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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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von einzelnen Fällen im französischen Processe entlehnten, durch starke Farbenauftragung hervortretenden Bilde andere ebenfalls auf Mündlichkeit sich stützende Proceduren, denen solche Erschei nungen fremd sind, entgegenhalten, wenn überhaupt, (was ja selbst S. 88 eingeräumt ist), durch Beispiele einzelner ordnungs widriger Vorfälle die Unzweckmäßigkeit einer ganzen Institution dargethan werden könnte ?). Der fernere Tadel, den (S. 95 der Motive) das mündliche Verfahren im Gegensätze zu dem schriftlichen gefunden, hat schon in dem Obigen hinlängliche Beleuchtung und Würdigung er fahren, und wird daher hier übergangen. Dagegen ist der (S. 96 der Motive sub 2) wider dieZweck- mäßigkeit des mündlichen Verfahrens in der Hauptuntersu chung aufgestellte Einwand nicht unbeleuchtet zu lassen. Beab sichtigen hier die Motive, auf die historische Grundlage, welche der schriftliche Proceß in der ihm eigenen Trennung des Unter- suchungs - von dem erkennenden Richter habe, zu fußen, so brin gen sie die Frage unter einen Gesichtspunkt, von dem aufgefaßt, der Streit über mündliches oder durchaus schriftliches Verfahren bald entschieden sein würde. Denn daß jenes viel älter als die ses, daß es in frühem Zeiten beinahe ausschließlich in Deutsch land galt 3 8), daß es noch galt, als schon das römische und ca- nonische Recht eingedrungen, ja daß es in manchen Ländern Deutschlands selbst noch gegen die Mitte des vorigen Jahrhun derts in Strafsachen üblich war ^), ist eine geschichtlich aner kannte Thatsache, die theilweise und wenigstens in gewisser Be ziehung (S. 126 und folg.) selbst von den Motiven anerkannt wird. Würden und könnten also Beziehungen auf das höhere Mer einer Institution und auf ihre geschichtliche Unterlage den Kampf über den Vorzug der einen Art des Strafverfahrens vor der andern zur Entscheidung bringen, so würde das mündliche seines Sieges gewiß sein. Deshalb ist auch der fragliche Ein wand im Geiste der Motive nicht haltbar. Dazu kommt noch zweierlei, einmal, daß der gedachte Ein wand selbst insofern nicht genau ist, als auch im mündlichen Verfahren die Voruntersuchung von einem andern Richter, als dem, der in der Hauptsache zu erkennen hat, geführt wird, und zweitens, daß die Trennung des Untersuchungsrichters von dem erkennenden im schriftlichen Jnquisitionsprocefse nur eine durch die Natur desselben bedingte Nothwendigkeit ist, ohne welche er vollends von jeder schützenden Form entblößt wäre. Denn in diesem Processe, wo die Nollen des Anklägers und des Unter- 37) Hätte der Bericht aus einzelnen Vorkommnissen des Inquisi- tionsvcrfahrens Gründe gegen dasselbe entlehnen wollen, so hätte er nicht allein in den von Welker im Staatslexikon Bd. IX. unter dem Artikel „Jury" angeführten, sondern auch in andern selbst in Sachsen vorgekom menen Fällen cin nicht unreichhaltiges Material gehabt. 38) Savigny Geschichte des rbm. Rechts im Mittelalter, I. S. 214. Eichhorn deutsche Staats- und Rechtsgcschichte Z. 165, 258. Tittmann Geschichte der deutschen Strafges. ij. 39, 75. Es ist dies auch ganz natürlich, denn der Mensch lernt eher sprechen als schreiben. 39) Welker im Staatslexikon a. a. O. In der im Jahre 1726 erschienenen Gerichtsordnung des Landgrafen Ernst Ludwig von Hessen war vorgeschrieben, daß, nachdem über die Ge- ncralinquisition erkannt war, der Fiscal Namens des Staats auftreten mußte, worauf vor versammeltem Gericht, in Gegenwart des Lctztern, des Vertheidigers, des Angeschuldigten, welche „beide mit geeigneten Fragen und Bemerkungen dem Gericht an die Hand gehen" konnten, mündlich und öffentlich verfahren wurde. Dies galt noch 1765. Siehe Zentner, das Geschworncngericht mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. (Freiburg 