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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Voruntersuchung 2 die Zeit in Anspruch nimmt *), welche das durchgehends schriftliche erfordert. Denn wollte man auch uner wähnt lassen, daß nach letzterem die Untersuchung offenbar von längerer Dauer in der Regel sein muß, als eine Voruntersuchung im mündlichen Verfahren, sowie davon absehen, daß nicht selten durch Zwischenerkenntnisse im schriftlichen Verfahren auf Ver vollständigung der Untersuchung die letztere noch mehr verlängert wird, so kann doch nicht unbemerkt gelassen werden, daß die Vor bereitung zum Verspruch der Sache, die schriftliche Vertheidi- gung, die Ausarbeitung des Referats, das Referat selbst, (was bei den überhäuften Arbeiten der Gerichtshöfe oft erst nach vielen Monaten erfolgt), die nachherige Zurückbehaltung der Acten bei den Spruchbehörden wegen Signatur und Unterschrift des ver- absaßten und ins Reine gebrachten Erkenntnisses, die Absendung des letztem zum Behuf seiner Eröffnung und diese selbst, sowie ein gleicher nach eingegangener anderweiter Vertheidigung in der zweiten Instanz sich erneuernder Gang dieser Förmlichkeiten weit zeitraubender und weitläuftiger sind und sein müssen, als nach demVerfahren, wo nach erfolgter Hauptuntersuchung sogleich mündlich das Erkenntniß gesprochen und den Betheiligtcn eröff- - net wird. Auch statistische Nachrichten ") beweisen dies. In England sind Fälle und zwar von großer Wichtigkeit nicht ganz selten, wo vom Augenblick der Verübung des Ver brechens an bis zum Augenblick, wo der Verbrecher verurtheilt ward, nicht mehr als 6 Tage verstreichen. Ja in London, wo das Centralcriminalgericht monatlich eine Sitzung hält, verfließen in der Regel vom Augenblick der Ergreifung des Verbrechers an bis zu seinem Processi nicht mehr als 4 Wochen "). Auch ist dieser Vorzug, die kürzere Dauer der Untersuchun gen bei dem mündlichen Verfahren, neuerdings von gewichtigen Stimmen 2) vielfach anerkannt worden. 29) Eigentlich kann die Zeit, welche die Voruntersuchung erfordert, bei Bemessung der Dauer der Strafproeesse, worin reine Voruntersuchung Mich ist, gar nicht in Anschlag gebracht werben, weit diese, als bloße den Proceß instruircnde Erörterung, zum wirklichen Criminalprocesse noch nicht zu rechnen ist. *) Vergl, Prüfung des vorliegenden Entwurfs von Mitt erm aier а. a. O. S. 305. 30) Siehe Mitt er m ai er im Archiv des Criminalrechts (neue Folge) Iahrg. 1842 x. 116, nach welchem in Baden, ungeachtet daß da selbst manche neue Einrichtungen auf Beschleunigung des schriftlichen Verfahrens noch günstig «ixten, im Jahre 1839 in 40 Fallen die Unter suchung 2 Monate, in 24 Fällen 3 Monate, in 18 Fällen 4, in 11 Fällend б, und in 2 Fällen 10 Monate gedauert hat, während in Frankreich vor Len Assisen im Jahre 18391282 Fälle innerhalb 3 Monate vom Lage Les verübten Verbrechens an, 1019 Fälle im vierten, 832 im fünften Monate' abgeurtheilt und in correctionellen Untersuchungssachen, die ebenfalls münd- sich verhandelt werden, von 143,844 Fällen 55,625 im ersten, 51,705.im zweiten Monat entschieden wurden. Aehnliche Erfahrungen zeigen sich in! .Rheinpreußen, Belgien, Genf. 31) Vergl. Rüttimann über die englische Strafrechtspflege! (amtl. Bericht an die züri.cher Gesetzrevisionscommission, Zürich 1837) S. 74. ' 32) Unter Andern Mittermaier Archiv des Criminalrechts. (neue Folge) Iahrg. 