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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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oster und längere Zeit mit dem Angeklagten in Berührung kommt, derartigen Eindrücken weit zugänglicher, als der Gerichtshof, der aus mehren Personen besteht, und dem der Angeklagte nur auf kürzere Zeit in der Audienz gegenüber gestellt ist. Dazu kommt, daß das unter solchen Eindrücken vom Inquirenten geschriebene Material der Untersuchung dem Erkenntniß zur alleinigen und wesentlichen Unterlage dient und dienen muß. Darin stimmt zwar die Deputation mit den Motiven (S. 88) überein, daß bei der Gebrechlichkeit aller menschlichen Ein richtungen und der Trüglichkeit der menschlichen Erkenntniß- quellen in jeder Art des Verfahrens irrige Entscheidungen er-, folgen können; sie hält es aber zugleich, wie sie schon angedeutet, für die dringendste Aufgabe der Gesetzgebung, die Möglichkeiten der Fälle des Irrthums nach Kräften zu beschränken und mit un verwandtem Blick auf den Hauptzweck des Strafverfahrens alle Wege und Mittel zu benützen, die zur Wahrheit führen. Die statistischen Nachrichten, welche die Motive (S. 88 und 89) geben, können nur als Belege einiger Mängel der fran zösischen Strafrechtspflege angesehen werden und beweisen daher gegen das Principdes mündlichen öffentlichen Verfahrens an sich nichts. Die Deputation glaubt, indem sie sich auf das bisher Ge zeigte im Allgemeinen bezieht, daß ihre Darlegung der Gründe für den wichtigen Einfluß der Mündlichkeit der Hauptunter suchung auf Wahrheit und Gerechtigkeit des Ur iheilsspruchs durch den bisher vorgetragenen Inhalt der Motive keineswegs widerlegt ist, und geht all 2. zur Beleuchtung einer andern Wirkung der Mündlichkeit, näm lich der auf die Rechte des Angeschuldigten über. Erkennt auch die Deputation die Wirkungen des münd lichen Verfahrens auf die Rechne des Angeschuldigten weniger darin, daß (wie S. 89 der Motive in Verbindung mit S. 84 angenommen ist) Letzterer in Folge dessen Gelegenheit erhalte, über etwaige Bedrückungen des Untersuchungsrichters sich zu be schweren und an ihm begangene Ungebührniffe zur Bestrafung zu bringen, so kann sie doch nicht umhin, dem, was hierüber an angezögener Stelle der Motive (sub 2) behauptet worden ist, einige Bemerkungen entgegenzusetzen. Die angedeutete Voraussetzung, als könnten und würden die Untersuchungsrichter den Verdächtigen, sei es durch Behand lung in der Haft, oder durch das Verfahren zu Erforschung der Wahrheit, bedrücken, hängt mit dem weiter unten beleuchteten Princip des Inquisitionsprocesses zusammen, welcher dem Be schuldigten den Richter als Kläger gegenüberstellt und dem Richter in dem einmal Beschuldigten auch einen Schuldigen erkennen läßt, daher hauptsächlich' auf Erreichung des Geständnisses hinwirkt. Diese Richtung des Strafverfahrens ist eine nothwendige Folge jenes Grundsatzes, eine natürliche Wirkung einer unnatür lichen Ursache. Von bloßer Vermuthung für eine solche Richtung des Verfahrens kann daher, wie die Motive (S.90) behaupten, die Rede nichtfein. Daß in Folge jenes" Princips Bedrückungen des Angeschuldigten vorkommen, mögen sie nun in der Beschaf fenheit der Haft und Behandlung, oder in der Art und Weise der Befragung,"oder in der Zudringlichkeit und Unablässigkeit der selben bestehen, ist eine ebenso erklärliche, als nicht ungewöhnliche Erscheinung im praktischen Leben. Daß demnach auch Be schwerden des Angeschuldigten über ein derartiges Verfahren entstehen und mehr oder minder begründet sein können, ergibt sich von selbst. Die Geltendmachung dieser Beschwerden ist aller dings im durchaus schriftlichen Jnquisitionsverfahren mehr er schwert, als da, wo die Hauptuntersuchung mündlich vor