas Anderes, als die in Schrift niedergelegte Mittheilung des Untersuchungsrichters, daß er das Mitgetheilte von Andern gehört habe? Die Bemerkung der Motive (S. 84 und 85), daß, könnte durch die Untersuchung vor dem erkennenden Gericht die Lhat selbst treu zur unmittelbaren Anschauung wieder vorge- führt werden, dies allerdings die richtigste Erkenntnißquelle sein wu-.de, erkennt selbst in diesen Worten an, daß, je unmittelba rer die Anschauung einer Sache, desto eher eine richtige Erkennt- niß davon'und folglich ein richtigeres Urtheil darüber möglich sei, und räumt damit zugleich ein, daß das Verfahren, welches die Unmittelbarkeit der Erkenntniß mehr als ein anderes begünstigt, vor letzterem auch den Vorzug verdiene. Denn unmöglich dürfte mit jener Bemerkung der Sinn verbunden worden sein, daß, weil die Vorführung der Lhat selbst vor die Augen des erkennen den Richters in den meisten Fällen unausführbar, nun auch die Vorführung der Beweismittel der Lhat vor dem rechtspre chenden Richter nicht zu empfehlen sei, da dies mit dem Aus spruch gleichbedeutend sein würde, daß, weil man das Beste nicht haben könne, man auch auf das Bessere verzichten wolle! Kann man auch (sä s. S. 85) zugeben, daß Geberden ei nes Angeschuldigten und der Zeugen ein untrügliches Zeichen für Beurtheilung ihrer Aussagen nicht abgeben, wird man auch eben so wenig behaupten, daß ihretwegen allein das schriftliche Ver fahren mit dem mündlichen zu vertauschen sei, so sind sie doch je denfalls als Hülfsmittel?) für Erforschung der Wahrheit zu be trachten, als solches im mündlichen V?rfahren zu benutzen und nicht ohne Werth. Dies hat bereits das römische Recht») aner kannt und ist psychologisch kaum bestreitbar. Selbst die Ein führung von Geberdenprotokollen beweist dies. Sind aber Ge berden schon an sich trüg l ich, so muß die Einrichtung sie un gleich trüglicher machen, nach der bloße schriftliche, stech hinter der Wahrheit des Originals zurückbleibende und nur nach der Ansicht des Protokollanten entworfene Beschreibungen von Ge- müthsabspiegelungen der Menschen zur Benutzung für einen abwesenden Dritten ausgenommen werden; eine derartige Ein richtung wird sogar für die Unschuld gefährlich ^). Was die Behauptungen der Motive (sä b. S. 85) an langt, so laßt sich allerdings ein Protokoll als Ideal denken 7) Wer kann cs leugnen, bemerkt Zentner in seiner Schrift: Neber das Geschwornengericht mit Oeffentlichkckt und Mündlichkeitic. (Freiburg 1830) S, 338, daß derselbe Mensch in verschiedener Kleidung sehr verschiedene Eindrücke auf uns macht, rckd sind nicht die Worte mit dem Ausdruck der Stimme, den begleitenden Mienen rc. gerade ebenso das Kleid der Gedanken und Gefühle. 8) Olr, I-. 16. H. 5. v. äv huasst. (48. 18.) 9) Leue, S. 97. 10) Leue, a. a. D. S. 87 nennt ein Protokoll, in welches Nichts von der Ansicht des Inquirenten, Nichts von seiner Persönlich keit, Nichts von seiner Bvrstellqngs- und Denkungswcise und seinem Sprachgebranche übergehe, sondern welches ein lebendiges l unverfälscht II. IS. welches Alles, was der Angeschuldigte und die Zeugen mündlich ausgesagt, schriftlich mit Worten ebenso richtig wiedergeben könne. Allein durch diese Behauptung möchte wenig für den Grundsatz der Schriftlichkeit gewonnen werden. Denn es ist nicht zu übersehen, daß hier zu Vertheidkgung des schriftlichen Verfahrens die Möglichkeit oder wenigstens