1842 p. 115. von Strombeck, Darstellungen aus meinem Leben und aus meiner Zeit. Lhl. 2. p. 104 und 105 (Braun schweig 1833), welcher dem öffentlichen Verfahren sm ehemaligen König reich Westphfllen nachrühmt, daß damals ein Rechtsstreit durch zwei In stanzen nicht soviel Monate gedauerthabe, als er jetzt nach dem schriftlichen Verfahren Jahre-dauere". . .. > . Ist nun, wie oben gezeigt worden, im Interesse des An- geschuldigten zu wünschen, ra zu fordern, daß die Dauer der Strafprocesse nicht über das Nvlh'ge hinaus verlängert werde, und kann dem nur durch das mündliche Verfahren entsprochen werden, so verdient dieses vor dem schriftlichen auch in dieser Rücksicht den Preis, und zwar um so mehr, da durch dasselbe, wie oben auseinandergesetzt ist, zugleich Wahrheit und Gerech tigkeit, mithin Gründlichkeit des Urtheilsspruchs erreicht wird, und unbestreitbare Rechte des Angeschuldigten gebührendeAner- kennung finden. Ist bisher der wesentlichen Wirkungen der Mündlichkeit gedacht worden, so ist doch damit der Umfang ihres wohlthätigen Einflusses noch keineswegs erschöpft. Vielmehr äußert sich letz terer noch in andern Beziehungen auf mannigfache Weise. Da sie aber in diesen Beziehungen zugleich mit der Oeffeutlichkeit deren unten (sub 8. 3) erwähnte Wirkungen größtentheils theilt, so möge hier nur des Einen erwähnt werden, daß sie durch Beschränkung des übergroßen Schreibwesens, welches Geist und Körper abstumpft und Zeit und Kräfte tödtet, dem Beruf der Richter freiere geistige Khätigkeit gewahrt und diesel ben dadurch zugleich in den Stand setzt, den allgemein gewünsch ten raschem Gang unsers Strafverfahrens zu verwirklichen. Die Motive bemühen sich, bezüglich unter Wiederholung einiger schon in Vorstehendem beleuchteten Gründe, alle diese Vorzüge der Mündlichkeit (S.93flg.) zu wioerlegen, und gehen hierbei Hl davon aus, daß sie sagen: Sollen die Richter darüber ein siche res und begründetes Unheil fallen, ob und welches Verbrechen ein Angeschuldigter begangen habe, so muß ihnen Alles vollstän dig unv genau vorgeführt werden, woraus sie die Wahrheit ent nehmen können. Allein dieser Satz spricht gerade für unv nicht gegen die Mündlichkeit, da sie, wie oben gezeigt worden, eine vollständigere und genauere Vorführung des Materials der Un tersuchung, als dies je nach dem durchaus schriftlichen Verfahren geschehen kann, den erkennenden Richtern gewährt und verbürgt. Wenden die Motive ein, daß die ruhige Gegeneinanderhaltung und Prüfung dieses Materials im mündlichen Verfahren nicht ausführbar sei, so wieverholen'sie dadurch nur den bereits oben widerlegten Vorwurf. Derselbe ist aber um so unhaltbarer, da in dem mündlichen Verfahren die einzelnen Umstand, nicht zer streut, wie sie in den Acten liegen, und ebensowenig nach einem gewissen Plan, wie ihn der Protokollant dem Referenten und Jagemann, die Oeffentlichkeit des Strafverf. (Heidelberg 1835) p. 72 fl. Bericht des königl. preuß, Justizministers Mühler in Kamp; Jahrbüchern S. 375. Molitor (Oberappellationsrath und Generalstaatsprocurator in München), der als deutscher Jurist erzogen, und, wie er selbst bekennt, an fangs mit ziemlich allgemeiner ueberzeugung von der überwiegenden Bor trefflichkeit unserer deutschen Gesetzgebung und Einrichtungen in die Rechts verwaltung des bayerischen linken Rheinufers trat, bemerkt in der Zrit- schr.f.deutsch.Strafverfahren, herausgcgebenv. Jagemänn Und Röll- ner, 3. -Bin 1. Hst. S. 17, „aus eigner Erfahrung könne er bezeugen, daß manche Sache nach .dem Geschäftsgänge der rheinischen Gerichte — wo mündlich öffentliches Verfahren gilt, — ganz gewiß bei den Assisen des auf die Lhat folgenden Quartals erledigt würde, welche nach dem diesseitigen, bas ist, dem schriftlichen geheimen Verfahren nach 10, L2 und mehr Monaten ihre endliche Entscheidung erlebe."
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