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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Uebergrrffe der Strafgewalt zu schützen geeignet waren; eine Er scheinung, deren Grund sich leicht erklärt. Die sächsische Staatsverfaffung, nach welcher dem Wolke ein Inbegriff gewisser Rechte ausdrücklich verbürgt ist, wo inson derheit dem Volke, oder, was dasselbe ist, seinen gesetzlichen Ver tretern, das Recht der Mitwirkung bei Gesetzen, das Recht, von allen Handlungen der Staatsregierung Einsicht zu nehmen, den Staatshaushalt zu prüfen, eingeräumt und die Zweckmäßig keit und Nothwendigkeit, daß solches Alles vor den Augendes Volkes geschehe, ausgesprochen und anerkannt ist, erheischt in ihrem nothwendigen Entwickelungsgange ^), daß die Hand lungen, durch welche die Strafgewalt über die ersten und heilig sten Rechte des Volkes verfügt, nicht im Geheimen, nicht ab gezogen von der Einsicht des letztem erfolgen, sondern an das Licht der Oeffentlichkeit treten. „Unter einer Staatsverfassung", sagt Feuerbach "), „welche aus dem Geiste der Gerechtigkeit und gesetzmäßiger Freiheit hervorgegangen ist, werden daher vor Allem auch die Formen der Rechtspflege, soweit diese mit entgegen gesetzten Verhältnissen einer untergegangenen Zeit Zusammen hängen, sich in vorigem Sein und Wesen nicht unverändert fort erhalten können, wenn nicht die Staatsverfassung mit der Ge richtsverfassung und diese mit jener in Widerstreit gerathen soll." Die Oeffentlichkeit der Strafgerechtigkektspflege soll nicht, wie die Motive (S. 99) voraussetzen, den Zweck haben, eine Controle für den Gang der Justiz auszuüben, ihr Endzweck besteht nur darin, das Volk zu Zeugen über Handlungen zu machen, welche in seine obersten Rechte eingreifen, oder einzugreifen ge eignetsind, und ihm dadurch die Möglichkeit zu gewähren, sich von der Nothwendigkeit jener Handlungen zu überzeugen. Unter diesem Gesichtspunkte aufgefaßt, erscheint die Gerichtsöffentlich keit als ächt deutsches Eigenthum ^), ein altes Recht der neuern Zeit zurückgegeben. Die Motive (S. 99) meinen zwar, daß die Behauptung des Anrechts des Volkes auf Gerichtsöffentlichkeit bei der Straf rechtspflege zu dem Schluffe führe, daß aus demselben Grunde auch die Verhandlungen und Geschäfte der Staatsbehörden, der Kirchen- und Communalbehörden, der Privatcorporationen, ja wohl gar der Privatpersonen öffentlich geführt werden müßten. Allein sie stellen dabei außer Rücksicht, daß die Geschäfte und Verhandlungen der Staatsbehörden in constitutionellen Staaten der Theilnahme der Gesammthcit nicht entzogen sind, und zwei tens, daß das aufgestellte Erforderniß der Oeffentlichkeit für Handlungen, welche dieGesammtheitdesVolkes indessen obersten Rechten berühren, jenen Angelegenheiten gegenüber, welche nur Rechte von Privatpersonen oder Privatcorporationen zum Gegen stände haben, offenbar seinen Grund verliert. Wenn aber, dem Gezeigten zufolge, das Anrecht des Vol kes auf Gerichtsöffentlichreit in constitutionellen Staaten be gründet ist, so können die von den Motiven (S. 98 sub l.) an- 47) Die Gesetze müssen sich nothwenbigerweise nach der Negierungs form richten, die besteht, oder die bestehen soll. Noutesgumu Lsprit «les 1oi8, 1.1. Iliv. 5. elmp. Z. 48) A. a. O. S. 9, Vergl. auch darüber: Jagemann, die Oeffentlichkeit des Stcafverf. S. 92 flg. Mittermaier, die bffentl. ^Strafrechtspflege (Landshut 1819) sagt: Die Begünstigung der Publicität ist ein Zeichen der bürgerlichen Freiheit. Sie gehört zu dem liberalen System der Volksvertretung. Zentner, das Geschwornenaericht mit Oeffentlichkeit und Münd lichkeit d. Gerichtsverfahrens. (Freiburg 1830.) 