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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und seine Bedeutung, und damit fällt ein unveräußerliches Recht selbst des größten Verbrechers. Deshalb stellte auch unter An dern 2») der scharfsinnige Feuerbach 2») diesen Satz an die Spitze seiner Gründe für die Mündlichkeit. Behaupten die Mo tive (S. 92, sä 3), daß die schriftliche Vertheidigung Alles das enthalten könne, was die mündliche enthält, so ist dieses an sich zuzugeben. Aber daraus folgt nicht, daß cs eine Pflichtwidrigkeit der Richter voraussetzen heiße, wenn man annehme, daß nicht der vollständige Inhalt der Vertheidigung den erkennenden Richtern vorgetragen werde. Denn es ist ein bekannter Grundsatz der Re- fcrirkunst 2 s), daß die Momente der Vertheidigung nur kurz und ohne specielle Ausführung dem urtheilenden Gerichtshöfe vom Berichtserstatter vorgetragen werden, angeblich weil Letzterer, wie die Richter, schon Amtshalber der Prüfung aller und jeder bei der Vertheidigung einschlagendcn Umstände sich zu unterziehen ver pflichtet seien und einer Aufforderung dazu durch den Verthei- diger nicht erst bedürfen. Dieser Grundsatz, nur eine Folge aus der Natur und Richtung des Jnquisitionsproccfses, weist mehr, als irgend Etwas, der Vertheidigung ihre wahre Bedeutung oder vielmehr Bedeutungslosigkeit in dem schriftlichen Verfahren an, und deshalb kann den Gesetzgebungen, welche, wie die öster reichische 2«), aussprechen, daß der Angeschuldigte die Zugebung eines Vertreters im Jnquisitionsprocesse nicht verlangen könne, wenigstens nicht eine strenge Folgerichtigkeit abgesprochen werden. Sagen die Motive, der Anschuldigte habe im mündlichen Verfahren ebenso wenig eine Bürgschaft dafür, daß die Richter seiner Vertheidigung aufmerksam zuhörten, so möchte diese auf die unzulässige Vermuthung einer Pflichtwidrigkeit gebaute Voraus setzung hier schon deswegen ohne Gewicht sein, weil sie in ganz gleichem, ja höhermGrade auch gegen den Vortrag des Berichts- erstattcrs über die schriftliche Vertheidigung geltend gemacht wer den könnte 27). Ebenso wenig ist der Behauptung der Motive beizupflich ten, daß die Entscheidungsgründe im schriftlichen Processe eine Beurtheilung und beziehungsweise Widerlegung der Defensions- momente enthalten müßten. Eine solche Vorschrift besteht nicht, und es sind daher auch die Fälle gar nicht selten, daß in den Entscheidungsgründen der Inhalt der Vertheidigung völlig un berührt bleibt. Die in den Motiven (an der letztangezogenen Stelle) ge schilderten Gefahren der mündlichen Vertheidigung anlangend, so sind diese insbesondere bei rechtsgelehrten Richtern gar nicht 23) Gutachten der Jmmed. Justizeommisston über das mündl. öffentliche Verfahren S. 14. Gans Einleit. zum Entw. einer Crim. Proc. Ordn. f. d. Königreich Hannover p. XVH. Letzterer bemerkt da selbst, erst beim öffentl. mündk. Verfahren steht der Angeklagte vor den ihm vom Staate bestellten Richtern. 24) Betrachtungen überdieOeffentlichkeitund Mündlichkeit, 1.Lhl. S. 296. 25) Vergl. B e ck Anleitung zum Referiren und Decretiren. S. 26. (Leipzig 1839.) 26) Oesterreich. Ges. B. über Verbrechen, Lhl. 1. §. 337. 27) Es darf nur auf den, dem Vernehmen nach allenthalben recipir- ten Gebrauch, während der Sitzungen Concepte durchzusehen, Urthel zu revidiren und dergl. Geschäfte zu besorgen, aufmerksam gemacht werden, sagt von Watzdorf in den Jahrbüchern für das sächs. Strafrecht. 