den er kennenden Richtern erfolgt. Wenn dies die Motive (S. 90 unter b.) bestreiten, so stellen sie dabei eine doppelte Rücksicht außer Augen, die eine, daß im durchaus schriftlichen Verfahren der Untersuchungsrichter, sofern er Ursache hat, die Beschwerde als gegründet zu erkennen, vielfache Mittel und Auswege besitzt, dieselbe zu verhindern, oder, wenn sie dennoch erfolgt, durch seine oder seiner Subalternen Angaben den Grund der Beschwerde schon deswegen erfolglos zu machen, weil diesen Angaben in der Regel mehr geglaubt wird und in gewisser Beziehung geglaubt werden muß, als den Behauptungen des Beschwerdeführers; die andere, daß schon die Aussicht des Angeschuldigten auf seine Ab hängigkeit von dem Richter oder dessen Untergebenen bis zum Ende der Untersuchung, wie die, wenn auch vielleicht hin und wieder unbegründete, Besorgniß, durch Beschwerdeführung im Fall ihrer Erfolglosigkeit sein Loos noch ungünstiger zu stellen, ihn vor Anbringung seiner Klagen abmahnt. Und was die Vertheidigung anlangt, wodurch, nach den Motiven an der angezogenen Stelle, den etwaigen Bedrückungen des Angeschüldigten hinreichend vorgebeugt werden soll, so liegt bis zum Anfang-ihrer Wirksamkeit, das ist, bis zum Schlußver hör oft eine so geraume Zeit, daß die Vertheidigung wenigstens als Vorbcugungsmittel gegen die im Laufe der Untersuchung ge schehenen Vorgänge nicht angesehen werden kann, übrigens auch der Erfolg derselben, insoweit sie Klagen über die Behandlungs weise des Angeschuldigten Seiten des Personales des Untcr- suchungsgerichts zum Gegenstände hat, in der schon oben ange-- deuteten durch die Acten und die gesetzliche Glaubhaftigkeit der Protokolle gesicherten Stellung des Gerichts ein nicht geringes Hinderniß findet. Beziehen sich (S. 90, sub c.) die Motive darauf, daß das französische Strafverfahren noch unverhältniß- mäßig geringere Schutzmittel dem Angeschuldigten wider etwaige Bedrückungen biete, so ist dies, wäre solches gegründet, nur eine unzweckmäßige Zuthat des französischen Strafprocesses, keines wegs aber ein Beweis gegen den allein hier in Betracht kommen den Satz, daß ein Verfahren, in welchem die Voruntersuchung von der Hauptuntersuchung getrennt ist, und wo in letzterer der Angeschuldigle den über ihn sprechenden Richtern seine Klagen, mündlich und persönlich vortragen kann, sein Beschwerderecht weit mehr zu sichern geeignet ist, als das, worin dieses Recht nur schriftlich und hauptsächlich durch das Mittel gerade desjenigen Gerichts ausgeübt werden kann, wogegen die Beschwerde ge richtet ist. Dies führt — und darin erblickt die Deputation hauptsäch lich die Wirkungen der Mündlichkeit der Hauptuntersuchung be züglich des Angeschuldigten — auf das Recht seiner Ver- rheidigung. *) . . Wie es ein unbestreitbares Recht des Angeschuldigten ist, zu verlangen, daß er nicht ungehört abgeurtheilt werde, so hat er nicht minder ein Anrecht darauf, daß die über ihn urtheilenden Richter ihn oder seine Vertheidigung hören, und zwar nichtmittel bar, sondern unmittelbar; daß sie aus seinem oder seines Verthei- digers Munde und im Zusammenhang die Gründe seiner Recht fertigung oder seiner Entschuldigung vernehmen. Wo dieses Recht nicht besteht, wo die Vertheidigung durch mehre Mittels personen angebracht werden muß, wo der Angeschuldigte keine Bürgschaftdafüx hat, daß seine ganze Rechtfertigung zp den Ohren seiner Richter komme, wohl aber Hix Aussicht hat, daß nur der Kheil derselben dahin'gelangt, welchen einer der Richter für einflußreich genug hält, daß ihn die andern vernehmen: da ver liert das Rechtsmittel der Vertheidigung seinen eigentlichen Zweck *) Vergl. Prüfung des vorliegenden Entwurfs von Mitte rmaiev a. a. O. S. 306.
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