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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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haltnisses beitragen, so muß auch das Verfahren, welches die VermehrungderartigerKräste enthäll) unbedingt'dem vor zuziehen sein, das eines oder des andern dieser Elemente entbehrt. Je sicherer durch Vermehrung einer derartigen Kraft die Errei chung des Zwecks der Untersuchung gefördert wird > desto klarer tritt der Vorzug des mündlichen vor dem schriftlichen Verfahren hervor. Dies aber zeigt zugleich die Unhaltbarkeit der in den Motiven (S. 8trflg.: „Wie dies aber überhaupt rc.") ausge stellten Behauptung. Die Deputation, in Hinblick auf die S. 87 gegebene Andeutung zweifelt gar nicht, daß es auch Zeu gen geben könne, welche die Wahrheit zu verdunkeln beabsichti gen, — obgleich, wie die Motive S. 90 selbst anführen, Pflicht widrigkeit nicht vermuthet werden kann — sie will auch nicht be haupten, daß das in den Untersuchungsacten nicht selten vorhan dene Dunkel stets in dem Inquirenten oder dessen Unfähigkeit seinen Grund habe; sie issnur derUeberzeugung und fühlt sich gedrungen, diese hiermit auszusprechen, daß das durchaus schriftliche Verfahren in Hinsicht auf seine verhaltnißmäßige Mittellosigkeit, die Wahrheit zu entdecken, der Enthüllung der selben wesentlichen Eintrag thut und daß, wenn auch die Richter ungeachtet dessen und bei allen sonstigen Einwirkungen des schriftlichen geheimen Processes häufig die Erfüllung ihres Be rufs mit Erfolg belohnt sehen, dieser glückliche Erfolg nicht dem schriftlichen Verfahren, sondern dem Geiste und der Umsicht der richterlichen Collegien und Beamten zu verdanken ist"). Daß die Befürchtung (am Schlüsse des Abschnitts sub c. S. 87 der Motive), es möchten sich bei Verhandlung der Hauptuntersu chung vor dem erkennenden Richter die Zweifel für Erkennung der Wahrheit nur vermehren, wenn Angeschuldigte oder Zeugen von ihren frühem Aussagen wieder abgingen, als einflußlos sich darstellt, dürste kaum erst zu beweisen sein- Denn selbst vorausgesetzt, es sei wirklich diese Befürchtung der Abänderung der Aussagen in der Hauptuntersuchung begründet, so ist es doch eine bloße und zwar unrichtige Vermuthung, wenn man annehmcn wollte, daß die Zahl der Fälle, wo eine Abänderung der Aussagen willkürlich und ungerechtfertigt sei, die Zahl der Fälle überwiege, wo solche Abänderungen im Interesse der Wahrheit nöthig, wo .sie nur Folge von Mißverständnissen und falscher Auffassung der Fragen und Antworten sind, die durch die vorherige schriftliche und geheime Abhörung der Zeugen ent standen, und nun im mündlich-öffentlichen Verhör durch nähere und genauere Befragung und Erörterung erst hervortreten. „Unendlich oft, sagt ein ausgezeichnetes Mitglied des rhein bayerischen Gerichtshofs "), ergibt sich bei veröffentlichen Ver handlung, daß die Aussage eines Zeugen in der That einen ganz andern Sinn hatte, als der ist, welchen jene Protokolle darbie- ten; daß der Zeuge yon dem Verhörrichter entweder mißverstan den wurde, oder daß der Letztere bei Stylisirung jenes Protokolls den richtig verstandenen Sinn der Aussage nicht mit den richtig sten Ausdrücken zu Papier brachte; eine Erfahrung, welche Schauder erregen muß, wenn man erwägt, daß anderswo die Crimtnalgerichte ihre Uederzeugung,lediglich aus einem so unzu verlässigen Machwerk schöpfen und daß sonach das Schicksal des Angeklagten gewissermaßen von der Gramm atik des Verhör richters abhangt." Noch weniger kann man durchgehends dem beitreten, was in den Motiven (S. 87 «ub cl.) behauptet ist. ' t. 16) Pergl. Leue, der össentl. Mündt. AMageproecß rc. Machen Md Leipzig) in der Vorrede S. XV. > Hilgard, Annales der Rechtspflege