1. Bd. I. Hst. S. 3V. u befürchten ^i>), auf keinen Fall aber geeignet, ein unbcstreit- ares Recht des Anges(huldigten zu verkümmern, und den Satz zu rechtfertigen, daß aus der Besorgniß möglichen Mißbrauchs der Gebrauch eines Rechts abzuschneiden oder aufzuheben sei. Hiernächst gelangt der Bericht zur Beleuchtung einer weitern sä 3. auf die Dauev der Strafprozesse sich äußernden Wirkung der Mündlichkeit der Hauptuntersuchung. Soll die Rechtspflege ihrem Zwecke entsprechen, so muß das Verfahren frei sein von unnüthiger Weitläufigkeit. Dies gilt insonderheit von der Strafgerichtspflege. Darauf hat der Verbrecher ebenso', wie der Staat, ein Recht. Der Verbrecher, damit die Haft und die sonstigen, jede Untersuchung unvermeid lich begleitenden Beschwerlichkeiten — die Mittel des Zwecks — nur in dem wesentlich erforderlichen Maße und Umfange ange wendet, daher nicht ohne Noch verlängert werden; der Staat, damit die Strafe, das nothwendige Nebel, so rasch wie möglich dem Verbrechen folge, und hierdurch einem ihrer hauptsächlichen Mitzwecke entspreche. Ein säumiges, schleppendes Untersuchungs verfahren ist daher der Gerechtigkeit so zuwider, daß es in Ungerechtigkeit ausartet. Hält man nun, aus dem Gesichtspunkt der Dguer be trachtet, das durchaus schriftliche und das in der Hauptuntcr- suchung mündliche Verfahren gegeneinander, so dürfte ein für dieses letztere günstiges Ergebniß dieser Vergleichung sich schon aus der Erwägung entnehmen lassen, daß der Gang der Unter suchung da, wo das Gegenständliche derselben vorerst gesprochen, und hierauf geschrieben, und dann nochmals ge- und beschrieben werden muß, wie überall, wo vorzugsweise die Feder waltet, schon der Natur der Sache nach eine längere Zeitsrist in Anspruch nimmt, als da, wo in der Hauptsache das mündliche Wort waltet. Dem Einwand, daß das schriftliche Verfahren in der Vor untersuchung, das Erkenntniß über den Anklagestand und ein vielleicht dagegen eingewandtes Rechtsmittel, verbunden mit dem mündlichen Hauptverfahren, wohl denselben Zeitraum erfordern dürste, als das durchaus schriftliche Verfahren, kann man keines wegs beipflichten. Durch das Erkenntniß über die Vorunter suchung, die schon ihrer Aufgabe nach (Instruction für die Haupt untersuchung) eine verhältnißmäßig kurze Dauer erfordert, wer den alle Untersuchungsfälle, in denen die Unstatthaftigkeit des Anklagestandes ausgesprochen wird, sofort beendigt; diese aber, der Zahl nicht geringe Fälle würden sich nach schriftlichem Ver fahren durch alle Weitläuftigkeiten und Formen, die dasselbe ge setzlich zu durchlaufen hat, hindurch geschleppt haben, um am Ende ein gleiches Ergebniß zu liefern 2»). Dann ist aber auch nichtzuzugeben, daß das auf Mündlich keit sich stützende Verfahren, ungeachtet der ihm vorausgehenden 27 l>) Wenn die Motive überall im deutschen Processe von der Ge wandtheit, Festigkeit und der Reinheit des Willens unserer Richter so viele gute Früchte erwarten, so sollte man denken, daß die deutschen Richter, wenn vor ihnen mündliche Verhandlungen Vorgehen, die nämlichen ge rühmten Eigenschaften auch in die öffentliche Sitzung mitbrrngen werden, und daß darin die Bürgschaft der gerechten Urtheilsfällung liegt. Vergl. Prüfung des Entwurfs einer Strafproeeßordnung für das Königr. Sach sen von Mitterm ai er in der Zeitschrift für deutsch. Strafverf. v. Ja- gewann und Nöllner, 3. Bd. S. Hst. S. 302. 28) Archiv des Criminalrechts (neue Folge). Bd. XI. G. 353.
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