1. Thl. S. 1V. M Feuerbach a.a.O.S. 167. gegebenen Surrogate der Oeffentlichkeit nicht genügen. Denn Falle, wo die Regierung ein freisprechendes Erkenntniß veröffent licht, oder solche, wo der Angeschuldigte zu einer derartigen Ver öffentlichung berechtigt ist, gehören unter die Ausnahmen, und die Voraussetzung, daß das Publicum das Verbrechen, weswegen Jemand in Untersuchung gezogen und freigesprochen oder verur- theilt worden sei, auch schon jetzt erfahre, beruht nur auf faktischen Vermuthungen, die sich theilweise als unbegründet nachweisen lassen. Jedenfalls bleiben die Gründe dazu dem Publicum un bekannt. Diese Oeffentlichkeit zeigt aber 'sich auch als nützlich, ja in gewisser Beziehung als zweckgemäß und nothwendig 3. aus dem Gesichtspunkte der Gesetzgebungspolitik. Wenn von der Handlungsweise einer Person Leben, Ekgen- thum, Freiheit der Uebrigen abhängig ist, wird man wohl jenem Jndividuo eine Stellung geben, von der aus seine Handlungen blos von zwei oder drei mehr oder minder von ihm in gewisser Abhängigkeit befindlichen Personen überschaut und geprüft wer den kann ? Oder wird man ihm einen Standpunkt anweisen, der einer Menge Personen ermöglicht, jene Handlungsweise zu über blicken und davon Einsicht zu nehmen? Wenn die Antwort auf die Frage leicht ist, so kann die Antwort auf die weitere Frage: Lhut die Gesetzgebung besser, wenn sie drei bis vier Personen, oder wenn sie das ganze Publicum zu Zeugen der Ausübung der Strafgewalt macht? keine Schwierigkeit haben. Die Aufgabe der Gesetzgebung ist es, solche Einrichtungen zu treffen, welche menschlichen Schwächen, Verirrungen und Mißbräuchen des Ansehens und der Gewalt möglichst entgegenzuwirkeu geeignet sind. Da nun der Mensch, — es ist dies tief in seiner Natur be gründet — da weit eher, weit mehr und öfter zu fehlen und von seiner Pflicht abzuweichen geneigt ist, wo seineVcrirrung entweder gar nicht bemerkt wird, oder doch nur von einigen Wenigen, in deren größerm oder geringermInteresse es liegt, von dieserWahr- nehmung Gebrauch zu machen, bemerkt werden kann; so sollte schon diese Erfahrung und Erwägung das Institut der Gerichts öffentlichkeit in Strafsachen, als treuer Wächterin gegen mög liche Entfernung der Strafgewalt aus ihrem Recht- und Pflich tenkreise, der Gesetzgebung zur Annahme empfehlen. Die Ge-- richtsöffentlichkekt bewahrt die untersuchenden wie die erkennenden Richter vor dem bei dem durchaus schriftlichen Verfahren häufig genug vorkommenden Schlendrian und Geschäftsmechanis- mus 6"), sie bewahrt den Angeschuldigten vor ungehöriger Be handlung, vor Mitteln, welche Voreingenommenheit und Laune gegen ihn anzuwenden öfters sich erlauben"), sie schützt das Recht, indem sie die Ungerechtigkeit den Augen des Volkes blos- stellt°2). 50) Mittermaier, die bffentl. mündliche Strafrechtspflege, S. 62. 51) Mittermaier a. a. O. S. 63 sagt: Unsere Compendken erwähnen freilich Nichts davon, mit welcher vom Geschäftsdrangebewirk ten Ungeduld und Gemeinheit die Angeschuldigten vom Inquirenten häu fig behandelt werden; wie viele Drohungen und Schimpfnamen kommen in unser» Gerichtsstuben vor, die in der öffentlichen Verhandlung nie laut werden. 52) Treffend bemerkt Jeremias Bentham in seiner Theorie des gerichtlichen Beweises (aus dem Franzos, von Ltienus Dumont, Ber lin 1838.) S. 85: Oeffentlichkeit ist nothwendig als Zügel in der Aus übung einer Gewalt, die sich so leicht mißbrauchen läßt. Den Män geln, den Pflichtwidrigkeiten der Richter muß man entgegenwirken. Die Mängel entspringen dem Charakter, und die Oeffentlichkeit ändert ihn nicht; aber vor einer zahlreicher» Versammlung wird es ein Richter
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