1830) I. Thl. S. 146 flg. suchknbm neben der des Vertheidigers in einer Person oder min destens in einem Gerichte vereinigt sind, wo das Verfahren ge heim und durchgehends schriftlich ist, mußte das Urtheil über die Sache andern Händen überlassen werden, als die bisher in der Untersuchung thätig gewesen waren, sollte zu dem dreifachen Amte des Richters nicht noch das vierte des Urtheilers kommen und damit alles und jedes Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtspflege, alle und jede Sicherheit des Bürgers gefährdet sein. Der mündlich öffentliche, auf das Anklageprincip gestützte Proceß, der die Vereinigung jener verschiedenartigen Functionen nicht kennt, tragt deshalb und in seiner ganzen Natur gar nicht die Nothwendigkeit der in den Motiven gepriesenen Trennung der richterlichen Wirksamkeit, er hat vielmehr die Bürgschaften, die man im schriftlichen Jnquisitionsproccß durch die in Rede stehende Maßregel erreichen will, schon in sich, und zwar in weit größerm Umfange. Deshalb ist jene Trennung nicht ein Vorzug des schriftlichen vor dem mündlichen Verfahren, sondern nur cin Nothbehelf des erster», ein Abwehrungsmittel wider die in ihm enthaltenen Gefahren. Ebensowenig möchte das von Einfluß sein, was die Mo tive fernerweit (S. 96 sub 3) wider die Mündlichkeit anführen. Mag auch zugegeben werden, daß die Vorschriften über Beifügung von Entscheidungsgründen und die Einrichtung eines Jnstanzenzuges zu nochmaliger Prüfung eines Urtheils Bürgschaften gegen Jrrthum und Willkür enthalten, obwohl nur dann, wenn vorausgesetzt werden könnte, daß das Material, worauf sie sich stützen müssen (ihre Grundlage), vollständig und treu wäre, so bilden doch diese Bürgschaften nicht etwa eine Ei- gcnthümlichkeit des schriftlichen Verfahrens,die dem mündlichen fremd sei, sondern sie kommen auch bei letzterem vor, was das Beispiel derjenigen Lander, wo mündliches Verfahren für die Hauptuntersuchung besteht, und das Zeugniß der dasselbe prac- tisch kennenden Juristen ") darthut, wie denn auch die Depu tation solche für ihren weiter unten entwickelten Plan in An spruch nimmt. Deshalb erscheint die (S. 97 der Motive) aufge stellte entgegengesetzte Ansicht nicht genau und der daraus wider die Mündlichkeit entlehnte Grund nur gegen die Jury und auch gegen diese blos in Beziehung auf die Thatfrage gerichtet. Folgt schon hieraus, daß die ebendaselbst ausgestellte Be hauptung der Motive, als sei die Frage über mündliches Ver fahren durch die Bestimmung in §. 45 der Verfassungsurkunde bereits gegen dasselbe in Sachsen entschieden, hier gar nicht an- 40) Entschcidungsgründc sind eigentlich blos cin Surrogat der Oef- fentlichkcit, indem sic den Zweck haben, dcnAngeschuldigtcn und das Publi cum von dcr Gerechtigkeit des gefällten Ucchels zu überzeugen. Mitter- maier deutschesStrafverf. II. y. 398 (Ausg. v. I. 1839); auch derselbe in der Schrift: die öffentliche mündliche Rechtspflege ec. (Landshut 1819) p. 64. Feuerbach, Betrachtungen über die Oeffentlichkcit und Mündlich keit, I. S. 368 sagt: „cs sei einleuchtend, daß kein noch so ungerechter Ausspruch zu denken sei, welcher nicht mit Gründen gerechtfertigt werden kbnne, die weit besser seien als er selbst." 41) von Strombeckam angeführten Orte p. 104. Mitterm aier in der Prüfung des vorlieg. Entwurfs a, a. O- S. 301 erwähnt, daß in Frankreich rcchtsgelehrte angcstellte Richter in den corrcccionellen Gerichten ihee Urthelle, wie deutsche Richter, auch in Bezug auf die Thatfrage motivir'en, und daß gegen ihre Urthrilc Rechts mittel stattsinden, welche auch wegen dec Entscheidung der Lhatfragen ergriffen werden können. Dasselbeist nach Versicherung WittermaierS a. a. O. in dtn Niederlanden, in Neapel, wie in Parma der Fall. Wenn dies in jenen Ländern ausführbar ist, warum sollte eS denn in dem unsrigen unausführbar sein?
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