i» Weinbauern,?. S. 279. - ' . Daß Charakter und Gesinnung eines Ängefchuldrgten nur in Bezug auf eine sträfliche That aufgefaßt werden könne und müsse, ist zwar nicht zweifelhaft, da offenbar ohne letztere keine Veranlassung da ist, im Strafverfahren jene der Beurtheilung zu unterwerfen. Allein daß der Charakter und die Gesinnung, nur insoweit sie zur That geworden, Beachtung verdienten, kann nicht zugegeben werden. Denn Charakter und Gesinnung eines Beschuldigten bieten dem Richter wichtige Fingerzeige für , sein Unheil dar. Diese Momente sind von Rechtslehrern ") und Gesetzgebungen ^) bei demJndicienbeweise als beachtungs- werthe Unterlagen zur Berücksichtigung empfohlen. Und ver pflichtet auch das sächsische Recht zur Zeit den Richter bei Beur theilung von Jndicien nicht schlechterdings , darauf Rücksicht zu nehmen, so ist doch diese Rücksicht auf die Individualität des Angeschuldigten zu natürlich und vernünftig, als daß sich bei uns der Richter einer solchen entschlagen könnte oder sollte. Die Individualität des Angeschuldigten, seine Gestnnungs- und Denkungsweise, oft durch die scheinbar-geringste Veranlassung auf den Vordergrund gedrängt und sich in leisen, schnell vorüber gehenden Erscheinungen offenbarend, kann dem, der sie bei sei nem Urtheil benutzen kann und soll, gar nicht beschrieben^), sie kann nur von ihm durch Selbsterkenntniß wahrgenommen werden. Deshalb fordern auch gewichtige Rechtslehrer 2*) für Zulässigkeit von Verurtheilungen auf Jndicien, daß die Haupt verhandlung in Gegenwart des Angeschuldigten und der Zeugen vor den entscheidenden Richtern vorgenommen werden müsse. Dasselbe gilt ferner und in noch weit hüherm Grade von der Bestimmung des Strafmaßes,^). Daß die bloße Anschauung des angeblichen Thaters diese Vortheile nicht erwirke (vergl, S. 87 der Motive), ist ebenso wenig zweifelhaft, als der Satz bestreitbar, daß die Befragung desselben von den urtheilenden Richtern, Anhörung seiner Ant worten in Verbindung mit der Anschauung zur Auffindung der Wahrheit und einer gerechten verhältnißmäßigen, Strafe vorzüg lich beitragen. Dem urtheilenden Richter die Selbstanschauung des Ange klagten aus der (S. 88 der Motive) geäußerten Besorgniß zu entziehen, weil sein Urtheil durch physiognomische Eindrücke be stochen und irregeleitet werden könnte, hieße die Einrichtung des Areopags der Athener, der nur in der Dunkelheit sein Nichteramt verwalten durfte, zur Nachahmung empfehlen, hieße das Licht vermeiden, weil es blenden könne, und würde eine Maßregel sein, die, könnte sie überhaupt je gerechtfertigt werden, nur im Jnqui- sitionsprocesse an ihrem Platze sein würde. Denn hier ist der Un tersuchungsrichter in der Stellung als Einzelrichtcr, und da er 18) Mittermaier a. a. O. H. S. 361. 19) Bayerisches Strafgesetzbuch II. LH. Art. 323. Großherzogl. mecklenburgische Berechnung vom 12. Januar 1841. Selbst voin vorlie genden Entwürfe, vergl. Z. 134. 20) Dem Richter, der die Zeugen und die Parteien nicht sieht und hört, ist das Buch dee Natur verschlossen, er ist da blind und taub gemacht, wo man Alles sehen und hören muß. Theorie des gerichtl. Beweises von Jeremias Bentheim. (Aus dem Franz, v. Etienne Dumont. Berlin 1838. S. 112.) 21) Unter Andern erklärt sich dafür der Präsident v on W eber im Archiv des Erim. Rechts (neue Folge) Jahrg. 1838 Si 216, Derselben Ansicht ist der Oberappellationsgerichtsrath von Schirach in Falks neuem staatsbürgerl.Magazin.Ul.Bd.S. 368. DuttlingerimArchiv f. d. Rechtspflege und Gesetzgebung im Großhcrzogthum Baden, herausgeg- v. demselben, Frcih. v- Weiler und Kettenacker Bd. 1. Heft 1. Rr. I)(° 22) Mittermaier Archiv des Crim. Rechts (neue Folge) Jahr gang 1842. S. 6! flg.
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