die unverbürgte Voraussetzung aufgestellt werden muß, daß diese Protokolle über die Beweisaufnahme vollkommen treu und richtig dem ur- theilenden Richter werden vorgelegt werden, während es in dem mündlichen Verfahren einer derartigen Berufung auf Möglich keiten und ungewisse Voraussetzungen nicht erst bedarf. Eine Einrichtung, die in einer so wesentlichen Beziehung über ihre richtige und genaue Handhabung einer andern gegen über ungewiß laßt, mußschon, selbst wenn beide alle Vorzüge mit einander gemein hätten, der untergeordnet sein, deren Na tur und Wesen selbst das Aufkommen einer derartigen Ungewiß heit ausschließt. Die weitern Behauptungen über die Ruhe und Zeit, welche (nach S. 86 der Motive) sich der Inquirent bei der Verneh mung nach dem deutschen Verfahren nehmen könne, über die Formen, welche dasselbe vorschreibe, über die Zuziehung eines besondern Protokollanten, über die Vorlesung des Protokolls zum Anerkenntniß der Aussage durch den Vernommenen, gehö ren den'ungewissen Voraussetzungen an, wovon soeben die Rede war, und sind als solche schon aus obigem Grunde ungenügende Belege für das BeweiSthema der Motive. Sie können aber auch in anderer Beziehung nicht allenthalben für richtig aner kannt werden. Denn abgesehen davon, daß die Ruhe und Zeit, welche sich der Untersuchungsführende bei der Vernehmung nach dem deutschen Strafverfahren nehmen kann, kein Vorzug vor dem mündlichen ist, da auch dieses (wie S. 86 der Motive mit Ungrund behauptet wird) weder Ruhe noch Zeitnahme bei der Vernehmung ausschließt, steht das hier entworfene Bild der Ruhe, welche das schriftliche Verfahren begleiten soll, mit der Wirklichkeit häufig genug in grellem Widerspruch und muß we nigstens bei unserer zcitherigen Criminalgerichtsverfaffung noth- wendig in solchem stehen. Ebensowenig geben die übrigen vorerwähnten Formen hin reichende Sicherheit dafür, daß al le Umstande der Untersuchung in ihrer ganzen Wahrheit und Treue dem rechtsprechenden Rich ter vorgeführt werden, geschweige denn, selbst wenn dies mög lich wäre, unbedingt vorgeführt werden müssen. Die Zuziehung eines besonder» Protokollanten außer dem die Untersuchüng leitenden Richter *) wird zwar als Verbesserung des schriftlichen Inquisitionsverfahrens angesehen^); allein auf der andern Seite bildet diese Maßregel eine, überdies muthmaßlich minder befähigte Zwischenpersön mehr zwischen den Thatumständcn der tes und elgcnthümliches Bild alles Vernommenen gebe, ein unmögliches Ding, und erwähnt dabei, daß er. mehr als einmal Protokolle gesehen habe, bei deren Lesung Jeder, der blos auf die fertige Sache hin ur- theile, nicht aber ihre Entstehung kenne, gedacht haben würde: das muß ein recht verständiger Mann sein, der seine Gedanken so nett und geordnet vorzutragen weiß. Aber am Schluffe habe sich die Bemerkung gefunden, der Zeuge scheine etwas schwach an Verstand, oder an Ge- dächtniß, oder an Beurtheilungskrast zu sein! 11) Der vorliegende Gesetzentwurf, der die Trennung dts Proto kollanten von dem Richter vorschreibt, führt hierin nur das wie der ein, was bereits vor 300 Jahren bestanden hat, denn schon die peinl. Gerichtsordnung Karls V. von 1532 verlangt, daß das Untev- suchungsgericht aus vier Personen, dem Inquirenten, dem Actuar und zwei Beisitzern bestehen soll. 12) Mittermaier o. a. O. I. S- 194, 2'
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