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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Der angedeutete absolute Zweck der Strafe: Uebung der Gerechtigkeit, läßt sich daher nothwendigerweise unter einer Form nicht erreichen, welche dem Wesen der Gerechtigkeit, wie der Mensch dieselbe aufzufaffen gewöhntest, widerspricht. Zweckmäßig ist aber die Oeffentlichkeit, wenn man — und dies wird man immer müssen — als einen Mitzweck der Strafe die Abschreckung oder den psychischen Zwang ansieht, da dieser Zweck vollständig, ja beinahe allein nur dann erreicht werden kann, wenn sich Jedermann zu überzeugen vermag, daß eine, und welche Strafe dem Verbrechen folge, wenn Jedermann dar aus die Aufforderung, von Verbrechen abzustehen, mit der frucht baren Lehre zu vernehmen Gelegenheit hat, daß der Schuldige nicht hoffen dürfe, der Kraft der mündlichen Verhandlung durch Ausreden zu entgehen ^). Dazu kommt ein anderes Moment, das in dem Charakter des Strafrechts selbst liegt. Dieses Recht gehört dem öffent lichen an, das heißt, es handelt sich hier um Gegenstände, welche der beliebigen Verfügung der Privaten entzogen, Sache der Allgemeinheit sind, mithin, wenn man solches in Bezug auf das Strafverfahren bezeichnen will, es ist im letztem, so sehr auch der Angeschuldigte bei dem Ausgang des Protestes betheiligt ist, doch dies, was er als sein Recht erfahrt, nur insofern fein indi viduales, ihm gebührendes, als in unmittelbarer Uebereinstim- mung und ausschließender Geltung mit dem allgemeinen Recht 45). Ist demnach im Strafrechte der Charakter der Allgemeinheit vorherrschend, so kann sich dasselbe in seiner Erscheinung nach außen, das ist, in seinem Verfahren, nicht als eine zwischen den unmittelbar Betheiligten und nur in deren Gegenwart abzu machende Sache kundgeben, sondern muß als eine die Allge meinheit betreffende Angelegenheit vor den Augen der Allgemein heit behandelt werden. Da dies aber nur durch das Mittel der Oeffentlichkeit ermöglicht wird und werden kann, so zeigt sich diese als ein durch' die Natur des Strafrechts und Strafverfah rens gefordertes und daher wesentlich nöthiges Attribut desselben. Die Allgemeinheit, das Volk, hat sonach nicht allein ein unbestreitbares Interesse, sondern sogar ein Recht 4«), sich zu überzeugen, daß die Gerechtigkeit ohne allen fremden Einfluß gehandhabt und die mit ihr nothwendig verbundene Macht nicht anders als ihrer Bestimmung gemäß innerhalb der durch diese gezogenen Grenzen gebraucht werde, ein Recht, das sich um so deutlicher. aä2. in constitutionellen Staaten zu erkennen gibt. Hier ist die Gesammtheit oder das Volk durch die Verfas- sung, sei diese selbst vom Monarchen aus freiem Beweggrund bewilligt (octroirt), eine staatsrechtlich anerkannte Persönlichkeit, welcher ein Inbegriff von gewissen Rechten und Gütern ausdrück lich verbürgt und verbrieft ist. Darunter gehören obenan Leben, 44) Archiv des Criminalrechts, Jahrg. 1841, 2. St. S. 263. 45) Abegg, Beiträge zur Stvafproceßgesetzgebung (Neustadt 1841) p. 117. Derselbe in seinen britischen Betrachtungen über den Entwur' einer Strafproceßordmmg für das Königreich Würtemberg (Altenburg 1839) x. 33. 46) Ab egg, Beiträge zur Strafproeeßgesetzgeb. S. 119. Feuerbach sagt a. a. O. S. 166 „Auch aus eignem Recht erscheint das Volk vor Gericht, und zwar in Strafsachen, weil durch Verbrechen nicht bloß die dadurch verletzte Person, sondern die Gefammt- heit des gemeinen Wesens, Staat und Volk, als beleidigt gedacht wer den müssen; eine Vorstellungsart, welche nicht blos auf Ideen der Spe- culation gegründet, sondern bei fast allen Völkern wert verbreitet ist." Freiheit, Eigenthum, Ehre. Mein diese Rechte unterliegen in gewissen durch das Strafrecht bestimmten Fallen der Nothwen- digkeit der Beschränkung, ja der Entziehung. Diese Fälle zu . ermitteln, sie der Vorschrift des Gesetzes zu unterstellen und diese Nothwendigkeit in Anwendung zu bringen, ist Aufgabe der vom Staatsoberhaupt oder seinen Organen gesetzten oder anerkannten Personen, der Richter. Ze umfangreicher diese den Letzteren übertragene Gewalt ist, je mehr sie geeignet ist, über die obersten Rechte der Gesammtheit in gewissen Fällen zu verfügen, desto mehr ist aber auch zugleich das Befugnjß des Volkes begründet, von den Handlungen derselben Einsicht zu nehmen.' Denn ein solches Befugniß ist Mittel zum Zweck, nämlich zu Erreichung des Zwecks, daß die anerkannten Rechte der Gesammtheit auch bis zu den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen anerkannt, das heißt, von Seiten der Gewalt unangetastet und ungefährdet bleiben, welche die vom Staatsoberhaupt übertragen erhaltene Machtvollkommenheit hat, darüber Verfügung zu treffen. Ohne ein solches Befugniß würden die anerkannten und heilig sten Rechte der Gesammtheit einer festen Unterlage entbehren, da die Gesammtheit des Mittels entbehrte, von etwaigen Ver letzungen ihrer Rechte Kenntniß zu nehmen und dagegen Ein sprache zu erheben. Wendet man, wie die Motive (S. 99 unter 1.) andeuten, dagegen ein, daßrdie Obsichtsführung über gebührende Ausübung der Strafgewalt nur Sache der Staatsregierung sei, so übersteht man dabei, daß jenes Anerkenntniß gewisser Rechte einer physi schen oder moralischen Person mit dem Vorbehalt, daß der sie Anerkennende allein über die Falle ihrer Gefährdung oder Ver letzung zu bestimmen habe, völlig bedeutungs- und werchlos und dem Falle zu vergleichen wäre, wo Jemand das Eigenthum des Andern an irgend einer Sache feierlichst anerkennte, zugleich aber verlangen wollte, daß der Eigenthümer nicht befugt sei, sich da von zu überzeugen, wie und auf welche Weise darüber geschaltet werde. Wem gewisse Rechte verbürgt sind, wessen Rechtszustand also anerkannt ist, der muß auch, als eine nothwendkge Folge, ein Mittel haben, sich davon Kenntniß zu verschaffen, daß und ob der Inbegriff seiner Rechte keine ungehörige Schmälerung er fahre. Es ist dies ein Erforderniß, das nicht blvs, wie die Mo tive (S. 99) behaupten, in republikanischen Staaten geltend zu machen wäre, sondern das auch in beschränkten Msnarchieen un ter constitutionellen Verfassungen gilt. Gälte es nicht, so würde die ganze Volksvertretung zu einer leeren Form ohne Inhalt wer den. Denn wenn (was selbst die Motive a. a. O. zugeben) die gesetzlichen Vertreter des Volks die ihnen bekannt werdenden Ge brechen der Strafgerechtigkeitspflege aufzudecken und auf deren Abhülfe hinzuwirken berechtigt sein sollen, so wird vorausgesetzt, daß die Strafgerechtigkeitspflege Mittel biete, davon Einsicht zu nehmen und die etwaigen Gebrechen derselben kennen zu lernen. Soll nun das Volk von dem Rechte auf Kenntnißnahme der Handlungen der Strafgewalt ausgeschlossen sein, so würden auch seine Vertreter, weil diesen nicht mehr Recht übertragen sein kann, als der Uebcrtragende selbst hat, die Lage der Gesammt heit theilen und daher nicht berufen sein können, das ihnen selbst von den Motiven zuerkannte Befugniß zu üben. Die Geschichte aller Zeiten lehrt, daß die Einrichtungen der Strafgerechtigkeitspflege stets mit den staatsrechtlichen Ver hältnissen der Völker in engstem Zusammenhang standen, daß sie das Schicksal der letztem theilten, daß da, wo das Volk nur als ein Getriebe lebendig todter Geschöpfe betrachtet wurde, die,Straf justiz diesen Ansichten entsprechend organisirt war, während da, wo das Volk als Nechtssubject Anerkennung gefunden, auch Formen und Einrichtungen bestanden, welche mehr oder minder, je nach dem Umfange der Volks.rechte, diese gegen mögliche
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